Ostbelgienregelung

Die Ostbelgienregelung (OBR) ermöglicht den Einwohnern Ostbelgiens, sich im Raum Aachen, Bitburg-Prüm und Daun fachärztlich behandeln zu lassen.

Wer kann die Erstattung in Anspruch nehmen?

Die Erstattung der Ostbelgienregelung gilt ausschließlich für Bewohner* der Gemeinden:

  • Amel
  • Büllingen
  • Burg-Reuland
  • Bütgenbach
  • Eupen
  • Kelmis
  • Lontzen
  • Raeren
  • Sankt Vith
  • Weismes
  • Malmedy
  • Baelen
  • Bleyberg
  • Welkenraedt

 

*nur Bewohner, die der gesetzlichen belgischen Krankenversicherung unterliegen. Für Grenzgänger gelten die Bestimmungen ihres Beschäftigungslandes.

Welche Leistungen werden übernommen?

Nur Leistungen, die auch im Bereich der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind.

Kostenerstattung im Nachhinein

Ambulante Pflege

Begeben Sie sich auf eigene Initiative zu einem deutschen Facharzt, müssen Sie die Honorarkosten vorstrecken. Anschließend können Sie eine Erstattung bei uns beantragen. Rechnungen bis zu 200,00 € werden zu 75 % erstattet. Die übrigen 25 % bleiben zu Ihren Lasten.

 

Bei Rechnungen über 200,00 € nimmt die belgische Krankenkasse die Erstattung nach den europäischen Richtlinien vor, d.h. es wird für jede einzelne Leistung der (niedrige) Erstattungstarif für Nicht-Kassenärzte berücksichtigt. Die Bearbeitungsdauer kann ggf. länger ausfallen.

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Andere ambulante Behandlungen

Wenn es sich nicht um eine fachärztliche Behandlung (z.B. Hausarzt, Zahnarzt, Kinesiterapeut, Röntgen, Labor usw.) handelt, ist eine Erstattung lediglich nach belgischem und nicht konventioniertem Tarif möglich.

Medikamente

Arzneimittel und andere Hilfsmittel wie bspw. orthopädisches Material, welche in Deutschland gekauft werden, müssen Sie selbst bezahlen. Anschließend kann eine Rückzahlung bei uns beantragt werden. Die Erstattung wird entsprechend der belgischen Erstattungsregeln errechnet. Das gekaufte Medikament muss in Belgien in gleicher Form zugelassen sein, um erstattet zu werden.

Kostenübernahme mittels S2-Schein

Für bestimmte Behandlungen im deutschen Grenzraum können Sie einen S2-Schein von uns erhalten. Die Kostenübernahme erfolgt in diesem Fall durch eine deutsche Krankenkasse nach der dort geltenden Gebührenordnung.

 

Ambulante Pflege

Für folgende ambulante Behandlungen können Sie im Vorfeld einen S2-Schein bei uns beantragen:

  • fachärztliche psychiatrische oder kinderpsychiatrische Behandlung;
  • Behandlung beim Facharzt (alle Fachrichtungen, außer Kinderfachärzte), wenn diese von einem belgischen Facharzt verordnet wurden, mit Angabe der Diagnose und Begründung der Überweisung;
  • Behandlung bei einem Kinderfacharzt (Kinder bis 14 Jahre), wenn diese von einem in Ostbelgien tätigen Kinderfacharzt verordnet wurden, mit Angabe der Diagnose und Begründung der Überweisung;
  • bildgebende Verfahren (Kernspintomograph, MRT, NMR, CT-Scan, PET-Scan) die von dem deutschen Arzt, den Sie konsultiert haben, verordnet wurden.

 

Krankenhausaufenthalt

Für folgende Fälle ist es möglich, einen S2-Schein für die Dauer eines Krankenhausaufenthalts (klassische Aufenthalte und Tagesaufenthalte) zu erhalten:

  • als Fortsetzung einer ambulanten Pflege bei einem deutschen Facharzt, für die seitens der belgischen Krankenkasse bereits ein S2-Schein ausgestellt wurde;
  • bei Überweisung eines Facharztes aus dem belgischen Einzugsgebiet (Überweisung bei der belgischen Krankenkasse zu hinterlegen);
  • bei schriftlichem Antrag eines deutschen Facharztes an die belgische Krankenkasse im Falle der Fortsetzung einer ambulanten Pflege bei dem deutschen Facharzt, für welche der Patient bereits eine Rückerstattung im Rahmen der Ostbelgienregelung erhalten hat.
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Aufenthalte in Rehakliniken oder psychiatrischen Kliniken

Für Patienten mit Wohnsitz in einer der 9 deutschsprachigen Gemeinden oder den Gemeinden Baelen, Bleyberg, Malmedy, Weismes und Welkenraedt wird derzeit eine besondere Regelung angewandt. Anträge für stationäre Aufenthalte sowie für ambulante Behandlungen in bestimmten Rehabilitationszentren oder bestimmten psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken in Deutschland können vom Vertrauensarzt der Krankenkasse genehmigt werden (siehe Verwandte Themen).

Welche Leistungen werden nicht übernommen?

Ausgeschlossen von dem Erstattungssystem der Ostbelgienregelung ist Folgendes:

  • Leistungen, die im Bereich der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen sind, z.B. Akupunktur, Osteopathie, Psychologie;
  • Medikamente, die in Belgien nicht erstattet werden oder nicht in derselben Darreichungsform erstattbar sind;
  • Pflegeleistungen, die nicht von einem Facharzt erbracht werden;
  • ästhetische Chirurgie;
  • notärztliche Leistungen, da diese im Rahmen der EHIC abgedeckt sind;
  • Pflegeleistungen außerhalb des festgelegten geografischen Gebietes der OBR (Raum Aachen, Bitburg-Prüm und Daun).

Pflege in Grenzregionen

Belgische Grenzbewohner können grenzüberschreitend für bestimmte Pflegeleistungen eine Erstattung erhalten. Dafür ist die vorherige Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig.

 

Bei einer Genehmigung werden die Behandlungskosten von der ausländischen Krankenkasse gemäß des dort geltenden Erstattungstarifs übernommen. Dazu benötigen Sie einen „S2-Schein für Grenzbewohner”.

Wer kann den S2-Schein für Grenzbewohner erhalten?

  • Alle in Belgien versicherten Personen, die ihren belgischen Wohnsitz bis zu 15 km von der Grenze entfernt haben
  • Die Einwohner der 9 deutschsprachigen Gemeinden (für diese wird jedoch vorzugsweise das Erstattungssystem der Ostbelgienregelung angewandt)

Welche Leistungen werden übernommen?

Nur Hospitalisierungen und Dialyse-Behandlungen im Umkreis von 25 km jenseits der Grenze in Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden und Frankreich.

Wie erhalten Sie den S2-Schein für Grenzbewohner?

Übermitteln Sie dem Vertrauensarzt Ihre schriftliche Anfrage sowie eine Anfrage des behandelnden Arztes. Darin müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • die Bestätigung, dass eine stationäre Aufnahme notwendig ist;
  • den Namen bzw. die Bezeichnung der Pflegeeinrichtung;
  • die Dauer der Behandlung.

 

Der Vertrauensarzt prüft die Anfrage und erteilt gegebenenfalls die Genehmigung für die Kostenübernahme. Daraufhin erhalten Sie von uns den S2-Schein für Grenzbewohner, den Sie bei der ausländischen Krankenkasse oder der Krankenhausverwaltung abgeben.

 

Anhand dieses Formulars werden die Kosten für die medizinische Versorgung von einer ausländischen Krankenkasse übernommen, gemäß der dort geltenden Gesetzgebung und Erstattungstarifen. Sie zahlen lediglich den Eigenanteil.

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Ambulante Leistungen (z.B. Arztbesuche) werden nicht über dieses System erstattet.