Mutterschaftsruhe

Selbstständige können insgesamt 12 Wochen bezahlte Mutterschaftsruhe (13 Wochen bei einer Mehrlingsgeburt) in Anspruch nehmen.

Verpflichtende und fakultative Mutterschaftsruhe

Die verpflichtende Mutterschaftsruhe bei Selbstständigen beträgt 1 Woche vor dem errechneten Geburtstermin und 2 Wochen ab dem Tag der Geburt. Wenn diese Wochen nicht genommen werden, verlieren Sie das Anrecht auf die gesamte Mutterschaftsruhe.

 

Die verbleibenden 9 fakultativen Wochen (bzw. 10 Wochen bei Mehrlingsgeburt) können Sie wahlweise ganz nach der Geburt oder teilweise vor und nach der Geburt nehmen. Die Mutterschaftsruhe darf dabei maximal 3 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnen.

 

fakultativ (max.) 

Verpflichtende Woche

Tag der Geburt

Verpflichtende Wochen

fakultativ (max.)

3

2

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

 

  • Was ist, wenn mein Kind vor errechnetem Termin kommt?

    Sie planen Ihre Mutterschaftsruhe anhand des errechnetem Geburtstermins (ET) und teilen uns die Daten mit. Egal, ob sie sich bei der Geburt in einer verpflichtenden oder fakultativen Mutterschaftsruhe-Woche befinden – die Tage, die Ihnen fehlen, werden hinten angehängt.

    Beispiel 1

    Ihr ET ist der 22.09.2025. Sie möchten Ihre verpflichtende Mutterschaftsruhe 1 Woche vor ET antreten:

    • Verpflichtende Mutterschaftsruhe vom 15.09.2025 bis zum 05.10.2025
    • Tatsächliche Geburt am 18.09.2025

    Anwendung:

    • Pränatale Ruhezeit vom 15.09.2025 bis zum 17.09.2025
      • 4 Tage verpflichtende Ruhezeit
    • Verpflichtende postnatale Ruhezeit (18.09.2025 bis 09.10.2025):
      • 2 Wochen + Rest der unvollständigen Woche pränataler Ruhezeit (3 Tage)
      • = insgesamt 2 Wochen und 3 Tage
    • Fakultative postnatale Ruhezeit (ab 10.10.2025):
      • Rest von 9 Wochen (12 Wochen insgesamt minus 3 bereits genommene Wochen)
      • kann innerhalb von 36 Wochen nach Ende der verpflichtenden postnatalen Ruhezeit genommen werden, also ab dem 10.10.2025.

    Beispiel 2

    Ihr ET ist der 22.09.2025. Sie befinden sich seit dem 01.09.2025 in fakultativer Mutterschaftsruhe:

    • Verpflichtende Mutterschaftsruhe vom 15.09.2025 bis zum 6.10.2025
    • Tatsächliche Geburt am 10.09.2025

    Anwendung:

    • Pränatale Ruhezeit vom 01.09.2025 bis zum 09.09.2025
      • 1 Woche fakultative Ruhezeit
      • 1 Tag verpflichtende Ruhezeit
    • Verpflichtende postnatale Ruhezeit (10.09.2025 bis 30.09.2025):
      • 2 Wochen + Rest der unvollständigen Woche pränataler Ruhezeit (6 Tage)
      • = insgesamt 2 Wochen und 6 Tage
    • Fakultative postnatale Ruhezeit (ab 01.10.2025):
      • Rest von 8 Wochen (12 Wochen insgesamt minus 4 bereits genommene Wochen)
      • kann innerhalb von 36 Wochen nach Ende der verpflichtenden postnatalen Ruhezeit genommen werden, also ab dem 01.10.2025.
  • Was ist, wenn mein Kind nach errechnetem Termin kommt?

    Sie planen Ihre Mutterschaftsruhe anhand des errechneten Geburtstermins (ET) und teilen uns die Daten mit. Bei einer Geburt nach dem ET wird die pränatale Ruhezeit bis zum tatsächlichen Geburtstermin verlängert.

    Beispiel

    Ihr ET ist der 22.09.2025. Sie möchten Ihre verpflichtende Mutterschaftsruhe 1 Woche vor ET antreten:

    • Verpflichtende Mutterschaftsruhe vom 15.09.2025 bis zum 05.10.2025
    • Tatsächliche Geburt am 30.09.2025

    Anwendung:

    • Pränatale Ruhezeit vom 15.09.2025 bis zum 29.09.2025
      • 1 Woche fakultative Ruhezeit
      • 1 Woche und 1 Tag obligatorische Ruhezeit (verlängert)
      • = insgesamt 2 Wochen und 1 Tage
    • Verpflichtende postnatale Ruhezeit (30.09.2025 bis 14.10.2025):
      • 2 Wochen obligatorische Ruhezeit + Rest der unvollständigen Woche pränataler Ruhezeit (6 Tage)
      • = insgesamt 2 Wochen und 6 Tage
    • Fakultative postnatale Ruhezeit (ab 15.10.2025):
      • Rest von 7 Wochen (12 Wochen insgesamt minus 5 bereits genommene Wochen)
      • kann innerhalb von 36 Wochen nach Ende der verpflichtenden postnatalen Ruhezeit genommen werden, also ab dem 15.10.2025.

Gestaffelte Mutterschaftsruhe 

Die fakultativen Wochen, die Ihnen nach der Geburt zur Verfügung bleiben, müssen Sie nicht ununterbrochen in Anspruch nehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Wochen in vollständigen Wochen von je 7 Tagen zu stückeln. Sie haben dazu 36 Wochen Zeit nach Ende der verpflichtenden Mutterschaftsruhe. 

Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit

Sie haben auch die Möglichkeit, während der fakultativen Wochen Ihre Tätigkeit als Selbstständige zu 50 % wiederaufzunehmen. In diesem Fall besteht die fakultative Periode aus maximal 18 Wochen Mutterschaftsruhe in Halbzeit bzw. 20 Wochen Mutterschaftsruhe in Halbzeit bei Mehrlingsgeburt. 

Verlängerte Mutterschaftsruhe bei Hospitalisierung des Kindes

Die reguläre Dauer Ihrer Mutterschaftsruhe kann verlängert werden, falls Ihr Kind nach der Geburt länger als 1 Woche hospitalisiert wird.

Beispiel:

Ihr Kind wird während 7 Wochen hospitalisiert. Ihre Mutterschaftsruhe verlängert sich um 6 Wochen. Eine solche Verlängerung ist auf 24 Wochen (Vollzeit) bzw. 48 Wochen (Halbzeit)  begrenzt.

Mutterschaftsgeld

Frischgebackene Mütter, die einer Selbstständigen-Tätigkeit nachgehen, erhalten während ihrer Auszeit vom Berufsleben einen wöchentlichen Pauschalbetrag – je nachdem ob die Mutterschaftsruhe in Halb- oder Vollzeit genommen wird.

  • Die ersten 4 Wochen der Mutterschaftsruhe:
    • 890,31 € bei vollständiger Inanspruchnahme
    • 445,16 € bei halber Inanspruchnahme
  • Ab der 5. Woche der Mutterschaftsruhe:
    • 814,32 € bei vollständiger Inanspruchnahme
    • 407,16 € bei halber Inanspruchnahme

Beträge für das Jahr 2025

Um Anrecht auf das Mutterschaftsgeld zu haben, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Ein medizinisches Attest, auf dem der errechnete Geburtstermin genannt wird.
  • Das von Ihnen ausgefüllte Antragsformular für das Mutterschaftsgeld. Dieses wird Ihnen nach Erhalt des medizinischen Attests per Post zugesendet. Sie können es wahlweise auch in Ihrer Geschäftsstelle erhalten oder im Online Büro herunterladen.

Reichen Sie nach der Geburt Ihres Kindes einen Auszug aus der Geburtsurkunde bei uns ein.

Mutterschaftsgeld bei doppeltem Statut

Wenn eine Versicherte gleichzeitig als Angestellte und als Selbständige tätig ist und dabei die Sozialversicherungsbeiträge als Selbständige zahlt, spricht man von einer Versicherten mit doppeltem Statut.

Welche Mutterschaftsruhe beziehen?

Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld im allgemeinen Sozialversicherungssystem und im Selbständigensystem.

 

Die Gesamtdauer beträgt 15 Wochen als Angestellte und 12 Wochen als Selbstständige. Diese Wochen können aufsummiert werden. Sie können also erst die 12 Wochen Mutterschaftsruhe als Selbständige nehmen und im Anschluss noch die verbleibenden 3 Wochen als Angestellte beanspruchen. Die Leistungen des allgemeinen Systems erfolgen unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge aus dem Selbstständigensystem.

 

Pflichten und  Einschränkungen:

  • Sie müssen während der Mutterschaftsruhen beider Systeme Ihre beruflichen Tätigkeiten vollständig einstellen.
  • Für beide Systeme ist jeweils ein separater Antrag erforderlich. Das ärztliche Attest sowie die Geburtsurkunde müssen hingegen nur einmal eingereicht werden.
  • Sie dürfen die Wochen des Selbstständigensystems nicht in Teilzeit oder als gestaffelte Wochen nehmen, wenn beide Systeme genutzt werden.
  • Rückkehr in die Selbständigkeit: Nach Ende der Mutterschaftsruhe für Selbständige dürfen Sie nicht sofort wieder arbeiten, wenn Sie noch Resturlaub im allgemeinen System beanspruchen.

Andere Mutterschaftsleistungen für Selbständige

  • Befreiung der Sozialbeiträge für 1 Quartal nach der Geburt. Für Geburten ab 2026 gilt die Befreiung für 2 Quartale.
  • 105 kostenlose Dienstleistungschecks zur Unterstützung im Haushalt nach der Geburt.
  • Geburtsbeihilfe, ausgezahlt durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.
  • Babygeld, ausgezahlt durch die Freie Krankenkasse.

Finden Sie alle finanziellen Vorteile für sich und Ihre Baby unter Anmeldung & finanzielle Beihilfen (siehe Verwandte Themen).