Mutterschaftsschutz für Arbeitnehmerinnen

Bei einer Schwangerschaft müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 7 Wochen (9 Wochen bei einer Mehrlingsgeburt) vor dem errechneten Geburtstermin benachrichtigen. In der Regel geschieht das aber schon im Laufe des 3. Schwangerschaftsmonats. 

 

Sie benötigen dazu die ärztliche Bescheinigung, auf der der errechnete Geburtstermin vermerkt ist. Diese können Sie per Einschreibebrief zusenden oder persönlich gegen eine Empfangsbestätigung überreichen.

Kündigungsschutz

Sobald der Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft weiß, darf er Sie bis 1 Monat nach der Wiederaufnahme der Arbeit nach der Geburt nicht entlassen. Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber dennoch während dieser Zeit, haben Sie Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe von 6 Monatslöhnen. Dieser Betrag steht Ihnen zusätzlich zur gesetzlichen Kündigungsfrist und -entschädigung zu.

 

Dieser Kündigungsschutz gilt nicht, wenn Sie gegen den Arbeitsvertrag verstoßen und aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers entlassen werden.

Schutz vor gefährlichen Arbeiten

Während der Schwangerschaft darf Ihnen Ihr Arbeitgeber keine schweren oder gefährlichen Arbeiten sowie keine Überstunden auftragen. Nachtarbeit ist während der 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder auf Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ebenfalls nicht erlaubt.

Entfernung vom Arbeitsplatz

Falls Ihre Arbeit oder das Umfeld, in dem Sie arbeiten, gefährlich sind für Ihr ungeborenes Kind, so besteht die Möglichkeit, den Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens zu wechseln oder die Arbeit bis zur Mutterschaftsruhe vollständig oder teilzeitig einzustellen. Sie werden vom Arbeitsplatz „entfernt“ und erhalten in dieser Zeit ein Ersatzeinkommen von der Krankenkasse. Die Möglichkeit besteht ebenfalls für stillende Mütter (siehe weiter unten).

  • Sie stellen Ihre Arbeit bis zur Mutterschaftsruhe vollständig ein?

    Der Vertrauensarzt muss die Entfernung genehmigen. Dazu benötigen wir folgende Dokumente:

    • Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, worin dieser die Art der “Entfernung vom Arbeitsplatz” beschreibt und bestätigt, dass er Ihnen keine andere Arbeit zuteilen kann.
    • Eine Bescheinigung der Arbeitsmedizin, in der bestätigt wird, dass Sie die Arbeit nicht mehr ausüben dürfen.
    • Ein ärztliches Attest mit dem voraussichtlichen Geburtstermin und ob es sich um eine einfache oder um eine Mehrlingsschwangerschaft handelt.

     

    Eine vollzeitige Entfernung gilt bis 1 Woche vor dem errechneten Geburtstermin. Ab dann beginnt die Mutterschaftsruhe. Während der Entfernung zahlen wir Ihnen rund 78 % des Bruttolohns, auf einen Höchstbetrag begrenzt.

  • Sie stellen Ihre Arbeit bis zur Mutterschaftsruhe teilzeitig ein?

    In folgenden Situationen ist eine teilzeitige Entfernung vom Arbeitsplatz möglich:

    • Sie haben mehrere Arbeitgeber.
    • Sie üben 2 verschiedene Arbeiten beim selben Arbeitgeber aus.
    • Sie sind teilweise Arbeitnehmerin und teilweise Selbstständige.

     

    Sind Sie Arbeitnehmerin, ist keine Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig. Ihr Arbeitgeber muss lediglich ein Formular ausfüllen, um welche Art der “Entfernung vom Arbeitsplatz” es sich handelt. Reichen Sie dieses bei uns ein.

     

    Wenn Sie sich von Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin entfernen müssen, jedoch Ihre Tätigkeit als Selbstständige fortführen möchten, ist eine Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig. Außerdem benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung in der bestätigt wird, dass die Arbeit als Selbstständige weder für Sie, noch für das Kind Risiken birgt.

     

    Zur Berechnung des Krankengeldes werden 60 % Ihres Arbeitnehmerlohnes (Brutto) berücksichtigt, begrenzt auf einen Höchstbetrag. Von diesen 60 % wird jedoch noch ein gewisser Betrag, proportional zu Ihrem monatlichen Einkommen durch die genehmigte Tätigkeit, abgezogen. Spätestens 1 Woche vor der Geburt muss die Teilzeitarbeit eingestellt werden. Dann beginnt die Mutterschaftsruhe.

Mutterschaftsruhe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose

Insofern Sie

  • eine Wartezeit von 6 Monaten bei der Krankenkasse absolviert haben
  • und Sie als Vollzeitkraft während 6 Monaten mindestens 120 Tage gearbeitet haben
  • oder Sie als Teilzeitkraft während 6 Monaten mindestens 400 Stunden gearbeitet haben,

 

haben Sie Anrecht auf 15 Wochen Mutterschaftsruhe (19 Wochen bei einer Mehrlingsgeburt) in der Ihnen die Krankenkasse Mutterschaftsgeld zahlt. Zu Beginn Ihrer Mutterschaftsruhe müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung zustellen, auf der die Dauer der Arbeitsunterbrechung vermerkt ist.

Verpflichtende und fakultative Mutterschaftsruhe

Die verpflichtende Mutterschaftsruhe bei Arbeitnehmerinnen beinhaltet 1 Woche vor dem errechneten Geburtstermin und 9 Wochen ab dem Tag der Geburt. Bei einer Mehrlingsgeburt sind es 1 Woche vor und 11 Wochen nach der Geburt.

 

Die fakultative Mutterschaftsruhe beträgt 5 Wochen und kann wahlweise (ganz oder teilweise) vor oder nach der Geburt genommen werden. Bei Mehrlingsgeburt sind es 7 fakultative Wochen. 

 

Die Mutterschaftsruhe darf also frühestens in der 6. Woche vor dem errechneten Geburtstermin beginnen (8. Woche bei einer Mehrlingsgeburt) und spätestens 7 Tage vor dem Geburtstermin. Entbinden Sie innerhalb dieser Woche früher als erwartet, also während der verpflichtenden Mutterschaftsruhe, können die restlichen Tage dieser Woche nicht zur postnatalen Mutterschaftsruhe übertragen werden.

 

Wenn Sie die 5 fakultativen Wochen vor der Geburt in Anspruch nehmen, Sie aber erst später als zu dem errechneten Termin entbinden, werden diese zusätzlichen Tage Ihnen nicht von den verpflichtenden Wochen abgezogen.

 

fakultative Wochen

vor der Geburt (max.) 

Verpflichtende

Woche vor der Geburt

Tag der Geburt 

 6

5

4

3

2

1

 

Tag der Geburt 

Verpflichtende Wochen

nach der Geburt

fakultative Wochen

nach der Geburt  (max.)

 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

Gleichgestellte Arbeitstage

Nur die Tage, an denen Sie während der Zeit der fakultativen Mutterschaftsruhe vor der Geburt auch wirklich gearbeitet haben, können nach der Geburt zur Mutterschaftsruhe hinzugezählt werden. Verschiedene Perioden werden aber Arbeitstagen gleichgestellt:

  • der Jahresurlaub
  • eine Arbeitsunfähigkeitsperiode (Krankheit, Arbeitsunfall usw.)
  • die vollständige Entfernung vom Arbeitsplatz aus medizinischen Gründen
  • freie Tage für gesetzlich vorgesehenen Sonderurlaub, wie bei Heirat, Beerdigung, usw.
  • Tage, an denen Sie aus zwingenden Gründen von der Arbeit fernbleiben müssen (z.B. Feuer oder Überschwemmung im Haus).
  • Tage, an denen Sie vorübergehend arbeitslos sind, so bspw. wegen Schlechtwetters, wegen eines technischen Unfalls im Betrieb oder wegen Arbeitsmangel, bedingt durch die wirtschaftliche Situation.
  • Tage, an denen Sie als Beraterin oder Sozialrichterin im Gericht anwesend sein müssen und deshalb verhindert sind zu arbeiten.

Arbeitsunfähigkeit vor der Geburt

Wenn Sie innerhalb der 6 Wochen vor der Geburt (bzw. 8 Wochen im Falle einer Mehrlingsgeburt) aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig werden, so gilt dies als reguläre Arbeitsunfähigkeit, d.h. eine solche Krankheitsperiode wird nicht von der oben beschriebenen Periode der Mutterschaftsruhe abgezogen. Nach Zahlung des garantierten Lohnes durch den Arbeitgeber erhalten Sie Krankengeld durch die Krankenkasse. Ab einer Woche vor dem errechneten Geburtstermin endet das Krankengeld und die Zahlung der Krankenkasse geht in die Mutterschaftsruhe über.

Verlängerte Mutterschaftsruhe bei Hospitalisierung des Kindes

Die reguläre Dauer Ihrer Mutterschaftsruhe kann verlängert werden, falls Ihr Kind nach der Geburt länger als 1 Woche hospitalisiert wird.

Beispiel: Ihr Kind wird während 7 Wochen hospitalisiert. Ihre Mutterschaftsruhe verlängert sich um 6 Wochen. Eine solche Verlängerung des Schwangerschaftsurlaubs ist auf 24 Wochen begrenzt.

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Übermitteln Sie Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung des Krankenhauses, worin die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes Ihres Kindes bestätigt wird. Falls Ihr Kind nach Ablauf dieser Periode noch nicht entlassen werden kann, bringen Sie Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse ein neues Attest, welches die Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes bescheinigt. Reichen Sie eine einfache schriftliche Anfrage auf Verlängerung Ihrer Mutterschaftsruhe bei uns ein.

Mutterschaftsgeld

Mit Beginn des Mutterschaftsurlaubs entfällt Ihr Anrecht auf Lohn oder Arbeitslosenunterstützung. Wir zahlen in diesem Fall ein Mutterschaftsgeld. Dieses wird prozentual zum Einkommen berechnet. Das Mutterschaftsgeld ist ein steuerbares Ersatzeinkommen. Die Krankenkasse hält von der Auszahlung automatisch einen Berufssteuervorabzug in Höhe von 11,11 % ab.

 

  In den ersten 30 Tagen Ab dem 31. Tag
Arbeitnehmer

82 % des Bruttogehalts ohne Höchstgrenze

75 % des Bruttogehalts mit Höchstgrenze

Arbeitslose

Höhe des Arbeitslosengeldes + 19,5 %

Höhe des Arbeitslosengeldes + 15 %

 

Mutterschaftsgeld beantragen

Das Mutterschaftsgeld müssen Sie bei uns beantragen, wofür folgende Dokumente benötigt werden:

  • Eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins und dem Anfangsdatum der Mutterschaftsruhe.
  • Das „Auskunftsbatt“ zur Berechnung der Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes. Wir senden Ihnen dieses automatisch nach Eingang der ärztlichen Bescheinigung zu.
  • Reichen Sie schnellstmöglich eine Geburtsurkunde nach, um das genaue Enddatum Ihrer Mutterschaftsruhe bestimmen zu können.

Stillpausen und Stillurlaub

Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind stillen möchten, haben die Möglichkeiten, dies mit ihrer Arbeit zu verbinden oder nach der Mutterschaftsruhe eine bestimmte Zeit zu Hause zu bleiben.

  • Stillpausen am Arbeitsplatz

    Als Beschäftigte im Privatsektor haben Sie bei Wiederaufnahme der Arbeit Anrecht auf Stillpausen während der Arbeitszeit. Während dieser Pause können Sie Ihr Kind stillen oder Milch abpumpen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen einen zu diesem Zweck angemessenen Raum zur Verfügung zu stellen. Die Stillpausen können bis zu neun Monate nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Die Dauer der einzelnen Pausen hängt von Ihrem Stundenplan ab.

    Bedingungen

    • Sie müssen mindestens vier Stunden pro Arbeitstag arbeiten.

     

    Arbeitsstunden

    Dauer der Pause

    zwischen 4 und 7,5 Stunden pro Tag

    ½ Stunde pro Tag

    mindestens 7,5 Stunden pro Tag 

    eine oder zwei mal ½ Stunde pro Tag

    • Als Beweis für das Stillen müssen Sie dem Arbeitgeber monatlich ein Attest vorlegen. Dieses kann durch einen Arzt oder durch Kaleido Ostbelgien ausgestellt werden.
    • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber zwei Monate vor der Inanspruchnahme der Stillpausen.
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    Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst und Beamtinnen haben kein Anrecht auf bezahlte Stillpausen seitens der Krankenkasse.

    Bezahlung während der Stillpausen

    Da der Arbeitsvertrag aus rechtlicher Sicht während den Stillpausen unterbrochen wird, darf Ihnen der Arbeitgeber Lohn abziehen. Die Krankenkasse zahlt Ihnen 82 % Ihres Bruttogehalts während der Stillpausen.

     

    Übermitteln Sie uns eine einfache schriftliche Anfrage bzgl. Entschädigung der Stillpausen. Wir senden Ihnen die notwendigen Dokumente zu, um die Höhe des Ersatzeinkommens errechnen zu können (Auskunftsblatt und Lohnbescheinigung, Auskünfte zur Stillpause). Die Formulare müssen von Ihnen und von Ihrem Arbeitgeber vervollständigt werden.

    Kündigungsschutz während der Stillzeit

    Vom Zeitpunkt der Antragstellung, bis zum Ende des Monats nachdem die letzte Stillbescheinigung ausgestellt wurde, stehen Sie unter Kündigungsschutz. Entlässt Ihr Arbeitgeber Sie dennoch, muss er zusätzlich zur gewöhnlichen Abfindung eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern zahlen.

  • Unbezahlter Stillurlaub

    Nur in Absprache mit dem Arbeitgeber und abhängig von ihrem Tarifvertrag, haben Angestellte des Privatsektors die Möglichkeit, unbezahlten Stillurlaub zu nehmen. Die Dauer des unbezahlten Stillurlaubs muss gemeinsam mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

    Reichen Sie zu diesem Zweck eine ärztliche Bescheinigung bei uns ein. Diese garantiert die Weiterversicherung bei der Krankenkasse, in der Zeit ohne Einkommen.

  • Entfernung vom Arbeitsplatz bei Stillen

    Wenn die stillende Mutter auf ihrem Arbeitsplatz gefährlichen Substanzen oder ansteckenden Viren ausgesetzt ist, besteht die Möglichkeit, die Arbeit während der Stillzeit ganz einzustellen. Für die Anerkennung der “Entfernung vom Arbeitsplatz” benötigen wir folgende Dokumente:

    • Eine Bescheinigung des Arbeitgebers auf der er angibt, welcher Art die “Entfernung vom Arbeitsplatz” ist sowie, dass er keine anderen Arbeiten zuteilen kann. 
    • Eine Bescheinigung der Arbeitsmedizin, in der bestätigt wird, dass Sie die Arbeit nicht mehr ausüben dürfen.

     

    Während der Entfernung zahlen wir Ihnen ein Ersatzeinkommen von rund 60 % des Bruttolohns, auf einen Höchstbetrag begrenzt.

    Diese Entfernung vom Arbeitsplatz für stillende Mütter kann bis maximal 5 Monate ab dem Tag der Geburt in Anspruch genommen werden. 

Anrecht auf Elternurlaub

Der Elternurlaub ist eine vollständige oder teilzeitige Laufbahnunterbrechung, die beide Elternteile des Kindes in Anspruch nehmen können, d.h. konkret

  • die Mutter oder Adoptivmutter;
  • der Vater oder Adoptivvater;
  • oder die Person, die das Kind anerkannt hat.

 

Arbeitnehmer, die seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind, haben dabei Anrecht auf vier Monate Elternurlaub pro Kind. Dieser kann maximal bis zum 12. Geburtstag des Kindes genommen werden.

 

Der Elternurlaub kann gestaffelt werden und, je nachdem ob Sie teilzeitig oder vollzeitig beschäftigt sind, auch als halbzeitiger Elternurlaub oder sogar zu einem Fünftel genommen werden. In letzteren beiden Fällen wird der Elternurlaub über einen längeren Zeitraum verteilt.

 

Unterbrechung 

Dauer 

möglich für 

staffelbar in 

vollständig

4 Monate

Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte

Blöcke von 1 Woche

halbtags

8 Monate

Vollzeitbeschäftigung 

Blöcke von 1 Monat

ein Fünftel

20 Monate

Vollzeitbeschäftigung 

Blöcke von 5 Monaten 

ein Zehntel 

40 Monate

Vollzeitbeschäftigung 

Blöcke von 10 Monaten

 

Diese Regelung gilt für Elternurlaube, die für Geburten ab dem 8. März 2012 beantragt werden. Eltern, deren Kind vor dem 8. März 2012 geboren ist, können auch vier Monate Elternurlaub beantragen, erhalten für den vierten Monat allerdings keine Entschädigung.

Formalitäten

Sie müssen Ihren Arbeitgeber drei Monate vor Beginn des Elternurlaubs schriftlich benachrichtigen (per Einschreiben oder durch persönliches Aushändigen gegen Empfangsbestätigung). In diesem Schreiben sind Beginn und Ende des beantragten Elternurlaubs vermerkt sowie die gewählte Form (vollständige Unterbrechung oder Teilzeit). Der Arbeitgeber kann zudem eine Geburtsbescheinigung verlangen.

 

Nach Einreichen des Antrags bis drei Monate nach Ende des Elternurlaubs stehen Sie unter Kündigungsschutz. In dieser Zeit bleiben Ihre sozialen Rechte als Arbeitnehmer bestehen. Anrecht auf Krankengeld haben Sie während des Elternurlaubs jedoch nicht.

 

Der Antrag auf Entschädigung während des Elternurlaubs ist bis zwei Monate nach Beginn der Laufbahnunterbrechung beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung zu stellen. Das entsprechende Formular (C61 SF) ist bei den verschiedenen Arbeitslosenämtern des LfA erhältlich oder Sie können es auf der Website des LfA herunterladen (siehe Downloadbereich).

Zahlungen während des Elternurlaubs

Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt Ihnen für den Lohnausfall eine Entschädigung. Es handelt sich um einen pauschalen Betrag und ist daher nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Der Erhalt dieser Pauschale ist an gewisse Bedingungen geknüpft.

 

Elternurlaub

monatliche Entschädigung (netto)

vollständig

886,73 €

vollständig, für Alleinerziehende

1.527,70 €

halbtags

413,34 €

halbtags, für Alleinerziehende

704,19 €

ein Fünftel

140,23 €

ein Fünftel, für Alleinerziehende

188,57 €

ein Zehntel

70,11 €

ein Zehntel, für Alleinerziehende

140,84 €

Letzte Indexanpassung am 1. November 2023