• Perücke und andere Kopfbedeckung

    Bei Haarverlust aus medizinischen Gründen (bspw. aufgrund einer Chemo- oder Strahlentherapie) sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine Erstattung für eine Perücke oder für andere Kopfbedeckung vor.

     

    Je nach Haarersatzprodukt und Grund des Haarverlusts gibt es verschiedene Erstattungen:

    • 180,00 € für eine Perücke bei vollständigem Haarausfall aufgrund von Chemo- und/oder Strahlentherapie,
    • 270,00 € für eine Perücke bei Haarausfall mit Narbenbildung bedingt durch Strahlentherapie oder
    • 120,00 € für andere Kopfbedeckungen (Kopftücher, Mützen usw.). Diese Erstattung kann sich auf bis zu 3 Accessoires beziehen.

    Die Erstattungen sind nicht kumulierbar. Die Erneuerungsfrist für eine Perücke beträgt 2 Jahre. Für die Erstattung benötigen wir eine ärztliche Verordnung sowie die Rechnung des Lieferanten.

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    Zusätzliche Dienste

    Ist seitens der gesetzlichen Krankenversicherung keine Erstattung vorgesehen, erstatten wir die Kosten und zwar 75 % des Rechnungsbetrags, bis zu 180,00 €. Die Erneuerungsfrist beträgt ebenfalls 2 Jahre.

    Erstattung der Garantie schwere Krankheiten

    Sind Sie Hospitalia-Versicherter und haben die Option Garantie schwere Krankheiten hinzugewählt, dann übernimmt diese nach Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung die gesamten Restkosten einer Perücke.

     

  • Zahnrestauration für Krebskranke

    Patienten, die an Krebs erkrankt sind, müssen sich möglicherweise komplizierten Zahnrestaurationen unterziehen mit Prothesen, Implantaten, Brücken oder Kronen. Für diese Behandlung sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine Erstattung vor. Die Fälle werden individuell durch eine Arbeitsgruppe des technischen Zahnärzterats untersucht.

     

    Zahnprothesen werden normalerweise erst ab dem Alter von 50 Jahren durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet. Ist der Zahnverlust jedoch bedingt durch Chemo- oder Strahlentherapie, kann die Altersgrenze unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden.

     

    Um eine Erstattung zu erhalten, muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:  

    • Kriterium 1: Erstattung von osseointegrierten Implantaten aufgrund einer schweren funktionellen und psychosozialen Behinderung nach einer Tumorentnahme am Kiefer oder Unterkiefer, wegen Osteoradionekrose oder einer Anodontie bleibender Zähne.
    • Kriterium 2: Zahnverlust oder Zahnanomalie aufgrund einer Transplantat-gegen-Wirt-Reaktion nach einer Stammzelltherapie.
    • Kriterium 3: Zahnverlust oder Zahnanomalie wegen einer Chemo- oder Strahlentherapie vor dem 12. Geburtstag.
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    Sie müssen einen Antrag beim Vertrauensarzt der Krankenkasse einreichen, der diesen an den technischen Zahnärzterat weiterleitet. Sie können die Vorlage für einen solchen Antrag in unseren Kontaktstellen erhalten. Dem Antrag muss eine Pflegebescheinigung beigefügt werden.

  • Fahrten wegen Krebsbehandlungen

    Bei Krebspatienten häufen sich die Fahrten ins Krankenhaus, was oftmals eine finanzielle Belastung für den Patienten bedeutet. Die gesetzliche Krankenversicherung sieht daher eine Erstattung vor für:

    • Fahrtkosten zur ambulanten Chemo- oder Strahlentherapie,
    • Fahrtkosten zu Kontrolluntersuchungen,
    • Fahrtkosten der Eltern oder des Vormundes krebskranker Kinder (bis 18 Jahre), die hospitalisiert sind.

    Bedingungen

    Es gelten folgende Bedingungen:

    • Es muss sich um ein anerkanntes Zentrum handeln.
    • Die Strahlenbehandlung muss durch einen Facharzt für Strahlentherapie durchgeführt werden.
    • Die Kontrolluntersuchungen müssen in einem Krankenhaus durchgeführt werden, das über eine Abteilugn für Radiumtherapie verfügt.
    • Vor der Kontrolluntersuchung wurde der Patient mit einer Chemo- oder Strahlentherapie behandelt.

    Erstattung

    Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet jeweils 1 Krankentransport pro Tag (Hin- und Rückfahrt):

    • Wenn Sie mit dem Auto, Taxi oder Krankenwagen (Rotes Kreuz) zum Krankenhaus fahren, erhalten Sie 0,34 €/km (unabhängig von der Distanz).
    • Für öffentliche Transportmittel (2. Klasse) erhalten Sie die vollständige Kostenerstattung.
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    Das Behandlungszentrum rechnet die Behandlungen und Untersuchungen am Ende jeden Monats über das Drittzahlersystem mit der Krankenkasse ab. Daraufhin wird die Anzahl der Fahrtstrecken zwischen dem offiziellen Wohnsitz und dem Behandlungszentrum ermittelt (es zählt die kürzeste Strecke). Die Gesamtzahl der  zurückgelegten Kilometer wird Ihnen im darauffolgenden Monat automatisch auf Ihr Konto erstattet.

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    Kostenlose Fahrdienste für Krebskranke

    Im Norden Ostbelgiens bietet der Josephine-Koch-Service einen Fahrdienst für Krebspatienten an und begleitet die Patienten des „Sankt Nikolaus Hospitals“ zu Diagnose- und Therapiezentren in der Region, u.a. nach Verviers und Lüttich. Die ehrenamtlichen Fahrer stehen den erkrankten Menschen der Gemeinden Eupen, Lontzen, Kelmis und Raeren von montags bis freitags jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Seite. Fahrtanfragen werden täglich von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr entgegengenommen.

     

    Im Süden Ostbelgiens organisiert die Vereinigung „Hilfe für Krebskranke im Süden Ostbelgiens“ einen kostenlosen Fahrdienst für Krebspatienten der Gemeinden Amel, Büllingen, Bütgenbach, Burg-Reuland, Sankt Vith, Malmedy und Weismes. Sollten Sie diesen Fahrdienst in Anspruch nehmen, so werden Sie von Ehrenamtlichen zu Hause abgeholt, zu Ihren Terminen begleitet und wieder nach Hause gebracht. Die Vereinigung ist montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr erreichbar.

     

    Die Kontakte finden Sie unter Kontaktdaten.

     

  • Ambulante und stationäre Behandlungskosten für Krebskranke

    Erstattung durch Hospitalia und Hospitalia Plus

    Unsere Krankenhausversicherungen Hospitalia und Hospitalia Plus erstatten verschiedene Eigenanteile der Kosten für stationäre Aufenthalte sowie Behandlungen in der Tagesklinik.

    Erstattung der Garantie für schwere Krankheiten

    Mitglieder der Versicherungen Hospitalia und Hospitalia Plus, die der Garantie für schwere Krankheiten angeschlossen sind, können über diesen Zusatz ebenfalls eine Erstattung für ambulante Pflegekosten erhalten.  

  • Krebsvorsorge

    Impfung gegen das humane Papillomavirus

    Mädchen und Jungen im ersten Sekundarschuljahr können die HPV-Impfung kostenlos während der Schuluntersuchungen erhalten.

     

    Für alle Jugendliche von 12 bis 18 Jahren, die sich durch einen Arzt impfen lassen, sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine Teilerstattung für den Impfstoff Gardasil vor unter folgenden Bedingungen:

    • die Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) wird ärztlich verordnet;
    • auf den Verordnungen muss vermerkt sein, ob es sich um die 1., 2. oder 3. Teilimpfung handelt. Bei der 2. und 3. Impfung muss außerdem vermerkt sein, wann die 1. bzw. 2. Impfung verabreicht wurde.

     

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Apotheker das Drittzahlersystem anwenden, d.h. Sie zahlen nur den Eigenanteil. Bei Versicherten mit Anrecht auf den Vorzugstarif fällt der gesetzliche Eigenanteil niedriger aus.

     

    Unsere Zusätzlichen Dienste übernehmen den Restbetrag, vorausgesetzt, die maximal erstattbare Summe wurde nicht bereits für andere Impfstoffe aufgebraucht.

     

    Mädchen und Jungen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt impfen lassen, können ebenfalls eine Erstattung durch unserer Zusätzlichen Dienste erhalten.

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    Erstattung der Zusätzlichen Dienste

    Unserer Zusätzlichen Dienste sehen für Mitglieder ungeachtet des Alters eine Erstattung von anerkannten Impfstoffen vor. Diese beträgt bis zu 30,00 € pro Jahr. 

    Brustkrebs

    Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei Frauen. Durchschnittlich erkrankt jede 11. Frau an Brustkrebs, jede 20. stirbt daran. Das Risiko steigt je älter man wird. Früherkennung spielt hierbei eine große Rolle. Im Frühstadium kann der Krebs vor allem durch eine Mammographie erkannt und meist erfolgreich behandelt werden.

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    Projekt Mammotest

    Das Projekt richtet sich an Frauen von 50 bis 69 Jahre (gilt als die gefährdetste Altersklasse, etwa 75 % der Diagnosen betreffen Frauen über 50 Jahre). Diese werden alle 2 Jahre zu einem Mammotest (Mammographie ohne Ultraschalldiagnostik) eingeladen, um so eine Brustkrebserkrankung frühzeitig zu erkennen.

     

    Der Test wird in Belgien durch die Provinzen und die Gemeinschaften organisiert, die Kosten werden jedoch von der Krankenkasse übernommen.

     

    Wenn Ihnen die Wartezeit zu lang erscheint, bitten Sie Ihren behandelnden Arzt oder Gynäkologen, Ihnen einen Mammotest unter der Erstattungsnummer 450192 zu verschreiben.

    Darmkrebs

    Darmkrebs ist eine der häufigsten Krebserkrankungen in Belgien. Bei einer frühzeitigen Diagnose bestehen Heilungschancen von bis zu 90 %. Da die meisten Fälle jedoch zu spät erkannt und behandelt werden, sterben in Belgien noch viele an dieser Erkrankung.

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    Die Deutschsprachige Gemeinschaft organisiert in Zusammenarbeit mit der Französischen Gemeinschaft ein Früherkennungsprogramm, welches sich an alle Personen im Alter zwischen 50 und 74 Jahren richtet.

     

    Diese Personen werden persönlich angeschrieben und zur Darmkrebsfrüherkennung bei ihrem Hausarzt eingeladen. Wenn Sie schon einmal an dem Früherkennungsprogramm teilgenommen haben, erhalten Sie alle 2 Jahre einen Selbsttest per Post, dessen Kosten von der Deutschsprachigen Gemeinschaft getragen werden.