Vertragliche Bindung

Nach Unterzeichnung einer Einverständniserklärung wird der Patient in das System des Ärztehauses eingetragen, was die pauschale Abrechnung mit der Krankenkasse ermöglicht. Das Ärztehaus leitet den Vertrag an Ihre Krankenkasse weiter. Sie werden am 1. Tag des Monats, der auf Ihre Antragstellung folgt, eingetragen. Beispiel: Wenn Sie am 5. November 2021 einen Antrag stellen, sind Sie ab dem 1. Dezember 2021 eingeschrieben. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Patient, die in dem Zentrum angebotenen Leistungen ausschließlich dort in Anspruch zu nehmen, d.h. nur die dort praktizierenden Allgemeinmediziner aufzusuchen.

 

Nur in Ausnahmefällen darf ein anderer Allgemeinmediziner aufgesucht werden:

  • Wenn das Ärztehaus nicht geöffnet ist
  • Wenn Sie sich vorübergehend außerhalb des geografischen Einzugsgebietes des Ärztehauses befinden
  • Wenn Sie vom Ärztehaus selbst an einen anderen Mediziner verwiesen wurden

 

Die Behandlungskosten erstattet Ihnen in einem solchen Fall dann aber nicht die Krankenkasse, sondern sie gehen zu Lasten des Ärztehauses, weil dieses bereits vollständig und pauschal von der Krankenkasse für den Patienten entschädigt wird (siehe Festbetrag pro Patient). In anderen Fällen als hier oben angegeben, wird die Behandlung durch externe Allgemeinmediziner nicht erstattet, die Kosten bleiben dann zu Lasten des Patienten.

 

Technische medizinische Leistungen (Nähen von Wunden, Anlegen eines Gipsverbands, EKG usw.) darf das Ärztehaus allerdings dem Patienten separat in Rechnung stellen; diese werden ggf. von der Krankenkasse nach dem üblichen Tarif erstattet. Die vertragliche Bindung zwischen Arzt und Patient ist unbefristet, sie kann jedoch beidseitig beendet werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Beispiel: Wenn Sie am 14. Oktober kündigen, sind Sie zum 1. November schon ausgetragen.

Festbetrag pro Patient

Die Krankenkasse zahlt dem Ärztehaus einen monatlichen Festbetrag pro Patient, ganz unabhängig davon, ob oder wie oft er behandelt wird. Der monatliche Betrag wird auf Basis verschiedener Kriterien vom LIKIV festgelegt. Es gibt Ärztehäuser, die neben dem Bereich der Allgemeinmedizin auch den Bereich der Krankenpflege und den Bereich der Kinesitherapie gewährleisten. Entsprechend erhöht sich der von der Krankenkasse an das Ärztehaus gezahlte monatliche Pauschalbetrag pro Patient.

 

Bisher umfassen die Angebote der 4 Häuser im deutschsprachigen Gebiet den Bereich der Allgemeinmedizin und teilweise auch der häuslichen Krankenpflege. 

 
 
 

 

  Allgemeinmedizin Krankenpflege Total
Ärztehaus A 20,74 € 25,84 € 46,58 €
Ärztehaus B 21,38 € 29,37 € 50,75 €
Ärztehaus C 20,91 € 24,76 € 45,67 €
Ärztehaus D 20,59 € / 20,59 €
Ärztehaus E 19,70 € 18,54 € 38,24 €

Beträge für das Jahr 2024 

Zwar können auch andere Pflegeleistende wie Fachärzte, Psychologen, Ergotherapeuten usw. in einem Ärztehaus tätig sein, deren Leistungen sind jedoch nicht Bestandteil des pauschalen Bezahlsystems, sondern diese werden anhand der üblichen Behandlungsbescheinigung separat von der Krankenkasse erstattet.

Einzel- und Gemeinschaftspraxis

Neben Ärztehäusern gibt es weiterhin die klassische Einzelpraxis, in der ein Hausarzt alleine arbeitet oder aber die Gemeinschaftspraxis, in der mehrere Hausärzte in den gleichen Räumlichkeiten arbeiten, der Patient jedoch wie gewohnt das Honorar zahlt und daraufhin die Erstattung von seiner Krankenkasse erhält.