Erstattung von Arztkosten

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt einen Teil der Kosten für Arztbesuche, Untersuchungen und Behandlungen. Ein gewisser Eigenanteil bleibt jedoch zu Ihren Lasten. Bei konventionierten Ärzten fällt dieser Eigenanteil niedriger aus. Erkundigen Sie sich daher im Vorfeld, ob Ihr Arzt konventioniert ist, denn dann hält er sich an die gesetzlich festgelegten Tarife und fordert keine zusätzlichen Honorarzuschläge. Ihr Hausarzt kann für Sie eine Globale Medizinische Akte (GMA) anlegen. Darin werden all Ihre medizinischen Informationen gesammelt und verwaltet.

 

Mit einer GMA haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf höhere Erstattungen der Krankenkasse. In der Regel werden etwa 75 % der Kosten (bei Personen mit Vorzugstarif 90 %) für Sprechstunden oder Hausbesuche übernommen, wenn der Arzt dem Kassenabkommen beigetreten ist. Andernfalls können Honorarzuschläge zu Ihren Lasten bleiben. Wenn Sie eine GMA bei Ihrem Arzt angelegt haben, fällt die Erstattung auch für Normalversicherte, d.h. für Personen ohne Anrecht auf den Vorzugstarif, höher aus.

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Hospitalia-Versicherte, welche die Option Garantie schwere Krankheiten hinzugewählt haben, erhalten die Erstattung der tariflich vorgesehenen Eigenanteile sowie eine Erstattung der Honorarzuschläge bis zu 100 % des Tarifs, wenn diese in Zusammenhang mit der schweren Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt stehen.

Geläufige ärztliche Leistungen

  • Allgemeinmediziner
    Konsultationen

    Beschreibung der Leistung

    Kodenummer

    Honorar

    Erstattung Vorzugstarif

    Erstattung Normaltarif

    Konsultation bei einem akkreditierten Hausarzt

    101076

    33,74 €

    32,24 €

    27,74 €

    Konsultation bei einem
    akkreditierten Hausarzt,
    der Ihre Globale Medizinische Akte verwaltet 

    101076

    33,74 €

    32,74 €

    29,74 €

    Zusatzhonorar für die Verwaltung der Globalen Medizinischen Akte (wird 1 Mal pro Jahr berechnet)

    101496

    38,82 €

    38,82 €

    38,82 €

    Zuschlag für dringende Konsultation an Wochenenden oder Feiertagen

    102410

    16,18 €

    16,18 €

    16,18 €

    Zuschlag für dringende Konsultation in der Nacht (d.h. zwischen 21 und 8 Uhr)

    102432

    32,35 €

    32,35 €

    32,35 €

    Zuschlag für organisierten Bereitschaftsdienst (zwischen 19 und 21 Uhr)

    101091

    5,36 €

    5,36 €

    5,36 €

    Zuschlag für Wachdienst (zwischen 18 und 21 Uhr)

    101113

    4,85 €

    4,85 €

    4,85 €

    Hausbesuche

    Beschreibung der Leistung

    Kodenummer

    Honorar

    Erstattung Vorzugstarif

    Erstattung Normaltarif

    Gewöhnlicher Hausbesuch

    103132

    48,56 €

    44,79 €

    30,57 €

    Hausbesuch zwischen 18 und 21 Uhr

    104215

    64,59 €

    58,66 €

    42,64 €

    Hausbesuch zwischen 21 und 8 Uhr

    104230

    111,69 €

    102,87 €

    73,19 €

    Hausbesuch an Wochenenden (Samstag 8 Uhr bis Montag 8 Uhr) oder Feiertagen

    104252

    72,84 €

    66,55 €

    48,10 €

     

  • Akkreditierte Fachärzte
    Beschreibung der Konsultation Kodenummer Honorar   Erstattung Vorzugstarif Erstattung Normaltarif
    Facharzt für Innere Medizin 102550 61,19 € 58,19 € 49,19 €
    Facharzt für Neurologie 102675 78,00 € 75,00 € 66,00 €
    Facharzt für Psychiatrie 102690 64,89 € 61,89 € 52,89 €
    Facharzt für Neuropsychiatrie 102712 64,89 € 61,89 € 52,89 €
    Kinderfacharzt 102572 52,78 € 49,78 € 40,78 €

    Herzspezialist (Kardiologe)

    102594 50,33 € 47,33 € 38,33 €
    Facharzt für Magen-Darm-Erkrankungen (Gastro-Enterologe) 102616 50,33 € 47,33 € 38,33 €

    Lungenspezialist

    (Pneumologe)

    102631 55,61 € 52,61 € 43,61 €
    Facharzt für Haut- und
    Geschlechtskrankheiten
    (Dermato-Venerologe)
    102756 43,04 € 40,04 € 31,04 €

     

Pflegebescheinigung

Auf der Pflegebescheinigung sind die Angaben zu Ihrer Person, die Arztleistung (Nomenklaturnummer) sowie der gezahlte Betrag vermerkt. Die klassische Pflegebescheinigung wird zunehmend durch das eAttest ersetzt, welches direkt vom Arzt an die Krankenkasse gesendet wird.

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Eine klassische Pflegebescheinigung ist 2 Jahre gültig. Nach diesem Zeitraum gilt sie als verjährt und kann nicht mehr erstattet werden. 

Ausnahme der Verjährungsfrist

Wenn die Abgabe der Bescheinigung durch „höhere Gewalt“ verhindert wurde, haben Sie die Möglichkeit, auch nach Ablauf dieser Verjährungsfrist eine Erstattung zu erhalten. In einem solchen Fall müssen Sie eine Aufhebung der Verjährung bei uns beantragen und belegen, dass es Ihnen aus einem bestimmten Grund unmöglich war, die Pflegebescheinigung fristgerecht einzureichen. Vergessen oder Unkenntnis des Zeitlimits werden nicht als Argument akzeptiert. Wir leiten Ihre Anfrage an das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) weiter, welches über die Auszahlung der Erstattung entscheidet.

 

Vorsorglich können Sie einen Antrag auf Aufhebung der Verjährungsfrist auch bereits vor Ablauf der 2 Jahre stellen. Dies ist bspw. angebracht, wenn Ihr Versicherungsverhältnis nicht in Ordnung ist und es voraussichtlich nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist in Ordnung gebracht werden kann.

Fehlerhafte oder verlorene Bescheinigung

Fehlerhaft

In einem solchen Fall senden wir Ihrem Arzt das Dokument zwecks Korrektur zu. Sie werden natürlich über diesen Schritt informiert, denn die Ihnen zustehende Erstattung dürfen wir erst nach Erhalt der korrekt ausgefüllten Pflegebescheinigung auszahlen.

Verloren

Sie können bei Ihrem Arzt ein Duplikat anfragen und dieses zur Rückerstattung bei uns einreichen. Zusätzlich müssen Sie dann allerdings eine Erklärung unterzeichnen, in der Sie sich verpflichten, keine anderweitige Erstattung in Anspruch zu nehmen und uns zu benachrichtigen, falls Sie das Originaldokument wieder finden sollten.

Keine Pflegebescheinigung erhalten?

Drittzahlersystem

In bestimmten Fällen darf bzw. muss Ihr Arzt das Drittzahlersystem anwenden, d.h. Sie zahlen nur Ihren Eigenanteil und evtl. Honorarzuschläge. In einem solchen Fall reicht der Arzt die Pflegebescheinigung direkt bei der Krankenkasse ein. Da Sie kein Geld vorstrecken, erhalten Sie natürlich auch keine Rückerstattung.

Pauschale Verrechnung im Ärztehaus

Patienten, die einem Ärztehaus angeschlossen sind, zahlen keine Honorare für die Konsultation oder den Besuch bei diesen Ärzten.

Keine Erstattung

Sieht die gesetzliche Krankenversicherung keine Erstattung für die Pflegeleistung vor (was äußerst selten vorkommt), so erhalten Sie keine Pflegebescheinigung, wohl aber eine Quittung über das gezahlte Honorar.