Periode des garantierten Lohns

Bevor die Krankenkasse das Krankengeld zahlt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, während einer bestimmten Periode weiterhin ein Einkommen zu zahlen, der sogenannte „garantierte Lohn” – daher sollten Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren.

Angestellte

Für Angestellte zahlt der Arbeitgeber während 30 Tagen 100 % des Lohns. Wurde der Arbeitsvertrag für weniger als 3 Monate abgeschlossen, gelten dieselben Regeln wie für Arbeiter.

Arbeiter

  • Bis zum 7. Tag zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber 100% des Lohns.
  • Vom 8. bis zum 14. Tag sind es 85%.
  • Vom 15. bis zum 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber einen Zusatz zum Krankengeld.
1.-7. Tag  8.-14. Tag  15.-30. Tag
100% des Lohnes 85,88% des Lohnes 25,88% des Lohngrenzbetrages*
85,88% des Betrags über dem Lohngrenzbetrag

* Der Grenzbetrag wird vom LIKIV festgelegt.

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Erfolgt die Arbeitsunfähigkeit in Ihrem ersten Arbeitsmonat, ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, den garantierten Lohn zu zahlen. Erreichen Sie allerdings während der ersten 14 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Monat Betriebszugehörigkeit, wird ab diesem Moment bis zum 14. Tag die Lohnfortzahlung gezahlt. Sie erhalten ebenfalls den Zusatz zum Krankengeld bis zum 30. Tag.

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Gut zu wissen

Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer ersten Arbeitsunfähigkeit ein zweites Mal erkranken (Rückfall), haben Sie nur noch Anrecht auf das restliche garantierte Einkommen der ersten Krankheitsperiode. Liegt jedoch eine andere Erkrankung vor, so steht Ihnen erneut das gesamte garantierte Einkommen zu.

Ihr Anrecht auf Krankengeld

Unter folgenden Bedingungen haben Sie als Arbeitnehmer Anrecht auf ein Ersatzeinkommen bei krankheitsbedingtem Berufsausfall:

Gesundheitszustand

  • Aufgrund einer Erkrankung haben Sie jegliche Berufstätigkeit eingestellt.
  • Der Grad der Arbeitsunfähigkeit beläuft sich auf mindestens 66 % (vom Vertrauensarzt der Krankenkasse festgelegt).

Wartezeit

  • Berufsanfänger: In der Regel gilt eine 12-monatige Wartezeit. Je nach Ausbildungsabschluss werden Sie jedoch von der Wartezeit befreit.
  • Wechsel des Berufsstatuts: Bei Wechsel des Berufsstatuts (bspw. von Arbeitnehmer zu Selbstständiger) verkürzt sich im neuen Statut die Wartezeit, falls diese bereits im früheren Statut zurückgelegt wurde. Wechselt ein Selbstständiger zum Arbeitnehmer-Statut, so beträgt die Wartezeit nicht 12 sondern 6 Monate.

Versicherungsperioden

  • Innerhalb der Wartezeit müssen Sie ausreichend Arbeitstage nachweisen können:
    • 6 Monate Wartezeit: 120 Arbeitstage
    • 12 Monate Wartezeit: 180 Arbeitstage (Vollzeit)
    • 12 Monate Wartezeit: 800 Arbeitsstunden (Teilzeit)
  • Das Einkommen, welches Sie vor der Arbeitsunfähigkeit bezogen haben, muss pro Jahr mindestens 7.976,72 € erreichen (für Personen unter 21 Jahren 5.982,54 €).
  • Zwischen Ihrem letzten Arbeitstag (oder Stempeltag) und dem ersten Krankheitstag dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen.

Wie und wann muss ich die Krankenkasse informieren?

Informieren Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse mittels der Arbeitsunfähigkeitserklärung (siehe Downloadbereich).

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Gut zu wissen

Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.

Die Arbeitsunfähigkeitserklärung enthält 2 Teile – einen auszufüllen von Ihnen, den anderen von Ihrem Arzt. Folgende Infos muss der Vordruck beinhalten:

  • Situation des Arbeitnehmers
  • Diagnose
  • Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der Arbeitsunfähigkeit
  • Stempel, Datum und Unterschrift des Arztes
  • Vignette der Krankenkasse
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Abgabefrist bei der Krankenkasse

Die Abgabefrist der Krankmeldungen für Arbeiter beträgt 14 Tage und für Angestellte 28 Tage. 

  • Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise – was muss ich tun?

    Informieren Sie uns sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.

  • Was tun bei Verlängerung der Krankheitsperiode oder einem Rückfall?

    Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).

  • Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?

    Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:

    • Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
    • Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 27.011,00 € pro Jahr (zuzüglich 5.000,48 € pro Person zu Lasten).
    • Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.

    Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens einen Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.

  • Die Arbeitsunfähigkeit geht auf einen Unfall zurück?

    Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung” ausfüllen (siehe Downloadbereich).

Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit

Der Vertrauensarzt muss überprüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Die Arbeitsunfähigkeit wird anerkannt

In diesem Fall legt der Vertrauensarzt die voraussichtliche Dauer fest und bestimmt ein Datum für die Kontrolluntersuchung.

Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht anerkannt

Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, können Sie innerhalb von 3 Monaten Berufung beim Arbeitsgericht einlegen. Reichen Sie diese Beschwerde per Einschreibebrief ein. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten.

 

Arbeitnehmer, die auf die Entscheidung des Gerichtes warten, müssen sich während dieser Zeit als arbeitslos eintragen lassen. Somit erhalten Sie während der Wartezeit Arbeitslosenunterstützung.

 

Die Kosten des Verfahrens – gleich wie es ausgeht – trägt die Krankenversicherung, außer wenn der Richter der Meinung ist, das Verfahren sei herausfordernd und kränkend. Eventuelle Anwaltskosten sind zu Lasten des Klägers.

Das Auskunftsblatt

Das Auskunftsblatt erhalten Sie, nachdem Sie eine Arbeitsunfähigkeitserklärung bei uns eingereicht haben. Es dient zur Berechnung des Krankengeldes. Arbeitnehmern wird das Auskunftsblatt zusammen mit der „Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit” zugestellt. Der Teil für Versicherte muss von Ihnen selbst ausgefüllt werden. Falls Ihre Krankenperiode vollständig durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gedeckt ist, muss es nicht ausgefüllt werden. Der Teil für den Arbeitgeber wird uns inzwischen automatisch auf elektronischem Wege übermittelt. Sollte diese elektronische Übermittlung jedoch (noch) nicht möglich sein, kann der Arbeitgeber eine Papiervorlage bei uns beantragen.

 

Erst nach Eingang des Auskunftsblattes können wir die Höhe des Krankengeldes errechnen und es auszahlen. Damit Sie Ihre Zahlung ohne Verzögerung erhalten, ist es wichtig, uns das Auskunftsblatt so schnell wie möglich und vollständig ausgefüllt zurück zu senden.

Berechnung des Krankengeldes

Wenn Sie nach der Periode des garantierten Einkommens weiterhin arbeitsunfähig sind, zahlen wir Ihnen ein Krankengeld. Es beläuft sich auf 60 % des Bruttolohns und wird in Tagessätzen berechnet. Die Berechnung wird im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus.

Zahlung ab dem 3. Monat der Arbeitsunfähigkeit

Ab dem 3. Monat der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse in der Regel weiterhin 60 % des Bruttolohns. Jedoch wird nun auch ein täglicher Mindestbetrag angewandt: Liegt der errechnete Krankengeld-Tagesatz unter dem garantierten Mindestbetrag, wird er demnach erhöht. Übersteigt der Mindestbetrag allerdings Ihr tägliches Bruttoeinkommen, wird der Krankengeld-Tagessatz auf die Höhe Ihres täglichen Bruttoeinkommens begrenzt.

 

Der garantierte Mindestbetrag variiert je nach Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit sowie abhängig von Ihrer Familiensituation und Ihres beruflichen Status:

  • Beruflicher Status: Es wird unterschieden zwischen „regelmäßigen” und „unregelmäßigen” Arbeitnehmern. Sie gelten als regelmäßiger Arbeitnehmer unter folgenden Bedingungen:
    • Im Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit weisen Sie eine Mindestanzahl geleisteter Arbeitstage nach. Dies bedeutet, dass Sie in dieser Zeit 3/4 aller Werktage gearbeitet haben oder es handelt sich um der Arbeit gleichgestellte Tage, wie bspw. Feiertage.
    • Sie können einen täglichen Durchschnittslohn nachweisen, der abhängig vom Alter zwischen 33,28 € und 66,55 € liegt.
    • Sie weisen eine berufliche Laufbahn von mindestens 120 effektiv geleisteten Arbeitstagen und/oder gleichgestellten Tagen (Arbeitslosigkeit gilt nicht) auf.
    • Sie sind seit mindestens 6 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeitsperiode krankengeldberechtigter Hauptversicherter.
    • Sie sind mindestens 21 Jahre alt oder Sie haben mitversicherte Personen.
  • Familiensituation: Es wird unterschieden zwischen Personen,
    • die alleine wohnen
    • die Mitversicherte haben
    • die einen Mitbewohner mit eigenem Einkommen haben
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Beispiel für einen alleinstehenden regelmäßigen Arbeitnehmer im 5. Monat seiner Arbeitsunfähigkeit

Anwendung des Mindestbetrags:

  • Ihr tägliches Bruttoeinkommen beträgt 70 €.
  • Ihr Krankengeld-Tagessatz beträgt demnach 42 € (60 % Ihres Brutto-Tageslohns).
  • Der Mindestbetrag beträgt aber 60,56 €, also wird dieser angewandt.

Nicht-Anwendung des Mindestbetrags:

  • Ihr tägliches Bruttoeinkommen beträgt 50 €.
  • Ihr Krankengeld-Tagessatz beträgt demnach 30 € (60 % Ihres Brutto-Tageslohns).
  • Der Mindestbetrag beträgt 60,56 €.
  • Dieser Betrag wird in Ihrem Falle jedoch auf 50 € begrenzt, da der Mindestbetrag Ihr tägliches Bruttoeinkommen nicht übersteigen darf.

Zahlung ab dem 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit

Ab dem 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse weiterhin 60 % des Bruttolohns. Wenn der festgelegte tägliche Mindestsatz ab dem 7. Monat  über Ihrem täglichen Bruttoeinkommen liegt, wird der Mindestsatz angewandt.

 

Zur Festlegung des garantierten Mindestbetrags wird weiterhin Ihr beruflicher Status sowie Ihre Familiensituation berücksichtigt (siehe oben).

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Beispiel für einen alleinstehenden regelmäßigen Arbeitnehmer im 7. Monat seiner Arbeitsunfähigkeit

Anwendung des Mindestbetrags

  • Ihr tägliches Bruttoeinkommen beträgt 50 €.
  • Ihr Krankengeld-Tagessatz beträgt demnach 30 € (60 % Ihres Brutto-Tageslohns).
  • Der Mindestbetrag beträgt 60,56 €, also wird dieser angewandt.

Grenzbeträge regelmäßiger Arbeitnehmer

  Alleinstehend Sie haben einen 
Mitbewohner, der
nicht bei Ihnen mitversichert ist 
mit Familienlast 
Ab dem 2. Monat (nach Periode des Garantierten EInkommens – gezahlt durch den Arbeitgeber) 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns
Mindestbetrag im 3. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag vom 4. bis zum 6. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 76,42 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag ab
dem 7. Monat
60,56 € 51,93 € 76,42 €
Höchstbetrag ab
der ersten Zahlung 
105,61 €

Grenzbeträge unregelmäßiger Arbeitnehmer

  Alleinstehend Sie haben einen 
Mitbewohner, der
nicht bei Ihnen mitversichert ist 
mit Familienlast
Ab dem 2. Monat (nach Periode des Garantierten EInkommens – gezahlt durch den Arbeitgeber) 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns
Mindestbetrag im 3. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag vom 4. bis zum 6. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 65,66 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag ab
dem 7. Monat
48,58 € 48,58 € 65,66 €
Höchstbetrag ab
der ersten Zahlung 
105,61 €

Zusatz: Hilfe einer Drittperson

Für Personen, die abhängig sind und ständige Hilfe von Personen brauchen, um alltägliche Aufgaben zu bewältigen, kann der Vertrauensarzt die Notwendigkeit der „Hilfe einer Drittperson” genehmigen – dabei handelt es sich um einen Zusatz zum Kranken- und Invalidengeld.

Höhe des Zuschlags

Die Höhe des Zuschlags beträgt 28,24 € pro Tag. Im ersten Krankheitsjahr wird der Zuschlag ab dem 4. Krankheitsmonat gezahlt. Invaliden erhalten ihn ab dem ersten Tag der Invalidität.

Genehmigung

Der Vertrauensarzt stuft den Grad der Abhängigkeit mittels einer Punkteliste für sechs alltägliche Aufgaben ein:

  • sich fortbewegen
  • essen und sein Essen zubereiten
  • sich waschen und anziehen
  • das Haus unterhalten
  • im Stande sein, sich zu unterhalten oder soziale Kontakte aufrecht zu erhalten
  • im Stande sein, ohne Aufsicht zu leben, sich über Gefahren bewusst sein und diese zu vermeiden

 

Die Punkte werden von 0 (keine Hilfe) bis 3 (Hilfe notwendig) vergeben. Erreichen Sie eine Gesamtzahl von 11 Punkten oder mehr, kann Ihr Antrag für „Hilfe einer Drittperson” genehmigt werden. Sie werden vom Vertrauensarzt der Krankenkasse informiert.

  • Kann meine Arbeitsunfähigkeit kontrolliert werden?

    Ihr Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Abwesenheit zu kontrollieren. Dieses Recht beschränkt sich also nicht auf den Zeitraum des garantierten Einkommens.

    Die Kontrolle

    Auf eine Vorladung hin müssen Sie bei dem Kontrollarzt – den Ihr Arbeitgeber bestimmt hat – vorstellig werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr behandelnder Arzt Ihnen auf der Krankmeldung jeglichen Ausgang verboten hat. Die Fahrtkosten zur Kontrolluntersuchung werden vom Arbeitgeber übernommen.

    Aufgabe des Kontrollarztes

    Der Kontrollarzt überprüft:

    • ob Sie wirklich arbeitsunfähig sind;
    • und ob die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit realistisch erscheint.

    Beschluss

    Das Ergebnis der Untersuchung durch den Kontrollarzt erhalten Sie schriftlich. Gegebenenfalls wird auch Ihr behandelnder Arzt kontaktiert. Der Kontrollarzt stellt zudem eine Bescheinigung aus, die ihn als unabhängig vom Arbeitgeber erklärt.

    Berufungsmöglichkeit

    Wenn Sie mit dem Beschluss des Kontrollarztes nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von zwei Tagen Berufung einlegen. Dazu bestimmen Sie einen Schiedsarzt aus einer Liste des Arbeitsministeriums. Dieser Arzt entscheidet innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Ernennung über den Streitfall. Seine Entscheidung teilt er dem behandelnden Arzt, dem Kontrollarzt, dem Arbeitgeber und Ihnen selbst mit. Gegen das Urteil des Schiedsarztes kann kein Einspruch erhoben werden. Die Kosten für die gesamte Prozedur gehen zu Lasten des Verlierers.

  • Kann ich während einer Arbeitsunfähigkeitsperiode entlassen werden?

    Ihr Arbeitgeber ist berechtigt, Ihnen während der Arbeitsunfähigkeit die Kündigung mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst ab dem Tag der Wiederaufnahme der Arbeit.

    Entlassung mit Kündigungsfrist oder Abfindung

    Falls Sie während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig werden, wird diese Frist vorübergehend aufgehoben. Der Arbeitgeber kann anordnen, dass die Kündigungsfrist nicht ausgeführt werden muss. In diesem Fall zahlt er Ihnen eine Abfindung.

    Besonderheit bei Arbeitern

    Bei einem Arbeiter muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Entlassung für die Firma unumgänglich ist (z.B. Restrukturierung des Personals oder Neuorganisation der Dienste). Ansonsten muss er mit einer Klage wegen illegitimer Entlassung rechnen.

     

    Angestellten kann bei einer Entlassung nach 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit das garantierte Einkommen von der Abfindung abgezogen werden. Das ist bei Arbeitern nicht möglich. Diese haben sowohl Anrecht auf das garantierte Einkommen als auch auf die Abfindung.

    Entlassung durch den Arbeitgeber ohne Kündigungsfrist oder Abfindung

    Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre vorherige Tätigkeit auszuüben, kann dies zu einer sofortigen Entlassung, ohne Kündigungsfrist und ohne Abfindung, führen. In diesem Fall spricht man von “höherer Gewalt”. Reichen Sie zu diesem Zweck ein medizinisches Attest bei Ihrem Arbeitgeber ein, welches ausdrücklich den definitiven und bleibenden Charakter der Arbeitsunfähigkeit deutlich macht. Dabei kann es sich um eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit handeln.

     

    Solange die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend ist, kann sich der Arbeitgeber nicht auf die höhere Gewalt berufen. Die höhere Gewalt wird nur hinsichtlich der vereinbarten Arbeit beurteilt, d.h. die Möglichkeit in anderen Bereichen der Firma eingesetzt zu werden, wird nicht berücksichtigt. Wenn Sie aus Gründen höherer Gewalt entlassen werden, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit, die den Grund für die Entlassung angibt. Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie sich an das Gericht wenden, welches Ihren Arbeitgeber eventuell dazu verpflichtet, eine Entlassungsentschädigung zu zahlen.

    Kündigung des Arbeitnehmers

    Der Arbeitnehmer kann zu jedem Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit seine Kündigung einreichen. Die Kündigungsfrist läuft während der Arbeitsunfähigkeit ab.

  • Wann wird das Krankengeld ausgezahlt?

    An jedem ersten Werktag des folgenden Monats. Zum Beispiel für den Monat Februar erhalten Sie am 1. März Ihr Krankengeld.

  • Geht als Arbeitnehmer ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?

    Ja, das Krankengeld ist ein zu versteuerndes Ersatzeinkommen. Der Zusatz “Hilfe einer Drittperson” hingegen ist steuerfrei. Es werden 11,11 % Berufssteuervorabzug abgehalten. Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.

  • Arbeitsunfähig und eine Reise ins Ausland – was muss ich tun?

    Informieren Sie den Vertrauensarzt mindestens 10 Tage vor der Abreise über Ihren Auslandsaufenthalt. Sonst könnten Sanktionen auf Sie zukommen, falls Sie einer Vorladung nicht nachkommen. Je nach Reiseland benötigen Sie außerdem eine Genehmigung des Vertrauensarztes.

  • Wann enden meine Krankengeldzahlungen?

    Die Zahlungen enden, wenn …

    … das Enddatum des eingereichten ärztlichen Attestes abgelaufen ist.

    Das ärztliche Attest ist abgelaufen und es wurde kein Verlängerungsattest bei der Krankenkasse eingereicht.

    … Sie die Arbeit spontan wieder aufnehmen bzw. stempeln.

    Denken Sie daran, uns sofort darüber zu informieren. Hierzu haben Sie zu Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Vordruck (Karte) erhalten.

    … Sie die Arbeit teilweise wieder aufnehmen.

    Hierfür ist allerdings eine Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig. Außerdem müssen Sie sich vorher mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt haben. Die Genehmigung ist zeitlich unbegrenzt.

    … die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkannt wird.

    Dies geschieht sobald der Vertrauensarzt der Meinung ist, dass Ihr Zustand nicht mehr den rechtlichen Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit entspricht. Die Arbeit muss in diesem Fall zum gegebenen Datum wieder aufgenommen werden.

    … Sie das Rentenalter erreichen.

    In diesem Fall enden die Zahlungen am letzten Tag des Monats, in dem Sie 65 Jahre alt werden.

  • Arbeitsunfähig aber tätig in einem Verein?

    Wenn Sie bereits vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem Verein tätig waren, dann teilen Sie dem Vertrauensarzt dies mit über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“. Es handelt sich dabei um ein Formular, dass in allen Fällen ausgefüllt werden muss, wenn jemand eine Arbeit teilzeitig aufnimmt, ganz gleich, ob es sich dabei um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handelt. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.

     

    Reichen Sie das Formular spätestens einen Monat nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Vertrauensarzt ein, um Kürzungen Ihres Krankengeldes zu vermeiden.

    Im Allgemeinen wird Vereinsarbeit nicht als professionelle Tätigkeit eingestuft, eventuelle Einkünfte aus einer Vereinstätigkeit sind normalerweise mit Ihrem Krankengeld kumulierbar. Es ist aber wichtig, dass folgende Bedingungen eingehalten werden, die der Vertrauensarzt mithilfe des Antrags prüfen wird:

    • Der Betroffene muss weiterhin als arbeitsunfähig anerkannt sein.
    • Die Tätigkeit muss mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen vereinbar sein.

     

    Im Falle einer Vereinsarbeit, die Sie erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt, müssen Sie je nach Berufsstatut unterschiedlich handeln:

    Arbeitnehmer

    Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden, spätestens einen Tag vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.

     

    Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

     

    Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist bis zu 2 Jahre gültig.

    Selbstständige

    Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich. Dies muss vor Beginn der Vereinsarbeit geschehen und zwar vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Die Vereinsarbeit darf erst begonnen werden, wenn der Vertrauensarzt diese genehmigt hat. 

     

    Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld, können nach 6 Monaten allerdings zu einer Kürzung des Krankengeldes führen (- 10 %).

     

    Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

    Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist auf unbestimmte Zeit gültig.