Ambulante Pflege im Ausland

Für ambulante Leistungen ist es im Prinzip nicht möglich, eine vorherige Genehmigung des Vertrauensarztes und somit eine sichere Zusage der Kostenübernahme zu erhalten. Die ambulanten medizinischen Leistungen werden im Nachhinein durch die belgische Krankenkasse nach belgischem Tarif erstattet. Dabei wird stets der (niedrige) Erstattungstarif für Nicht-Kassenärzte berücksichtigt. Die Bearbeitungsdauer kann ggf. länger ausfallen.

 

Falls eine ambulante Leistung in Belgien der Genehmigung des Vertrauensarztes unterliegt, so gilt dies ebenfalls, wenn diese Leistung im Ausland in Anspruch genommen wird. Zum Beispiel:

  • orthopädische Schuhe;
  • Logopädie;
  • Hörgeräte;
  • Zahnspange.
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Wenn Sie Leistungen bei einem Privatarzt in Anspruch nehmen, können hohe Honorarzuschläge zu Ihren Lasten bleiben, welche nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden.

Auch Vor- und Nachuntersuchungen im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt gelten als ambulante Behandlungen und werden nach belgischem Tarif erstattet. Die Kosten des Krankenhausaufenthalts können, bei vorheriger Genehmigung des Vertrauensarztes, mittels eines von uns ausgestellten S2-Scheines von einer ausländischen Krankenkasse übernommen werden.

Besondere ambulante Leistungen

Für ambulante Leistungen ist immer eine vorherige Genehmigung der belgischen Krankenkasse erforderlich. Bei Genehmigung des Vertrauensarztes kann ein S2-Schein ausgestellt werden, wodurch die Kostenübernahme durch die ausländische Krankenkasse ermöglicht wird. Zum Beispiel:

  • Tomographie (CT oder MR);
  • Radiotherapie;
  • bildverfahren Nuklearmedizin;
  • Herzkatheterisierung.

Bedingung für eine Genehmigung ist jedoch, dass die Leistung im belgischen Erstattungstarif vorgesehen ist und die Behandlung nicht innerhalb eines akzeptablen Zeitraumes in Belgien möglich ist.

Stationäre Pflege im Ausland

Unter bestimmten Bedingungen werden stationäre Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union erstattet. Dazu ist immer eine vorherige Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig.

Bedingungen

  • Sie haben die Nationalität eines EU-Mitgliedstaates.
  • Die Genehmigung der Krankenkasse muss vor der Behandlung im Ausland beantragt und erteilt worden sein.
  • Die Genehmigung ist nur anwendbar für Leistungen, die im Rahmen der belgischen und der ausländischen Krankenversicherung vorgesehen sind.
  • Die Behandlung ist in einem belgischen Krankenhaus nicht möglich, bzw. sie kann nur im Ausland unter besseren medizinischen Bedingungen stattfinden.
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Die Sprache gilt nicht als ein Kriterium, um die Kostenzusage für eine Behandlung im Ausland zu erhalten. Auch soziale Gründe, z.B. weil die Familie im Ausland wohnt, können nicht als ein Kriterium für eine Genehmigung angeführt werden.

Antrag

Übermitteln Sie uns Ihre schriftliche Anfrage und einen Bericht Ihres Facharztes, der die Behandlung im Ausland ausdrücklich verordnet hat. Darin muss folgendes erläutert sein:

  • die genaue Beschreibung der Behandlung;
  • aus welchem Grund die Behandlung nicht in Belgien vorgenommen werden kann;
  • in welcher Einrichtung oder Klinik die Behandlung durchgeführt werden soll;
  • für welchen Zeitraum die Genehmigung erforderlich ist.

Kostenübernahme

Der Vertrauensarzt muss seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen treffen. Wird die Genehmigung erteilt, so erhalten Sie einen S2-Schein, den Sie bei der ausländischen Krankenkasse oder der Krankenhausverwaltung abgeben. Damit werden die Kosten für die medizinische Versorgung von einer ausländischen Krankenkasse übernommen, gemäß der ausländischen Erstattungsregelung. Sie zahlen nur Ihren Eigenanteil.

 

Auch bei stationären Aufenthalten in einem Privatkrankenhaus ist diese Vorgehensweise einzuhalten. Hierfür kann jedoch kein S2-Schein ausgestellt werden. Die Kostenübernahme geschieht im Nachhinein durch die belgische Krankenkasse und nach belgischem Erstattungstarif.

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Wenn Sie in einem Privatkrankenhaus behandelt werden, können erhebliche Kosten zu Ihren Lasten anfallen, z.B. Zimmer- und Honorarzuschläge, welche nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden.

Pflege vor und nach einem Krankenhausaufenthalt

Die Pflegeleistungen vor und nach einem Krankenhausaufenthalt im Ausland werden nicht über den S2-Schein abgerechnet, sondern so wie alle ambulanten Behandlungen im Ausland. Die Erstattung erfolgt im Nachhinein, durch die belgische Krankenkasse, nach belgischem Tarif.

 

Ambulante, bildgebende Verfahren (bspw. Scanner) müssen vorher vom Vertrauensarzt der Krankenkasse genehmigt werden.