Regeln der Sozialversicherung

Jedes EU-Land wendet seine eigene Gesetzgebung an. Dies gilt auch für den Bereich der Sozialversicherung. Als Grenzgänger können Sie und Ihre mitversicherten Familienmitglieder medizinische Versorgung im Arbeitsland sowie im Wohnland beanspruchen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in dem Land gezahlt, in dem Sie beschäftigt sind.

Eintragung bei der Krankenkasse …

… im Beschäftigungsland

Tragen Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Ihrem Beschäftigungsland ein. In manchen Ländern kümmert sich der Arbeitgeber um Ihre Eintragung bei einer Krankenkasse. Sprechen Sie mit ihm darüber, um Missverständnisse zu vermeiden.

… im Wohnland

Damit Sie ebenfalls in Ihrem Wohnland medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse im Arbeitsland das Formular S1 (bzw. BL1 in Luxemburg) beantragen. Dieses Formular müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse des Wohnlandes einreichen.

Haben Sie Mitversicherte?

Ihre Mitversicherten werden ebenfalls auf dem Formular S1 vermerkt und sind somit in beiden Ländern krankenversichert.

Einschränkungen in bestimmten Ländern

Bestimmte Länder sehen vor, dass für die mitversicherten Personen im Arbeitsland ausschließlich die dringende Pflege erstattet werden kann. Das ist der Fall für folgende Länder: Dänemark, Estland, Finnland, Irland,  Island, Italien, Kroatien, Litauen, Norwegen, Schweden, Spanien, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

Erstattung der Gesundheitspflege

Für Grenzgänger gelten besondere Regeln bezüglich der Erstattung der Gesundheitspflege.

Welche Kasse erstattet die Pflegekosten?

Medizinische Kosten werden stets in dem Land erstattet, in dem sie entstehen. Falls Sie also einen Arzt im Beschäftigungsland aufsuchen, so müssen Sie die Behandlungsbescheinigung auch bei der dortigen Krankenkasse einreichen.

Welche Rechte in welchem Land?

Sie verfügen über alle Rechte und Pflichten der Krankenversicherung des Beschäftigungslandes.

Welche Pflegekosten werden erstattet?

Die Rückerstattung der medizinischen Kosten erfolgt stets nach den gesetzlichen Bestimmungen und Tarifen des jeweiligen Landes.

  • Luxemburg: Zusätzliche Erstattung

    Eine Ausnahme hierzu ist das belgisch-luxemburgische Abkommen. Die belgische Krankenkasse meldet der luxemburgischen Krankenkasse die Erstattungen, die in Belgien vorgenommen wurden. Die luxemburgische Krankenkasse nimmt daraufhin eine zusätzliche Erstattung an das Mitglied vor, falls dort eine höhere Rückzahlung vorgesehen ist. Dies ist sehr oft der Fall.

     

    Auch Gesundheitspflegeleistungen, für die in Belgien keine, wohl aber in Luxemburg eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist, können eventuell durch die luxemburgische Krankenkasse erstattet werden. Reichen Sie hierzu die Rechnungen bei uns ein. Wir prüfen die Möglichkeit einer Erstattung und leiten die erforderlichen Dokumente ggf. an die luxemburgische Krankenkasse weiter.

    Medikamente

    Dies gilt ebenfalls für Ihren Eigenanteil an Arzneimitteln, die Sie in der belgischen Apotheke kaufen. Bitten Sie Ihren Apotheker, Ihnen ein Formular CBL auszustellen, welches Sie bei uns abgeben. Wir leiten es der luxemburgischen Krankenkasse weiter.

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    Hinweis

    Falls jedoch in Belgien Leistungen vergütet wurden, welche über dem in Luxemburg anwendbaren Prozentsatz der Erstattung liegen (dies ist verschiedentlich bei Krankenhausaufenthalt der Fall), so behält die luxemburgische Krankenkasse alle zusätzlichen Erstattungen ein, bis dieser Betrag abgetragen ist.

Pflege in einem Drittland

Wenn Sie Pflege in einem Drittland beanspruchen wollen oder müssen, gelten stets die Regeln der Krankenkasse des Beschäftigungslandes.

Was ist ein Drittland?

Drittländer sind Länder, in denen Sie weder wohnen, noch arbeiten.

 

Beispiel: Wenn Sie in Belgien arbeiten und in Deutschland wohnen; dann sind Frankreich, Luxemburg, Spanien usw. Drittländer.

Dringende Pflege in einem Drittland

Vor einem Auslandsaufenthalt sollten Sie bei der Krankenkasse des Beschäftigungslandes eine Europäische Krankenversicherungskarte (für den Europäischen Wirtschaftsraum) oder einen gleichwertigen Auslandskrankenschein (für Länder mit bilateralem Abkommen) beantragen. Falls Sie oder Ihre Mitversicherten bei einem Auslandsaufenthalt dringend medizinische Hilfe benötigen, regelt die Krankenkasse des Beschäftigungslandes die Erstattung der entstandenen Kosten. Sämtliche Belege müssen also dort eingereicht werden.

Geplante Pflege in einem Drittland

Fall Sie sich in einem Drittland gezielt behandeln lassen möchten, gelten ebenfalls die Regelungen der Krankenkasse des Beschäftigungslandes. Informieren Sie sich vor der Behandlung über die dortigen Bedingungen und Möglichkeiten.

Arbeitsunfähigkeit

Für Grenzgänger bestehen besondere Regelungen bezüglich der Formalitäten bei Arbeitsunfähigkeit.

Welche Krankenkasse zahlt das Krankengeld?

Die Krankenkasse des Arbeitslandes ist zuständig für die Verwaltung Ihrer Krankenakte sowie für die Zahlung des Krankengeldes.

  • Arbeiten im Ausland (Wohnsitz in Belgien)

    Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Sie bei der Krankenkasse Ihres Arbeitslandes einreichen.

     

    Auf der Bescheinigung müssen folgende Informationen vermerkt sein:

    • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
    • Ein Anfangs- und ein Enddatum der Arbeitsunfähigkeit

    Abgabefristen im Ausland:

    • Frankreich: 48 Stunden
    • Deutschland: 3 Tage
    • Luxemburg: 3 Tage
    • Ein anderes EU-Land:  Die einzuhaltende Frist ist von Land zu Land verschieden. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse des Beschäftigungslandes.
  • Arbeiten in Belgien (Wohnsitz im Ausland)

    Sie wohnen in…

    … den Niederlanden:

    Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit per Telefon unter 0031 088 898 20 01. Ihre Krankenkasse aus den Niederlanden wird uns über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.

    … einem anderen EU-Land:

    Bitten Sie Ihren Arzt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszufüllen (je nach Land kann dieses Dokument unterschiedlich sein). Reichen Sie diese Krankmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei unserer Krankenkasse ein:

    • 8 Tage für Arbeitslose
    • 8 Tage für Selbstständige
    • 14 Tage für Arbeiter
    • 28 Tage für Angestellte

     

    Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen folgende Informationen vermerkt sein:

    • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
    • Ein Anfangs- und ein Enddatum der Arbeitsunfähigkeit