Für Ihren Arztbesuch erhalten Sie in der Regel eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung, nachdem Sie das Honorar vorgestreckt haben. Die Erstattung der Kosten erfolgt nachdem Sie die erhaltene Pflegebescheinigung bei uns einreichen oder Ihr Arzt die Bescheinigung auf elektronischem Weg per eAttest direkt an uns sendet. In manchen Fällen erhalten Sie keine Bescheinigung. Dann rechnet der Arzt gleich mit uns ab.

Höhe der Erstattung

In der Regel werden etwa 75 % der Kosten (für Personen mit Vorzugstarif 90 %) für Sprechstunden oder Hausbesuche erstattet, wenn Ihr Arzt dem Kassenabkommen beigetreten ist – ansonsten können Honorarzuschläge anfallen und zu Ihren Lasten bleiben. Wenn Sie eine Globale Medizinische Akte bei Ihrem Arzt angelegt haben, fällt die Erstattung auch für Normalversicherte höher aus.

Pflegebescheinigung

Auf der Pflegebescheinigung sind die Angaben zu Ihrer Person, die Arztleistung (Nomenklaturnummer) sowie der gezahlte Betrag vermerkt. Nach und nach wird die klassische Pflegebescheinigung aber durch das eAttest ersetzt, welche direkt vom Arzt an unsere Krankenkasse gesendet wird. 

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Eine klassische Pflegebescheinigung ist 2 Jahre gültig. Nach diesem Zeitraum gilt sie als verjährt und kann nicht mehr erstattet werden. 

Ausnahme der Verjährungsfrist

Wenn die Abgabe der Bescheinigung durch „höhere Gewalt“ verhindert wurde, haben Sie die Möglichkeit, auch nach Ablauf dieser Verjährungsfrist eine Erstattung zu erhalten. In einem solchen Fall müssen Sie eine Aufhebung der Verjährung bei uns beantragen und belegen, dass es Ihnen aus einem bestimmten Grund unmöglich war, die Pflegebescheinigung fristgerecht einzureichen. Vergessen oder Unkenntnis des Zeitlimits werden nicht als Argument akzeptiert. Wir leiten Ihre Anfrage an das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) weiter, welches über die Auszahlung der Erstattung entscheidet.

 

Vorsorglich können Sie einen Antrag auf Aufhebung der Verjährungsfrist auch bereits vor Ablauf der 2 Jahre stellen. Dies ist bspw. angebracht, wenn Ihr Versicherungsverhältnis nicht in Ordnung ist und es voraussichtlich nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist in Ordnung gebracht werden kann.

Fehlerhafte oder verlorene Bescheinigung

Fehlerhaft

In einem solchen Fall senden wir Ihrem Arzt das Dokument zwecks Korrektur zu. Sie werden natürlich über diesen Schritt informiert, denn die Ihnen zustehende Erstattung dürfen wir erst nach Erhalt der korrekt ausgefüllten Pflegebescheinigung auszahlen.

Verloren

Sie können bei Ihrem Arzt ein Duplikat anfragen und dieses zur Rückerstattung bei uns einreichen. Zusätzlich müssen Sie dann allerdings eine Erklärung unterzeichnen, in der Sie sich verpflichten, keine anderweitige Erstattung in Anspruch zu nehmen und uns zu benachrichtigen, falls Sie das Originaldokument wieder finden sollten.

Keine Pflegebescheinigung erhalten?

Drittzahlersystem

In bestimmten Fällen darf Ihr Arzt das Drittzahlersystem anwenden, d.h. Sie zahlen nur Ihren Eigenanteil. In einem solchen Fall reicht der Arzt die Pflegebescheinigung direkt bei uns ein. Da Sie kein Geld vorstrecken, erhalten Sie natürlich auch keine Rückerstattung.

Pauschale Verrechnung im Ärztehaus

Patienten, die einem Ärztehaus angeschlossen sind, zahlen keine Honorare für die Konsultation oder den Besuch bei diesen Ärzten.

Keine Erstattung

Sieht die gesetzliche Krankenversicherung keine Erstattung für die Pflegeleistung vor (äußerst selten), so erhalten Sie keine Pflegebescheinigung. In einem solchen Fall erhalten Sie jedoch eine Quittung über das gezahlte Honorar.

Geläufige ärztliche Leistungen

  • Allgemeinmediziner
    Beschreibung der Leistung Kodenummer Honorar   Erstattung Vorzugstarif Erstattung Normaltarif
    Konsultationen
    Konsultation bei einem akkreditierten Hausarzt

    101076

    31,81 €

    30,31 €

    25,81 €

    Konsultation bei einem
    akkreditierten Hausarzt,
    der Ihre Globale Medizinische Akte verwaltet 

    101076

    31,81 €

    30,81 €

    27,81 €

    Zusatzhonorar für die Verwaltung der Globalen Medizinischen Akte (wird ein Mal pro Jahr berechnet)

    101496

    36,61 €

    36,61 €

    36,61 €

    Zuschlag für dringende
    Konsultation am
    Wochenende oder Feiertag

    102410

    15,26 €

    15,26 €

    15,26 €

    Zuschlag für dringende Konsultation in der Nacht (d.h. zwischen 21 und 8 Uhr)

    102432

    30,52 €

    30,52 €

    30,52 €

    Zuschlag für organisierten
    Bereitschaftsdienst (zwischen 19 und 21 Uhr)

    101091

    5,05 €

    5,05 €

    5,05 €

    Zuschlag für Wachdienst
    (zwischen 18 und 21 Uhr)

    101113

    4,57 €

    4,57 €

    4,57 €

    Hausbesuch

    gewöhnlicher Hausbesuch

    103132

    45,81 €

    42,25 €

    28,78 €

    Hausbesuch zwischen
    18 und 21 Uhr

    104215

    60,91 €

    55,32 €

    40,16 €

    Hausbesuch zwischen
    21 und 8 Uhr

    104230

    105,34 €

    97,02 €

    68,97 €

    Hausbesuch an Wochenenden (Samstag 8 Uhr bis Montag 8 Uhr) oder Feiertagen

    104252

    68,71 €

    62,78 €

    45,32 €

  • Akkreditierte Fachärzte
    Beschreibung der Konsultation Kodenummer Honorar   Erstattung Vorzugstarif Erstattung Normaltarif
    Facharzt für Innere Medizin 102550 57,71 € 54,71 € 45,71 €
    Facharzt für Neurologie 102675 73,56 € 70,56 € 61,56 €
    Facharzt für Psychiatrie 102690 61,21 € 58,21 € 49,21 €
    Facharzt für Neuropsychiatrie 102712 61,21 € 58,21 € 49,21 €
    Kinderfacharzt 102572 49,77 € 46,77 € 37,77 €

    Herzspezialist (Kardiologe)

    102594 47,47 € 44,47 € 35,47 €
    Facharzt für Magen-Darm-Erkrankungen (Gastro-Enterologe) 102616 47,47 € 44,47 € 35,47 €

    Lungenspezialist

    (Pneumologe)

    102631 52,44 € 49,44 € 40,44 €
    Facharzt für Haut- und
    Geschlechtskrankheiten
    (Dermato-Venerologe)

    102756 40,59 € 37,59 € 28,59 €