Selbstständige: Krankmeldung rückwirkend möglich


Vor der Corona-Pandemie galt für Selbstständige: Der Beginn einer Arbeitsunfähigkeitsperiode musste mit dem Datum des Arztbesuches übereinstimmen, um ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anrecht auf Krankengeld zu haben. Während der Pandemie wurde diese Regelung bereits gelockert: Das Ausstellungsdatum der Krankmeldung durfte auch nach Beginn der Krankheitsperiode liegen. Ab dem 1. Januar 2022 gilt Folgendes: Das Krankengeld wird höchstens 14 Tage rückwirkend ausgezahlt, ab dem Ausstellungsdatum der Krankmeldung.


Aufgeschobener Arztbesuch?

Selbstständige haben die Möglichkeit, ab dem 1. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu erhalten – vorausgesetzt sie sind 8 Tage in Folge arbeitsunfähig. Ab dem 1. Januar 2022 dürfen bis zu 14 Tage zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem tatsächlichen Ausstellungsdatum der Krankmeldung liegen. Falls der Beginn der Krankheit länger als 14 Tage vor dem Arztbesuch zurückliegt, so besteht Anspruch auf Krankengeld frühstens ab dem 14. Tag vor dem Ausstellungsdatum der Krankmeldung. Es sei denn, der Fall wird als „Höhere Gewalt“ eingestuft.

Höhere Gewalt

Wenn der Arzt beim Ausstellen der Krankmeldung vermerkt, dass die Krankheit schon vor mehr als 2 Wochen begonnen hat, überprüft der Vertrauensarzt, ob ein Fall von „höherer Gewalt“ vorliegt. Dies ist in 2 Fällen möglich:

  • Höhere Gewalt medizinischer Art: Dies ist der Fall, wenn der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage war, die Notwendigkeit eines Arztbesuchs zu erkennen (z.B. bei psychotischen Störungen, Tod eines nahen Familienmitglieds). Dagegen können physische Probleme nicht als Grund für höhere Gewalt berücksichtigt werden, weil diese vom Kranken erkannt werden und in einem solchen Fall auch ein Hausbesuch des Arztes möglich wäre.
  • Höhere Gewalt aufgrund eines Streiks: Wenn der Selbstständige seinen Arzt nicht rechtzeitig konsultieren konnte aufgrund eines Streiks im öffentlichen Verkehrswesen, vorausgesetzt, dass der Streik vor oder innerhalb der 14-Tage-Frist begonnen und bis zu deren Ende angedauert hatte.

 

Diese Regelung gilt allerdings nur für die erste Krankmeldung, nicht bei Verlängerung und Rückfall. Weitere Informationen hierzu in der News „Abgabefrist der Krankmeldung ab 2022“ (siehe Verwandte Neuigkeiten).