Akute Reha-Behandlungen im deutschen Grenzraum

Personen mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Amel, Büllingen, Burg Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren, Sankt Vith) oder einer der angrenzenden Gemeinden (Weismes und Malmedy sowie Baelen, Bleyberg und Welkenraedt) können die Erstattung bestimmter Leistungen für eine akute Rehabilitation im grenznahen deutschen Raum erhalten.

 

In bestimmten deutschen Einrichtungen (siehe Downloadbereich) sieht die belgische Krankenversicherung eine Erstattung für bestimmte Reha-Maßnahmen vor (im Bereich der Neurologie, Orthopädie, Kardiologie oder Diabetologie bei Kindern). Folgende Kriterien müssen für die Kostenübernahme gewährleistet sein:

  • Die beantragte Reha-Maßnahme muss auch in Belgien zu den Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören
  • Die Dauer des Aufenthalts beträgt maximal 3 Monate (nur in bestimmten Fällen verlängerbar);
  • Der Antrag muss vor Behandlungsbeginn schriftlich beim Vertrauensarzt der Krankenkasse eingereicht sowie genehmigt werden und durch folgende Dokumente belegt sein:
    • den medizinischen Bericht des Facharztes (Belgien oder Deutschland)
    • den Vordruck „Anlage I“
    • den ausführlichen Behandlungsplan

Wird die Behandlung bewilligt, so stellt die Krankenkasse einen S2-Schein für die Kostenübernahme durch eine deutsche Krankenkasse aus. Wenn der Vertrauensarzt sich nicht sicher ist über eine Entscheidung, wird diese im Austausch mit dem Ärztekollegium des LIKIV getroffen.

Pflege in einer psychiatrischen oder psychosozialen Klinik im Ausland

Ungeachtet des Wohnsitzes kann jeder belgische Krankenversicherte eine Kostenübernahme für psychiatrische oder psychosoziale Akut-Rehabilitation im europäischen Ausland beantragen. Ein solcher Antrag muss an die Krankenkasse gerichtet werden. Folgende Dokumente müssen diesbezüglich eingereicht werden:

  • der schriftliche Antrag des Mitglieds
  • der medizinische Bericht des Facharztes (Belgien oder Deutschland)
  • der Vordruck „Anlage I“
  • der ausführliche ärztliche Behandlungsplan. Dieser sollte möglichst viele und detaillierte Informationen bezüglich der Behandlung enthalten, um dem Kollegium eine Entscheidungsfindung zu ermöglichen

Unser Vertrauensarzt reicht den Antrag anschließend beim Kollegium der Ärztedirektoren des LIKIV ein. Dieses entscheidet, ob die Anfrage in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse oder der zuständigen Gemeinschaftsregion fällt. Für Behandlungen, die durch die Krankenkasse erstattet werden, gilt bei der Kostenübernahme die föderale belgische und europäische Gesetzgebung.

Langzeitpflege – Genehmigung durch den zuständigen Teilstaat

Langzeitrehabilitationen werden fortan durch das Ministerium der DG (siehe Nützliche Links)  geprüft. Reichen Sie dort folgende Dokumente ein:

  • das Antragsformular
  • den Bericht des verordnenden belgischen Facharztes
  • den Behandlungsplan der ausländischen Reha-Einrichtung
  • den Kostenvoranschlag dieser Einrichtung

Für folgende Bereiche können Sie einen Antrag stellen:

  • Rehabilitation für Personen mit einer Sucht/Abhängigkeit
  • Rehabilitation für Menschen mit Hörschädigung
  • Rehabilitation für Menschen mit einer Sehschädigung
  • psychosoziale Rehabilitation für Erwachsene
  • funktionelle Rehabilitation der Eltern-Kind-Beziehung
  • diagnostische Referenzzentren für Autismus
  • Rehabilitationszentren für Kinder mit psychiatrischer Erkrankung
  • Rehabilitationszentren für Kinder mit einer neurologischen und respiratorischen Erkrankung
  • Ambulante multidisziplinäre Rehabilitationszentren für Kinder und Erwachsene
  • motorische und neurologische Rehabilitationszentren
  • Erholungszentren
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Nicht wohnhaft in der DG?

Personen, die nicht in der DG sondern auf dem übrigen Gebiet der Wallonie oder in der Region Brüssel-Hauptstadt oder in der Flämischen Region wohnen, sollten sich bei uns erkundigen, welche Schritte sie ggf. unternehmen müssen.

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Zusätzliche Erstattung durch Hospitalia

Bei stationären Aufenthalten im Ausland sieht die Krankenhausversicherung Hospitalia eine Erstattung vor. Diese kann ergänzend zu den oben angeführten Erstattungen in Anspruch genommen werden.

 

  • Hospitalia: Maximal  200,00 € pro Tag für die reellen Kosten, begrenzt auf die Dauer der Erstattung, die auch für Krankenhausaufenthalte in Belgien angewandt wird.
  • Hospitalia Plus: Maximal  360,00 € pro Tag für die reellen Kosten, begrenzt auf die Dauer der Erstattung, die auch für Krankenhausaufenthalte in Belgien angewandt wird. 

  • Akute Reha oder Langzeit-Reha?

    In manchen Situationen ist es schwierig einzuschätzen, ob eine Reha-Maßnahme in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse oder der jeweiligen Gemeinschaft fällt. Somit könnte der Fall eintreten, dass eine Institution sich nach Prüfung des Antrages für nicht zuständig erklärt und dann erst der Antrag bei der anderen Institution eingereicht werden muss.

     

    Falls es wichtig ist, bzgl. des Therapiebeginns keinerlei Verzögerung entstehen zu lassen, kann es daher ratsam sein, den Antrag sowohl beim Ministerium der DG als auch bei der Krankenkasse einzureichen.

 

Die Freie Krankenkasse bietet diese Versicherung im Auftrag der VaG MLOZ Insurance an.

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Die Angaben dienen nur zu Informationszwecken. Sie stellen keine Anspruchsberechtigung dar. Für die Rechte und Pflichten der Versicherten ist ausschließlich die Satzung der VaG MLOZ Insurance maßgebend.

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Freie Krankenkasse, Gesellschaftssitz: 4760 Büllingen, Hauptstraße 2

Versicherungsvertreter Nr. AfK 5004c für die VaG MLOZ Insurance, anerkannt vom Aufsichtsamt für die Krankenkassen und für die Landesbünde der Krankenkassen unter der Kodenummer AfK 750/01 für die Zweige 2 und 18. 

Gesellschaftssitz: 1070 Brüssel – Route de Lennik 788 A – Belgien
Unternehmensnummer: 422.189.629