Arbeitslose erhalten keine Lohnfortzahlung. Die Krankenkasse zahlt schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

Ihr Anrecht auf Krankengeld

Bedingungen

  • Der Grad der Arbeitsunfähigkeit beläuft sich auf mindestens 66% (dies wird vom Vertrauensarzt der Krankenkasse bewertet).
  • Zwischen Ihrem letzten Stempeltag und dem ersten Krankheitstag dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen.
  • Besteht noch eine Wartezeit für den Erhalt des Arbeitslosengeldes, wird auch kein Krankengeld gezahlt.

Wie und wann muss ich die Krankenkasse informieren?

Informieren Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse mittels der Arbeitsunfähigkeitserklärung (siehe Downloadbereich). Die Arbeitsunfähigkeitserklärung enthält zwei Teile – einen auszufüllen von Ihnen, den anderen von Ihrem Arzt. Folgende Infos muss der Vordruck beinhalten:

  • Situation des Arbeitslosen
  • Diagnose
  • Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der Arbeitsunfähigkeit
  • Stempel, Datum und Unterschrift des Arztes
  • Vignette der Krankenkasse
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Gut zu wissen

Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.

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Abgabefrist bei der Krankenkasse

Die Abgabefrist der Krankmeldungen für Arbeitslose beträgt 8 Tage. 

Denken Sie auch daran, die Stempelkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.

  • Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise – was muss ich tun?

    Informieren Sie uns sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.

  • Was muss ich tun bei Verlängerung meiner Krankheitsperiode oder einem Rückfall?

    Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).

  • Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?

    Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:

    • Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
    • Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 28.100,75 € pro Jahr (zuzüglich 5.202,22 € pro Person zu Lasten).
    • Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.

    Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens 1 Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.

  • Was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht?

    Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung“ ausfüllen (siehe Downloadbereich).

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    Gut zu wissen

    Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.

  • Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?

    Es ist wichtig, dass Sie uns mindestens 15 Tage im Voraus informieren.

     

    Warum?

    Sollte eine Vorladung beim Vertrauensarzt/Paramediziner oder Return to work-Koordinator unserer Krankenkasse geplant sein, so können wir – nach Möglichkeit – diesen Termin verschieben. Falls Sie die Frist nicht einhalten, bleibt der Termin (während Ihres Auslandsaufenthalts) bestehen und Sie sind verpflichtet ihn wahrzunehmen, andernfalls wird eine Sanktion auf Ihr Kranken-/Invalidengeld angewendet.

Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit

Der Vertrauensarzt muss überprüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Die Arbeitsunfähigkeit wird anerkannt

In diesem Fall legt der Vertrauensarzt die voraussichtliche Dauer fest und bestimmt ein Datum für die Kontrolluntersuchung.

Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht anerkannt

Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, können Sie innerhalb von drei Monaten Berufung beim Arbeitsgericht einlegen. Reichen Sie Ihre Beschwerde per Einschreibebrief ein. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten.

 

Die Kosten des Verfahrens – gleich wie es ausgeht – trägt die Krankenversicherung, außer wenn der Richter der Meinung ist, das Verfahren sei herausfordernd und kränkend. Eventuelle Anwaltskosten sind zu Lasten des Klägers.

Das Auskunftsblatt

Das Auskunftsblatt erhalten Sie, nachdem Sie eine Arbeitsunfähigkeitserklärung bei uns eingereicht haben. Es dient zur Berechnung des Krankengeldes. Arbeitslosen wird das Auskunftsblatt zusammen mit der „Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit“ zugestellt. Der Teil für Versicherte muss von Ihnen selbst ausgefüllt werden. Der Teil für die Stempelkasse wird uns automatisch auf elektronischem Wege übermittelt – sie teilt uns  den Lohnverlust mit, auf dessen Basis das Arbeitslosengeld berechnet wird und informiert über die Höhe des Arbeitslosengeldes.

 

Erst nach Eingang des Auskunftsblattes können wir die Höhe des Krankengeldes errechnen und es auszahlen. Damit Sie Ihre Zahlung ohne Verzögerung erhalten, ist es daher wichtig, uns das Auskunftsblatt so schnell wie möglich und vollständig ausgefüllt zurück zu senden.

Berechnung des Krankengeldes

In den ersten 6 Monaten entspricht der Betrag des Krankengeldes in der Regel dem Tagessatz des Arbeitslosengeldes. Die Berechnung wird im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus.

Zahlung ab dem 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit

Ab dem 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse einen gewissen Mindestbetrag. Folgende Faktoren können die Höhe des Tagessatzes beeinflussen:

  • Liegt der Tagessatz unter einem festgelegten Mindestbetrag, wird er angehoben.
  • Es wird unterschieden zwischen „regelmäßigen“ und „unregelmäßigen“ Arbeitnehmern und dabei die Berufssituation vor der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Als regelmäßiger Arbeitnehmer gelten Sie unter folgenden Bedingungen:
    • Im Jahr vor der Arbeitslosigkeit weisen Sie eine Mindestanzahl geleisteter Arbeitstage nach. Dies bedeutet, dass Sie in dieser Zeit 3/4 aller Werktage gearbeitet haben oder der Arbeit gleichgestellte Tage, wie bspw. Feiertage.
    • Sie konnten einen täglichen Durchschnittslohn nachweisen, der abhängig vom Alter zwischen 33,28 €und 66,55 € liegt.
    • Sie weisen eine berufliche Laufbahn von mindestens 120 effektiv geleisteten Arbeitstagen und/oder gleichgestellten Tagen (Arbeitslosigkeit gilt nicht) auf.
    • Sie sind seit mindestens 6 Monaten krankengeldberechtigter Hauptversicherter.
    • Sie sind mindestens 21 Jahre alt oder Sie haben mitversicherte Personen.
  • Die Familiensituation spielt ebenfalls eine Rolle. So wird unterschieden zwischen Personen,
    • die alleine wohnen
    • die Mitversicherte haben
    • die einen Mitbewohner mit eigenem Einkommen haben

 

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Beispiel für einen regelmäßigen Arbeitnehmer (alleinstehend):

  • Ihr tägliches Bruttoeinkommen beträgt 40 €.
  • Ihr Krankengeld-Tagessatz beträgt demnach 24 € (60 % Ihres Brutto-Tageslohns).
  • Der Mindestbetrag beträgt 79,51 €.
  • Dieser Betrag wird in Ihrem Falle jedoch auf 40 € begrenzt, da der Mindestbetrag Ihr tägliches Bruttoeinkommen nicht übersteigen darf.

Grenzbeträge regelmäßiger Arbeitnehmer

  Alleinstehend Sie haben einen 
Mitbewohner, der
nicht bei Ihnen mitversichert ist 
mit Familienlast 
Ab dem 2. Monat (nach Periode des Garantierten EInkommens – gezahlt durch den Arbeitgeber) 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns
Mindestbetrag im 3. Monat 63,01 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag vom 4. bis zum 6. Monat 63,01 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 63,01 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 79,51 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag ab
dem 7. Monat
63,01 € 54,02 € 79,51 €
Höchstbetrag ab
der ersten Zahlung 
109,88 €

Grenzbeträge unregelmäßiger Arbeitnehmer

  Alleinstehend Sie haben einen 
Mitbewohner, der
nicht bei Ihnen mitversichert ist 
mit Familienlast
Ab dem 2. Monat (nach Periode des Garantierten EInkommens – gezahlt durch den Arbeitgeber) 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns 60 % des Bruttolohns
Mindestbetrag im 3. Monat 63,01 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag vom 4. bis zum 6. Monat 63,01 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 63,01 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen) 68,31 € (begrenzt auf tägliches Bruttoeinkommen)
Mindestbetrag ab
dem 7. Monat
50,55 € 50,55 € 68,31 €
Höchstbetrag ab
der ersten Zahlung 
109,88 €
  • Wann wird mein Krankengeld ausgezahlt?

    An jedem 1. Werktag des folgenden Monats. Beispiel: Das Krankengeld für den Monat Februar erhalten Sie am 1. Werktag des Monats März.

  • Geht ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?

    Arbeitslosen hält die Krankenkasse 10,09 % während der ersten 6 Monate ab, insofern auch früher ein Berufssteuervorabzug vom Arbeitslosengeld abgehalten wurde. Ab dem 7. Monat werden 11,11 % abgehalten.

     

    Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.

  • Was ist der Zusatz „Hilfe einer Drittperson“?

    Für Personen, die abhängig sind und ständige Hilfe von Personen brauchen, um alltägliche Aufgaben zu bewältigen, kann der Vertrauensarzt die Notwendigkeit der „Hilfe einer Drittperson“ genehmigen – dabei handelt es sich um einen Zusatz zum Kranken- und Invalidengeld.

    Höhe des Zusatzes

    Die Höhe des Zusatzes beträgt 29,39 € pro Tag. Im 1. Krankheitsjahr wird der Zusatz ab dem 4. Krankheitsmonat gezahlt. Invaliden erhalten ihn ab dem 1. Tag der Invalidität.

    Genehmigung

    Der Vertrauensarzt stuft den Grad der Abhängigkeit mittels einer Punkteliste für 6 alltägliche Aufgaben ein:

    • sich fortbewegen,
    • essen und sein Essen zubereiten,
    • sich waschen und anziehen,
    • das Haus unterhalten,
    • im Stande sein, sich zu unterhalten oder soziale Kontakte aufrechtzuerhalten,
    • im Stande sein, ohne Aufsicht zu leben, sich über Gefahren bewusst sein und diese zu vermeiden.

     

    Die Punkte werden von 0 (keine Hilfe notwendig) bis 3 (Hilfe notwendig) vergeben. Erreichen Sie eine Gesamtzahl von 11 Punkten oder mehr, kann Ihr Antrag für „Hilfe einer Drittperson“ genehmigt werden. Sie werden vom Vertrauensarzt unserer Krankenkasse informiert.

  • Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?

    Es ist wichtig, dass Sie uns mindestens 15 Tage im Voraus informieren.

     

    Warum?

    Sollte eine Vorladung beim Vertrauensarzt/Paramediziner oder Return to work-Koordinator unserer Krankenkasse geplant sein, so können wir – nach Möglichkeit – diesen Termin verschieben. Falls Sie die Frist nicht einhalten, bleibt der Termin (während Ihres Auslandsaufenthalts) bestehen und Sie sind verpflichtet ihn wahrzunehmen, andernfalls wird eine Sanktion auf Ihr Kranken-/Invalidengeld angewendet.