Arbeitslose erhalten keine Lohnfortzahlung. Die Krankenkasse zahlt schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

Ihr Anrecht auf Krankengeld

Bedingungen

  • Der Grad der Arbeitsunfähigkeit beläuft sich auf mindestens 66% (dies wird vom Vertrauensarzt der Krankenkasse bewertet).
  • Zwischen Ihrem letzten Stempeltag und dem ersten Krankheitstag dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen.
  • Besteht noch eine Wartezeit für den Erhalt des Arbeitslosengeldes, wird auch kein Krankengeld gezahlt.

Wie und wann muss ich die Krankenkasse informieren?

Informieren Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse mittels der Arbeitsunfähigkeitserklärung (siehe Downloadbereich). Die Arbeitsunfähigkeitserklärung enthält zwei Teile – einen auszufüllen von Ihnen, den anderen von Ihrem Arzt. Folgende Infos muss der Vordruck beinhalten:

  • Situation des Arbeitslosen
  • Diagnose
  • Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der Arbeitsunfähigkeit
  • Stempel, Datum und Unterschrift des Arztes
  • Vignette der Krankenkasse
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Gut zu wissen

Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.

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Abgabefrist bei der Krankenkasse

Die Abgabefrist der Krankmeldungen für Arbeitslose beträgt 8 Tage. 

Denken Sie auch daran, die Stempelkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.

  • Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise – was muss ich tun?

    Informieren Sie uns sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.

  • Was tun bei Verlängerung der Krankheitsperiode oder einem Rückfall?

    Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).

  • Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?

    Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:

    • Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
    • Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 27.011,00 € pro Jahr (zuzüglich 5.000,48 € pro Person zu Lasten).
    • Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.

    Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens einen Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.

  • Die Arbeitsunfähigkeit geht auf einen Unfall zurück?

    Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung” ausfüllen (siehe Downloadbereich).

Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit

Der Vertrauensarzt muss überprüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Die Arbeitsunfähigkeit wird anerkannt

In diesem Fall legt der Vertrauensarzt die voraussichtliche Dauer fest und bestimmt ein Datum für die Kontrolluntersuchung.

Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht anerkannt

Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, können Sie innerhalb von drei Monaten Berufung beim Arbeitsgericht einlegen. Reichen Sie Ihre Beschwerde per Einschreibebrief ein. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten.

 

Die Kosten des Verfahrens – gleich wie es ausgeht – trägt die Krankenversicherung, außer wenn der Richter der Meinung ist, das Verfahren sei herausfordernd und kränkend. Eventuelle Anwaltskosten sind zu Lasten des Klägers.

Das Auskunftsblatt

Das Auskunftsblatt erhalten Sie, nachdem Sie eine Arbeitsunfähigkeitserklärung bei uns eingereicht haben. Es dient zur Berechnung des Krankengeldes. Arbeitslosen wird das Auskunftsblatt zusammen mit der „Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit” zugestellt. Der Teil für Versicherte muss von Ihnen selbst ausgefüllt werden. Der Teil für die Stempelkasse wird uns automatisch auf elektronischem Wege übermittelt – sie teilt uns  den Lohnverlust mit, auf dessen Basis das Arbeitslosengeld berechnet wird und informiert über die Höhe des Arbeitslosengeldes.

 

Erst nach Eingang des Auskunftsblattes können wir die Höhe des Krankengeldes errechnen und es auszahlen. Damit Sie Ihre Zahlung ohne Verzögerung erhalten, ist es daher wichtig, uns das Auskunftsblatt so schnell wie möglich und vollständig ausgefüllt zurück zu senden.

Berechnung des Krankengeldes

In der Regel entspricht der Betrag des Krankengeldes etwa 60 % des Tagessatzes des Arbeitslosengelds. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den niedrigeren Tagessatz anzuwenden. Die Berechnung wird im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus.

Zahlung ab dem 4. Monat der Arbeitsunfähigkeit

Ab dem 4. Monat der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse in der Regel weiterhin 60 % des Bruttolohns. Jedoch wird nun auch ein täglicher Mindestbetrag angewandt: Liegt der errechnete Krankengeld-Tagesatz unter dem garantierten Mindestbetrag, wird er demnach erhöht. Übersteigt der Mindestbetrag allerdings Ihr tägliches Bruttoeinkommen, wird der Krankengeld-Tagessatz auf die Höhe Ihres täglichen Bruttoeinkommens begrenzt.

 

Der garantierte Mindestbetrag variiert je nach Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit sowie abhängig von Ihrer Familiensituation und Ihres beruflichen Status:

  • Beruflicher Status: Es wird unterschieden zwischen „regelmäßigen” und „unregelmäßigen” Arbeitnehmern. Sie gelten als regelmäßiger Arbeitnehmer unter folgenden Bedingungen:
    • Im Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit weisen Sie eine Mindestanzahl geleisteter Arbeitstage nach. Dies bedeutet, dass Sie in dieser Zeit 3/4 aller Werktage gearbeitet haben oder es handelt sich um der Arbeit gleichgestellte Tage, wie bspw. Feiertage.
    • Sie können einen täglichen Durchschnittslohn nachweisen, der abhängig vom Alter zwischen 33,28 € und 66,55 € liegt.
    • Sie weisen eine berufliche Laufbahn von mindestens 120 effektiv geleisteten Arbeitstagen und/oder gleichgestellten Tagen (Arbeitslosigkeit gilt nicht) auf.
    • Sie sind seit mindestens 6 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeitsperiode krankengeldberechtigter Hauptversicherter.
    • Sie sind mindestens 21 Jahre alt oder Sie haben mitversicherte Personen.
  • Familiensituation: Es wird unterschieden zwischen Personen,
    • die alleine wohnen
    • die Mitversicherte haben
    • die einen Mitbewohner mit eigenem Einkommen haben
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Beispiel für einen regelmäßigen Arbeitnehmer (alleinstehend):

  • Ihr tägliches Bruttoeinkommen beträgt 40 €.
  • Ihr Krankengeld-Tagessatz beträgt demnach 24 € (60 % Ihres Brutto-Tageslohns).
  • Der Mindestbetrag beträgt 76,42 €.
  • Dieser Betrag wird in Ihrem Falle jedoch auf 40 € begrenzt, da der Mindestbetrag Ihr tägliches Bruttoeinkommen nicht übersteigen darf.

Grenzbeträge regelmäßiger Arbeitnehmer

  Alleinstehend Sie haben einen 
Mitbewohner, der
nicht bei Ihnen mitversichert ist 
mit Familienlast 
Ab dem 2. Monat (nach Periode des Garantierten EInkommens – gezahlt durch den Arbeitgeber) 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns
Mindestbetrag im 3. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag vom 4. bis zum 6. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 76,42 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag ab
dem 7. Monat
60,56 € 51,93 € 76,42 €
Höchstbetrag ab
der ersten Zahlung 
105,61 €

Grenzbeträge unregelmäßiger Arbeitnehmer

  Alleinstehend Sie haben einen 
Mitbewohner, der
nicht bei Ihnen mitversichert ist 
mit Familienlast
Ab dem 2. Monat (nach Periode des Garantierten EInkommens – gezahlt durch den Arbeitgeber) 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns
Mindestbetrag im 3. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag vom 4. bis zum 6. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 65,66 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag ab
dem 7. Monat
48,58 € 48,58 € 65,66 €
Höchstbetrag ab
der ersten Zahlung 
105,61 €

Grenzbeträge regelmäßiger Arbeitnehmer

  Alleinstehend Sie haben einen 
Mitbewohner, der
nicht bei Ihnen mitversichert ist 
mit Familienlast 
Ab dem 2. Monat (nach Periode des Garantierten EInkommens – gezahlt durch den Arbeitgeber) 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns
Mindestbetrag im 3. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag vom 4. bis zum 6. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 76,42 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag ab
dem 7. Monat
60,56 € 51,93 € 76,42 €
Höchstbetrag ab
der ersten Zahlung 
105,61 €

Grenzbeträge unregelmäßiger Arbeitnehmer

  Alleinstehend Sie haben einen 
Mitbewohner, der
nicht bei Ihnen mitversichert ist 
mit Familienlast
Ab dem 2. Monat (nach Periode des Garantierten EInkommens – gezahlt durch den Arbeitgeber) 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns
Mindestbetrag im 3. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag vom 4. bis zum 6. Monat 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 60,56 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 65,66 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag ab
dem 7. Monat
48,58 € 48,58 € 65,66 €
Höchstbetrag ab
der ersten Zahlung 
105,61 €

Zusatz: Hilfe einer Drittperson

Für Personen, die abhängig sind und ständige Hilfe von Personen brauchen, um alltägliche Aufgaben zu bewältigen, kann der Vertrauensarzt die Notwendigkeit der „Hilfe einer Drittperson” genehmigen – dabei handelt es sich um einen Zusatz zum Kranken- und Invalidengeld.

Höhe des Zuschlags

Die Höhe des Zuschlags beträgt 28,24 € pro Tag. Im ersten Krankheitsjahr wird der Zuschlag ab dem 4. Krankheitsmonat gezahlt. Invaliden erhalten ihn ab dem ersten Tag der Invalidität.

Genehmigung

Der Vertrauensarzt stuft den Grad der Abhängigkeit mittels einer Punkteliste für sechs alltägliche Aufgaben ein:

  • sich fortbewegen
  • essen und sein Essen zubereiten
  • sich waschen und anziehen
  • das Haus unterhalten
  • im Stande sein, sich zu unterhalten oder soziale Kontakte aufrecht zu erhalten
  • im Stande sein, ohne Aufsicht zu leben, sich über Gefahren bewusst sein und diese zu vermeiden

 

Die Punkte werden von 0 (keine Hilfe) bis 3 (Hilfe notwendig) vergeben. Erreichen Sie eine Gesamtzahl von 11 Punkten oder mehr, kann Ihr Antrag für „Hilfe einer Drittperson” genehmigt werden. Sie werden vom Vertrauensarzt der Krankenkasse informiert.

  • Wann wird das Krankengeld ausgezahlt?

    An jedem ersten Werktag des folgenden Monats. Zum Beispiel für den Monat Februar erhalten Sie am 1. März Ihr Krankengeld.

  • Arbeitsunfähig und eine Reise ins Ausland – was muss ich tun?

    Informieren Sie den Vertrauensarzt mindestens 10 Tage vor der Abreise über Ihren Auslandsaufenthalt. Sonst könnten Sanktionen auf Sie zukommen, falls Sie einer Vorladung nicht nachkommen. Je nach Reiseland benötigen Sie außerdem eine Genehmigung des Vertrauensarztes.

  • Geht als Arbeitloser ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?

    Arbeitslosen hält die Krankenkasse 10,09% während der ersten 6 Monate ab, insofern auch früher ein Berufssteuervorabzug vom Arbeitslosengeld abgehalten wurde. Ab dem 7. Monat werden 11,11% abgehalten.

     

    Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.