Kosten

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt einen Teil der Kosten. Da die Verrechnung über das Drittzahlersystem direkt mit der Krankenkasse erfolgt, zahlen Sie als Patient nur Ihren Eigenanteil.

Auf Ihrer Aufenthaltsrechnung werden alle Kosten (Aufenthalt, Arzthonorare, Material) getrennt aufgeführt. Dort ist auch ersichtlich, welchen Teil die Krankenkasse übernimmt und wieviel Sie selbst zahlen müssen.

Anzahlung

Bei Ihrer Aufnahme darf das Krankenhaus eine Anzahlung verlangen, welche bei der Endabrechnung natürlich abgezogen wird. Den Betrag dieser Teilzahlung legt das Krankenhaus selbst fest. Dabei darf es jedoch einen festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

 

Bitten Sie bei der Anzahlung immer um eine Quittung!

 

Ärzte dürfen für Ihre Honorare keine Anzahlung fordern. Für jede Aufenthaltsverlängerung von 7 Tagen darf die Krankenhausverwaltung eine neue Anzahlung verlangen. Auch hier müssen Höchstbeträge beachtet werden.

Maximale Anzahlung bei Krankenhausaufnahme (Betrag pro Woche)

Versicherungsstatut

Zwei- oder Mehrbettzimmer

Einzelzimmer

Normalversicherte und deren mitversicherte Lebenspartner

150,00 €

150,00 €+ 7x den Zimmerzuschlag

Mitversicherte Kinder (bei Normalversicherten)

75,00 €

75,00 €
+ 7x den Zimmerzuschlag

Versicherte mit Anrecht auf den Vorzugstarif und deren Mitversicherte

50,00 €

50,00 €+ 7x den Zimmerzuschlag

Anzahlung und Maximale Gesundheitsrechnung

Hat der Patient bei der Krankenhausaufnahme die Höchstgrenze der Maximalen Gesundheitsrechnung erreicht, darf das Krankenhaus keine Anzahlung bei Aufenthalt im Zwei- oder Mehrbettzimmer verlangen. Das Krankenhaus muss jedoch darüber informiert werden.

Erstattung der Anzahlung

Mitglieder der Krankenhausversicherung Hospitalia erhalten von uns sofort die Erstattung der Anzahlung (ab einem Betrag von 50,00 €) und müssen nicht den Erhalt der Rechnung abwarten.

Aufenthaltskosten

Unabhängig von der Wahl Ihres Zimmers berechnet das Krankenhaus einen Tagespflegesatz, der größtenteils von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Der gesetzliche Eigenanteil der Aufenthaltskosten hängt vom Versicherungsstatut des Patienten ab.

Krankenhaus

Eigenanteil am Tagespflegesatz bei Aufenthalt im Krankenhaus
 

 

1. Tag 

2. bis 90. Tag

Ab dem 91. Tag

Versicherte mit Vorzugstarif 

6,76 €

Langzeitarbeitslose und deren Mitversicherte

34,03 €

6,76 €

Alle Mitversicherten unter 25 Jahren

34,03 €

6,76 €

Hauptversicherte Personen, bei denen keine Mitversicherten eingetragen sind

46,31 €

19,04 €

Normalversicherte und ihre mitversicherten Personen

46,31 €

19,04 €

6,76 €

Psychiatrische Klinik

Der Eigenanteil am Tagespflegesatz in einer Psychiatrie ist in den ersten 5 Jahren gleich hoch wie bei einem Aufenthalt im Krankenhaus. Dauert der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik länger als 5 Jahre, so gelten folgende Eigenanteile am Tagespflegesatz:

Alle Personen, bei denen Mitversicherte eingetragen sind 
(sowie diese Mitversicherten) 

6,76 €

Arbeitslose und Personen mit Anrecht auf den Vorzugstarif, 
bei denen keine Mitversicherten eingetragen sind

19,04 €

Alle anderen (z.B. Normalversicherte ohne mitversicherte Personen)

31,73 €

 

Wir erstatten weitere Kosten für den Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung:

Zusätzliche Dienste

Erstattung des Eigenanteils am Tagespflegesatz ab dem 16. bis zum 90. Aufenthaltstag, bis zu 12,37 € pro Tag*

Hospitalia

10 Tage pro Jahr unter gleichen Bedingungen wie für einen Krankenhausaufenthalt

Hospitalia Plus

40 Tage pro Jahr unter gleichen Bedingungen wie für einen Krankenhausaufenthalt

*Bei einer erneuten Aufnahme nach einer Unterbrechung von weniger als 14 Tagen gilt dies als Fortsetzung des vorhergehenden Aufenthaltes.

Zimmer- und Honorarzuschläge

Bei der Wahl eines Einzelzimmers fallen neben den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteilen weitere Kosten an: Zimmer- und Honorarzuschläge. Während der Zimmerzuschlag ein vom Krankenhaus festgelegter Tagessatz ist, kann die Summe der Honorarzuschläge stark variieren und enorm hoch ausfallen.

 

Beispiel:

Gesetzlich vorgesehenes Honorar des Eingriffes

400 €

Gesetzliche Erstattung des Honorars

300 €

Gesetzlicher Eigenanteil zu Ihren Lasten

100 €

Honorarzuschlag bei Wahl eines Einzelzimmers

= gesetzliches Honorar (400 €) x 200 %

 

800 €

Summe zu Ihren Lasten bei Wahl eines Einzelzimmers

= Honorarzuschlag (800 €) + gesetzlicher Eigenanteil (100 €)

 

900 €

Weitere Kosten

Medikamente und Material

Alle erhaltenen Medikamente, parapharmazeutische Produkte (Stützstrümpfe, Verbandsmaterial, …) und benötigtes Material (Prothesen oder Implantate) werden in Rechnung gestellt. Dabei wird getrennt aufgeführt, welchen Teil die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt und wieviel Sie selbst zahlen müssen.

Honorarkosten

Es können andere Kosten für Arzthonorare und Honorare für paramedizinische Leistungen (Kinesitherapie, …), Pauschalbeträge für Laboruntersuchungen, Pauschalbeträge für bildgebende Verfahren (Röntgen, Ultraschall, Kernspintomographie, …) anfallen – nicht zu verwechseln mit den Honorarzuschlägen im Einzelzimmer.

Diverse Kosten

Zudem werden auch diverse Kosten wie Fernseher, Fiebermesser, Telefon, Aufenthaltskosten einer Begleitperson usw. berechnet.

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Besser abgesichert durch Hospitalia

Hospitalia und Hospitalia Plus bieten Ihnen eine zusätzliche Erstattung der Kosten Ihres Krankenhausaufenthalts.

 

Falls Sie wissen, dass Sie sich in der Regel immer für eine Einzelzimmer entscheiden werden, dann empfehlen wir Ihnen das Versicherungsprodukt Hospitalia Plus, damit werden in den meisten Fällen die Honorarzuschläge bis zu 300 % erstattet.

Besondere Situationen

Das gewählte Zimmer steht nicht zur Verfügung

Bei der Aufnahme ins Krankenhaus wird Ihre Entscheidung für ein bestimmtes Zimmer schriftlich festgehalten. Falls man Ihnen jedoch ein anderes Zimmer zuteilt, zahlen Sie immer den günstigeren Tarif.

 

das Ersatzzimmer ist teurer

Sie zahlen das ursprünglich gewählte Zimmer.

das Ersatzzimmer ist billiger

Sie zahlen das Ersatzzimmer.

Sie können Ihren Wunsch nicht äußern

Das Krankenhaus berechnet Ihnen ein Gemeinschaftszimmer bis Sie oder ein Angehöriger eine Wahl treffen.

Verlegung in ein Einzelzimmer

Das Krankenhaus muss den Preis des von Ihnen gewählten Zwei- oder Mehrbettzimmers einhalten, auch wenn eine Verlegung in ein Einzelzimmer erforderlich ist:

  • aus gesundheitlichen Gründen;
  • aus pflegetechnischen Gründen;
  • weil kein Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer mehr frei ist;
  • weil die Untersuchung, die Behandlung oder die Überwachung dies erfordern.
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Tipp

Falls man Ihnen mitteilt, dass Sie aus bestimmten Gründen am besten ein Einzelzimmer belegen sollten, so beantragen Sie dennoch ein Zweibett- oder Mehrbettzimmer. Anderenfalls müssen Sie sämtliche Zuschläge des Einzelzimmers und Honorarzuschläge zahlen!

Kind im Krankenhaus

Wird Ihr Kind in einem Einzelzimmer aufgenommen, damit Sie bei ihm bleiben können, so darf das Krankenhaus Ihnen keine Zimmer- und Honorarzuschläge berechnen (außer die Eltern bestehen auf ein Einzelzimmer, obwohl ein Mehrbettzimmer frei ist, in dem genug Platz für ein Elternteil wäre).

 

Wir erstatten diverse Zusatzkosten für betreuende Eltern und Angehörige:

 

Zusätzliche Dienste

20,00 € während 30 Tagen im Jahr für betreuende Angehörige (auch bei erwachsenen Patienten). Dies gilt auch für Kosten in einem angegliederten Haus für betreuende Angehörige.

Bedingung: Die Kosten müssen auf der Rechnung des Patienten aufgeführt sein.

Hospitalia 

25,00 € pro Tag für Eltern, die ihr Kind (bis 19 Jahre) in dessen Krankenhauszimmer betreuen.

Hospitalia Plus 

Vollständige Aufenthaltskosten zu Lasten der Eltern, die ihr Kind (bis 19 Jahre) in dessen Krankenhauszimmer betreuen.