Ist Ihr Baby auf die Welt gekommen, muss es bei verschiedenen Institutionen angemeldet werden. Dies ist unter anderem notwendig für den Erhalt verschiedener Prämien und der Familienzulagen.

Bei der Gemeindeverwaltung

Ein neugeborenes Kind muss innerhalb von 15 Tagen nach seiner Geburt beim Standesamt der Geburtsgemeinde gemeldet werden. Es reicht aus, wenn ein Elternteil diese Anmeldung vornimmt. Unverheiratete Paare sollten die Vaterschaft vor der Geburt anerkennen lassen. Ansonsten muss die Mutter die Anmeldung vornehmen.

 

Folgende Dokumente benötigen Sie:

  • den Personalausweis
  • die ärztliche Bescheinigung der Geburt
  • verheiratete Paare: evtl. das Heiratsbuch
  • unverheiratete Paare: die Anerkennung der Vaterschaft

 

Sie erhalten auf dem Standesamt 3 Kopien der Geburtsurkunde. Eine davon ist für die Kinderzulagenkasse, eine weitere für unsere Krankenkasse bestimmt. Die dritte ist eine allgemeine Bescheinigung, die Sie bspw. für Institutionen im Ausland nutzen können.

 

Ihre Wohngemeinde wird vom Standesamt der Geburtsgemeinde über die Änderung in Ihrem Haushalt informiert. Daraufhin wird ein Ausweis für das Kind angefertigt, den Sie bei der Verwaltung Ihrer Wohngemeinde abholen müssen.

Bei der Krankenkasse

Um die Dauer der Mutterschaftsruhe zu berechnen, das Mutterschaftsgeld auszuzahlen und das Kind in die Krankenversicherung einzutragen, benötigen wir folgende Dokumente:

  • Eine Kopie der Geburtsurkunde
  • Den Antrag auf Änderung im Haushalt. Diesen finden Sie im Downloadbereich, vorausgefüllt im Online Büro oder in unseren Geschäftsstellen.
  • Falls Sie Hospitalia, Dentalia Plus oder Medicalia angeschlossen sind:  Ein Antrag auf Mitgliedschaft (hat das Elternteil die Wartezeit bereits durchlaufen, wird das Kind ohne Wartezeit und medizinischen Fragebogen eingetragen).

 

Nachdem das Kind bei uns eingetragen wurde, erhalten Sie Vignetten mit seinen Angaben sowie später eine ISI+ Karte.

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Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass das Kind zu Lasten des Elternteils versichert wird, welches das vorteilhafteste Versicherungsstatut hat. Haben beide Elternteile das gleiche Versicherungsstatut, so wird das Kind in der Regel bei dem ältesten Elternteil eingetragen. Arbeitet ein Elternteil im Ausland, so wird das Kind immer bei dem anderen Partner, der in Belgien arbeitet, eingetragen.

  • Babygeld
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    Zusätzliche Dienste

    • Babygeld: Wir zahlen Ihnen zur Geburt oder Adoption Ihres Kindes ein Babygeld in Höhe von 350,00 €.
    • Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse: Für Geburtsvorbereitungskurse (individuell oder in Gruppen), pränatale Wassergymnastik oder Rückbildungskurse erstatten wir Ihnen bis zu 50,00 €. So können Sie sich bestens auf die Geburt vorbereiten bzw. Ihren Körper im Nachhinein stärken.
    • Babyschwimmen & Babymassage: Für Babyschwimmen oder Babymassage unterstützen wir Sie in den ersten beiden Lebensjahren Ihres Kindes mit 50,00 € pro Jahr, damit Ihr Neugeborenes sich bestmöglich entwickeln kann.

    Bedingungen

    Um das Babygeld zu erhalten, müssen Sie seit mindestens 1 Jahr Mitglied unserer Zusätzlichen Dienste sein und das Kind muss in unserer Krankenkasse eingetragen sein. Die einjährige Wartezeit entfällt, wenn Sie im Falle eines Wechsels zu unserer Krankenkasse vorher Ihre Beiträge vorschriftsgemäß bei einer anderen belgischen Krankenkasse gezahlt haben.

Bei der Familienzulagenkasse/beim Ministerium

Damit die Geburtsbeihilfe und das Kindergeld ausgezahlt werden können, muss das Neugeborene bei der Familienzulagenkasse angemeldet werden. Legen Sie dem Antrag auf Kindergeld den Auszug aus der Geburtsurkunde Ihres Kindes bei.

Geburtsbeihilfe

Jedes Kind, das seinen ersten Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat, erhält anlässlich seiner Geburt eine einmalige Geburtsprämie von 1.320,88 €.

 

Den Antrag müssen Sie beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen. Sie können die Geburtsprämie frühestens ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat beantragen. Dafür nutzen Sie entweder ein ärztliches Attest oder den Antrag auf Geburtsprämie. Die Auszahlung erfolgt frühestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum.

 

In den anderen Landesteilen sind folgende Kassen zuständig: 

  • Wallonie: Famiwal
  • Flandern: Fons Vlaanderen
  • Region Brüssel: Famiris

Kinderzulagen

Kinder bis 18 Jahre haben Anrecht auf ein Kindergeld. Für Kinder mit einer Beeinträchtigung ist die Altersgrenze von 18 auf 21 Jahre angehoben. Auch Jugendliche, die sich nach Erreichen der Volljährigkeit in einer Ausbildung oder im Studium befinden, können weiterhin Kindergeld erhalten, jedoch höchstens bis zum 25. Geburtstag.

 

Neben dem Basiskindergeld von 181,30 € pro Monat (Kinder mit Wohnsitz in der DG), gibt es je nach familiärer Situation noch Zuschläge:

 Zuschläge Kindergeld in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Jahreszuschlag für das neue Schuljahr

60,04 € (einmal jährlich im August)

Zuschlag für kinderreiche Familien (für das dritte und jedes folgende Kind)

155,88 € (monatlich)

Sozialzuschlag für Familien mit geringem Einkommen (Kinder mit Vorzugstarif, gilt nicht für Waisen, die einen Waisenzuschlag erhalten)

86,59 € pro Monat

Zuschlag für Kinder mit einer Beeinträchtigung (berechnet je nach Selbstständigkeit des Kindes)

 

Der Antrag kann beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht werden, welches den FÖD für Soziale Sicherheit zwecks Einstufung der Situation kontaktiert.

Kategorie 1: 98,14 €

Kategorie 2: 129,32 €

Kategorie 3: 302,50 €

Kategorie 4: 498,79 €

Kategorie 5: 566,93 €

Kategorie 6: 607,33 €

Kategorie 7: 647,75 €

Zuschlag für Vollwaisen

275,95 € pro Monat

Zuschlag für Halbwaisen

138,56 € pro Monat

 

In den anderen Landesteilen sind folgende Kassen zuständig:

  • Wallonie: Famiwal
  • Flandern: Fons Vlaanderen
  • Region Brüssel: Famiris