Ihr Anrecht auf Krankengeld
Gesundheitszustand
Um als arbeitsunfähig anerkannt zu werden, müssen Selbstständige ihre berufliche Tätigkeit vollständig aus gesundheitlichen Gründen eingestellt haben.
Wartezeit
- Berufsanfänger: In der Regel gilt eine 12-monatige Wartezeit. Je nach Ausbildungsabschluss sind Sie jedoch von der Wartezeit befreit.
- Wechsel des Berufsstatuts: Bei Wechsel des Berufsstatuts verkürzt sich im neuen Statut die Wartezeit, falls diese bereits im früheren Statut zurückgelegt wurde. Arbeitnehmer, die selbstständig werden, sind von der Wartezeit befreit.
Wie und wann muss ich die Krankenkasse informieren?
Informieren Sie den VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. Mehr unserer Krankenkasse mittels der Arbeitsunfähigkeitserklärung (siehe Downloadbereich). Wichtige Infos, die der Vordruck beinhalten muss:
- Diagnose
- Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der ArbeitsunfähigkeitDie Unfähigkeit zu arbeiten wegen einer Krankheit oder eines Unfalls. Mehr
- Stempel, Datum und Unterschrift des Arztes
- VignetteDie Vignetten werden von der Krankenkasse ausgestellt. Es handelt sich um kleine Aufkleber, welche die Identität und das Statut des Versicherten ausweisen. Sie sind jedoch ohne Wert und dienen einzig dazu, den Versicherten zu identifizieren. Im Prinzip müssen sie auf alle Pflegebescheinigungen geklebt werden, vor dem Einreichen bei der Krankenkasse. Mehr der Krankenkasse
- Persönliche Angaben
Gut zu wissen
Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.
Achtung
Die Krankmeldung darf maximal 14 Tage rückwirkend ausgestellt werden, um die Garantie auf Krankengeld ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten.
Abgabefrist bei der Krankenkasse
Die Abgabefrist der Krankmeldungen für Selbstständige beträgt 8 Tage (Beginntag der Krankheit inbegriffen).
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Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise – was muss ich tun?
Informieren Sie uns sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.
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Was muss ich tun bei Verlängerung meiner Krankheitsperiode oder einem Rückfall?
Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).
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Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?
Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:
- Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
- Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 28.100,75 € pro Jahr (zuzüglich 5.202,22 € pro Person zu Lasten).
- Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.
Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens 1 Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.
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Was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht?
Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung“ ausfüllen (siehe Downloadbereich).
Gut zu wissen
Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.
Das Auskunftsblatt
Das Auskunftsblatt erhalten Sie, nachdem Sie eine Arbeitsunfähigkeitserklärung bei uns eingereicht haben. Es dient zur Berechnung des Krankengeldes. Selbstständige erhalten zusätzlich zum Auskunftsblatt einen Fragebogen bezüglich der beruflichen Tätigkeit. Beide Dokumente müssen ausgefüllt an uns zurückgesandt werden.
Anhand des Fragebogens entscheidet der Vertrauensarzt über die Arbeitsunfähigkeit des Selbstständigen. Reichen diese Unterlagen nicht aus, so kann der Vertrauensarzt einen Untersuchungsbericht beim Regionalbüro des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbstständige beantragen, bevor er eine Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit trifft.
Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit
Der Vertrauensarzt muss überprüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Arbeitsunfähigkeit wird anerkannt
In diesem Fall legt der Vertrauensarzt die voraussichtliche Dauer fest und bestimmt ein Datum für die Kontrolluntersuchung.
Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht anerkannt
Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, können Sie innerhalb von drei Monaten Berufung beim Arbeitsgericht einlegen. Reichen Sie diese Beschwerde per Einschreibebrief ein. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten.
Die Kosten des Verfahrens – gleich wie es ausgeht – trägt die Krankenversicherung, außer wenn der Richter der Meinung ist, das Verfahren sei herausfordernd und kränkend. Eventuelle Anwaltskosten sind zu Lasten des Klägers.
Auszahlung des Krankengeldes
Selbstständige erhalten erst KrankengeldErsatzeinkommen während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit. Mehr, ab einer Krankheitsperiode von mindestens 8 Tagen. Ab dem 8. Tag ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit, erhalten sie ab dem 1. Tag ein Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Die Auszahlung wird in Form einer Tagespauschale im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus. Die Höhe der Tagespauschale ist nicht vom Einkommen abhängig, sondern von der Familiensituation.
Wenn Sie mitversicherte Personen haben, oder wenn es in Ihrem Haushalt Mitbewohner gibt, die über ein eigenes Einkommen verfügen, kann dies die Höhe Ihres Krankengeldes beeinflussen.
Sie wohnen | Mindestbetrag |
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mit Personen, die bei Ihnen mitversichert sind (Kinder und/oder Partner) | 79,51 € |
alleine | 63,01 € |
zusammen mit einer Person, die ein eigenes Einkommen bezieht |
48,32 € |
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Geht ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?
Wenn Sie die höchste Pauschale (im Haushalt zusammenlebend mit Mitversicherten) erhalten, werden 11,11 % Berufssteuervorabzug abgehalten. Der Zusatz „Hilfe einer Drittperson“ hingegen ist steuerfrei.
Mit Ausnahme von wenigen Fällen darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.
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Was ist der Zusatz „Hilfe einer Drittperson“?
Für Personen, die abhängig sind und ständige Hilfe von Personen brauchen, um alltägliche Aufgaben zu bewältigen, kann der Vertrauensarzt die Notwendigkeit der „Hilfe einer Drittperson“ genehmigen – dabei handelt es sich um einen Zusatz zum Kranken- und Invalidengeld.
Höhe des Zusatzes
Die Höhe des Zusatzes beträgt 29,39 € pro Tag. Im 1. Krankheitsjahr wird der Zusatz ab dem 4. Krankheitsmonat gezahlt. Invaliden erhalten ihn ab dem 1. Tag der Invalidität.
Genehmigung
Der Vertrauensarzt stuft den Grad der Abhängigkeit mittels einer Punkteliste für 6 alltägliche Aufgaben ein:
- sich fortbewegen,
- essen und sein Essen zubereiten,
- sich waschen und anziehen,
- das Haus unterhalten,
- im Stande sein, sich zu unterhalten oder soziale Kontakte aufrechtzuerhalten,
- im Stande sein, ohne Aufsicht zu leben, sich über Gefahren bewusst sein und diese zu vermeiden.
Die Punkte werden von 0 (keine Hilfe notwendig) bis 3 (Hilfe notwendig) vergeben. Erreichen Sie eine Gesamtzahl von 11 Punkten oder mehr, kann Ihr Antrag für „Hilfe einer Drittperson“ genehmigt werden. Sie werden vom Vertrauensarzt unserer Krankenkasse informiert.
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Habe ich als mithelfender Ehegatte ebenfalls Anrecht auf Krankengeld?
Ja, haben Sie. Wenn Sie nach dem 1. Januar 1956 geboren sind, müssen Sie das sogenannte „Maxi-Statut“ annehmen und eine eigene Krankenversicherung abschließen. Somit haben Sie die gleichen Rechte wie Ihr hauptversicherter Partner.
Personen, die vor 1956 geboren sind, haben die Möglichkeit, sich für das „Mini-Statut“ zu entscheiden. Sie bleiben bei Ihrem Partner mitversichert, haben jedoch Anrecht auf eine Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit und Invalidität.
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Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?
Es ist wichtig, dass Sie uns mindestens 15 Tage im Voraus informieren.
Warum?
Sollte eine Vorladung beim Vertrauensarzt/Paramediziner oder Return to work-Koordinator unserer Krankenkasse geplant sein, so können wir – nach Möglichkeit – diesen Termin verschieben. Falls Sie die Frist nicht einhalten, bleibt der Termin (während Ihres Auslandsaufenthalts) bestehen und Sie sind verpflichtet ihn wahrzunehmen, andernfalls wird eine Sanktion auf Ihr Kranken-/Invalidengeld angewendet.
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