Alle Einwohnerinnen der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz haben das Recht, in gleich welchem dieser Länder ihr Kind zur Welt zu bringen. Die Kostenerstattung erfolgt nach den Bestimmungen des Entbindungslandes.

Antrag bei der Krankenkasse

Um die Kostenbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, muss die Schwangere bei ihrer Krankenkasse einen Schein „S2 Entbindung“ beantragen; hierzu ist kein ärztliches Attest erforderlich. Wer nicht in seinem Wohnland sondern in einem anderen Land arbeitet, muss die Bescheinigung bei der Krankenkasse des Beschäftigungslandes anfragen.

Auf dem S2-Schein ist eine Gültigkeitsdauer vermerkt. Für die Festlegung dieser Dauer gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen, die für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (siehe „Rechte der Mutter“ unter Verwandte Themen) zur Anwendung kommen. Für belgische Versicherte gilt:

  • Bei Arbeitnehmerinnen kann das Formular S2 sich auf eine Periode von 15 Wochen beziehen, frühestens beginnend 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
  • Bei Selbstständigen kann das Formular S2 sich auf eine Periode von 12 Wochen beziehen, frühestens beginnend 3 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

Ist die Schwangere nicht als Hauptversicherte eingetragen, sondern bei einer anderen Person mitversichert, so hat sie kein Anrecht auf das Mutterschaftsgeld, das als Basis für die erlaubte Gültigkeitsdauer des S2-Scheines dienen könnte. In diesem Fall kann der S2-Schein für eine Periode von 4 Monaten ausgestellt werden. Den Zeitraum des Aufenthalts im Ausland kann die Schwangere frei wählen.

  • Welche Kosten werden übernommen?

    Im Rahmen der EU-Sonderregelung werden sämtliche Pflegekosten in Bezug auf die Entbindung  berücksichtigt. Vorsorgeuntersuchungen bei einem ausländischen Gynäkologen, die nicht in die Gültigkeitsperiode des S2-Scheins fallen, werden nicht im Rahmen der Sonderregelung erstattet, sondern nach den üblichen Erstattungsregeln des Beschäftigungslandes.

     

    Kommt es bei einem zeitweiligen Aufenthalt im Ausland, z.B. im Urlaub, zu dringenden und unvorhergesehenen Pflegeleistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, so fällt dies nicht unter die hier vorgestellte EU-Sonderregelung für Geburten. Die Kosten können jedoch, so wie andere dringende Pflegeleistungen bei einem Auslandsaufenthalt, über die EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) abgerechnet werden.

  • Wer erstattet die Kosten?

    Die Kostenübernahme erfolgt durch die Krankenkasse des Behandlungslandes zu den dort geltenden Tarifen. Dazu muss jedoch bei der Ankunft der Schein „S2 Entbindung“, ausgestellt von der Krankenkasse des Beschäftigungslandes, einer dortigen Krankenkasse übermittelt werden.

     

    Wurde der S2-Schein nicht im Behandlungsland abgegeben, so können die Rechnungen nach der Rückkehr bei der belgischen Krankenkasse bzw. bei der Krankenkasse des Beschäftigungslandes eingereicht werden. Da hierzu jedoch ein administrativer Austausch mit den ausländischen Krankenkassen erforderlich ist, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen. Wir empfehlen daher immer, die Kostenabrechnung direkt im Aufenthaltsland vornehmen zu lassen.

     

    Es kann vorkommen, dass die gesetzliche Erstattung im Behandlungsland geringer ausfällt als im Versicherungsland. In diesem Fall kann die Betroffene bei ihrer Krankenkasse eine Ausgleichszahlung beantragen. Dazu muss sie die ausländischen Rechnungen bei ihrer Krankenkasse einreichen und ein entsprechendes Antragsformular ausfüllen.

    Für Behandlungen in Privatkliniken kann kein S2-Schein ausgestellt werden. Diese können immer nur zum belgischen Tarif erstattet werden. Informieren Sie sich ggf. im Vorfeld über die zu zahlenden Kosten, da diese sehr hoch ausfallen können.

logo

Pflege des Kindes

In vielen Ländern wird die Pflege am Neugeborenen, anders als in Belgien, mit auf der Rechnung der Mutter aufgeführt. Aus diesem Grund ist es wichtig, das Kind schnellstmöglich bei der belgischen Krankenkasse einzutragen. Nachdem die Eintragung vorgenommen wurde, erhält das Kind eine eigene EHIC, die es ermöglicht, die Pflegeleistungen des Kindes im Ausland abzurechnen.