Entlassung aus dem Krankenhaus

Wann Sie das Krankenhaus verlassen dürfen, entscheidet in der Regel der Arzt. Verlassen Sie das Krankenhaus entgegen dessen Rat, so kann das Krankenhaus oder der Arzt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass Sie diesen Schritt auf eigene Verantwortung unternehmen. Der Arzt trägt somit keine Verantwortung für eventuelle Folgen.

Der Entlassungsbericht

Entscheidet der Arzt, dass Sie das Krankenhaus verlassen dürfen, schreibt er einen Entlassungsbericht. Dieser besteht aus 2 Teilen:

  • aus einem ersten Bericht mit den wichtigsten Verordnungen für die Kontinuität der Pflege;
  • einem vollständigen Bericht an den Arzt ihrer Wahl bezüglich Ihres Krankenhausaufenthaltes, mit Angaben zur Pflege nach Ihrer Entlassung.

Kritik und Beschwerde

In den meisten Krankenhäusern erhalten Sie bei Ihrer Entlassung ein Bewertungsformular. Darin können Sie Ihre Kritik und Verbesserungsvorschläge vermerken. 
Ernsthafte Probleme zu Ihrem Krankenhausaufenthalt können Sie außerdem an unseren Dienst “Verteidigung der Mitglieder” richten (siehe Juristische Beratung).

Transport nach Hause

Je nach Gesundheitszustand ist die Heimfahrt mit dem eigenen Wagen oder mit Angehörigen nicht möglich. Es kann somit vorkommen, dass der Transport per Taxidienst oder sogar mit einem Krankenwagen durchgeführt werden muss.

Diese nicht dringenden Fahrten, zurück nach Hause nach einem stationären Aufenthalt, werden teilweise durch unsere Zusätzlichen Dienste erstattet.

Genesungsaufenthalt

Nach einer ernsten Erkrankung oder einer schweren Operation ist es wichtig, sich optimal zu erholen und neue Kraft zu tanken. Ein Genesungsaufenthalt in einem Pflege- oder Kurhaus kann Ihnen vielleicht dabei helfen. Hospitalia und unsere Zusätzlichen Dienste sehen eine Erstattung hierfür vor.

Pflege zu Hause

Nach Ihrer Entlassung aus der Klinik benötigen Sie vielleicht weiterhin Pflege (z.B. beim Austauschen von Verbänden) oder Hilfe im Haushalt. Für eine Reihe von Heimpflegediensten sehen wir eine Erstattung vor.

Krankenmaterial

Falls Sie zu Hause einen Rollstuhl, Krücken oder andere Hilfsmittel benötigen, dann wenden Sie sich an uns. Wir verleihen oder vermitteln Krankenmaterial zu einem günstigen Tarif.

Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt

Arztbesuche, Fernkonsultationen und andere Pflegeleistungen (z.B. Kinesitherapie) vor der Krankenhausaufnahme oder nach der Entlassung, die mit dem Krankenhausaufenthalt in Verbindung stehen, können durch die Krankenhausversicherung erstattet werden:

  • Hospitalia: 30 Tage vorher und 90 Tage nachher.
  • Hospitalia Plus: 60 Tage vorher und 180 Tage nachher.
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Hospitalia Assist

Hospitalia Plus bietet Ihnen außerdem einen Assistenzdienst an für verschiedene Leistungen während des Aufenthalts (z.B. Haushaltshilfe, Betreuung von Kindern oder Haustieren) und nach dem Aufenthalt (z.B. Betreuung, Haushaltshilfe, Lieferung von wichtigen Einkäufen) – bis zu 40 Stunden pro Aufenthalt. Dies gilt auch in einem begrenzten Maße für einfache Hospitalia-Versicherte.

Setzen Sie sich mit der Unterstützungszentrale von MLOZ Insurance in Verbindung unter Tel. Nr. 02 560 47 88.

 

Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie nach Ihrem Krankenhausaufenthalt arbeitsunfähig sind, müssen Sie je nach Berufssituation unterschiedliche Mitteilungen einreichen.

Tod im Krankenhaus

Stirbt ein Patient während eines Krankenhausaufenthalts, kümmert sich das Pflegepersonal des Krankenhauses um die Herrichtung des Toten. Die Aufgabe der Angehörigen ist es, einen Bestatter zu informieren, der den Verstorbenen aus dem Krankenhaus abholt.

 

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt der Gemeinde gemeldet werden, in der die Person gestorben ist. Stirbt die Person bei einem Krankenhausaufenthalt, stellt das Krankenhaus eine ärztliche Bescheinigung für die Gemeindeverwaltung aus.

 

Die Freie Krankenkasse bietet diese Versicherung im Auftrag der VaG MLOZ Insurance an.

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Die Angaben dienen nur zu Informationszwecken. Sie stellen keine Anspruchsberechtigung dar. Für die Rechte und Pflichten der Versicherten ist ausschließlich die Satzung der VaG MLOZ Insurance maßgebend.

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Freie Krankenkasse, Gesellschaftssitz: 4760 Büllingen, Hauptstraße 2

Versicherungsvertreter Nr. AfK 5004c für die VaG MLOZ Insurance, anerkannt vom Aufsichtsamt für die Krankenkassen und für die Landesbünde der Krankenkassen unter der Kodenummer AfK 750/01 für die Zweige 2 und 18. 

Gesellschaftssitz: 1070 Brüssel – Route de Lennik 788 A – Belgien
Unternehmensnummer: 422.189.629