Abgabefrist der Krankmeldung ab 2022


Seit Beginn der Covid-19-Pandemie darf die ärztliche Bescheinigung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit per E-Mail bei der Krankenkasse eingereicht werden. Außerdem wurden die Sanktionen ausgesetzt, die früher angewandt wurden im Falle einer verspäteten Abgabe dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zum 1. Januar 2022 treten neue Regeln in Kraft.


Neue Abgabefristen

Ab dem 1. Januar 2022 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes innerhalb folgender Frist bei der Krankenkasse eingereicht werden:

  • Arbeitslose: 8 Kalendertage
  • Selbstständige: 8 Kalendertage
  • Arbeiter: 14 Kalendertage
  • Angestellte: 28 Kalendertage

Bis auf Weiteres darf diese Krankmeldung auch per E-Mail eingereicht werden.

Verlängerung und Rückfall

Bei Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeitsperiode oder bei einem Rückfall gilt eine Abgabefrist von 8 Kalendertagen. Um einen Rückfall handelt es sich, wenn ein Mitglied innerhalb von 14 Tagen erneut arbeitsunfähig wird.

 

Diese Frist gilt im Laufe des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit. Ab dem zweiten Krankheitsjahr (Invalidität) beträgt die Rückfallfrist 3 Monate ab der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit.

 

Wird ein Mitglied erneut arbeitsunfähig nach der Frist von 14 Tagen, bzw. 3 Monaten, so gilt dies als neue Arbeitsunfähigkeitsperiode.

Krankenhausaufenthalt

Während eines Krankenhausaufenthaltes werden die oben genannte Abgabefristen ausgesetzt.

Einmalige Ausnahme

Die neue gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens einen Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.

 

Nach dieser Frist, oder auch bei einer erneut verspäteten Abgabe der Verlängerungsatteste, wird der Tagessatz des Krankengeldes um 10 % gekürzt, bis zum Tag nach dem Einreichen der Krankmeldung.