Brustrekonstruktionen mit Eigengewebe


Nach der Entfernung der Brust (Mastektomie) können Patientinnen in bestimmten Krankenhäusern, die ein Abkommen mit dem LIKIV geschlossen haben, eine bessere Kostenerstattung für eine autologe Brust-Rekonstruktion erhalten (Rekonstruktion mit eigenem Gewebe).


Hintergrund des Abkommens

Jährlich unterziehen sich in Belgien rund 1.500 Frauen einer autologen Brustrekonstruktion, d.h. mit eigenem Gewebe, das einem anderen Körperteil entnommen wurde. Um für mehr Transparenz bei den Kosten, deren Erstattung sowie für bessere Qualität des Eingriffs zu sorgen, gibt es ein neues Abkommen zwischen den spezialisierten Krankenhäusern, den Fachärzten und Chirurgen sowie dem LIKIV

 

Ziel dieser Konvention ist es,

  • den sogenannten “kosmetischen Honorarzuschlägen” ein Ende zu setzen.
  • die Patientengebühren auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen.
  • den plastischen Chirurgen je nach Dauer und Komplexität des Eingriffs angepasste Honorare zu zahlen.
  • zu erreichen, dass in mindestens 40 % der Fälle kein Zuschlag berechnet wird.

In welchen Fällen wird die autologe Brustrekonstruktion erstattet?

  • Bei einer Operation aufgrund von Brustkrebs, die den Aufbau der Brust zerstört.
  • Bei einer präventiven Mastektomie aufgrund eines erhöhten Risikos für Brustkrebs.
  • in einigen spezifischen Fällen nach vorheriger Zustimmung des Ärztekollegiums (Art. 3 des Abkommens). Zu diesem Zweck muss das Krankenhaus einen besonderen Antrag auf Erstattung an die Krankenkasse sowie an das Ärztekollegium senden.

Welche Leistungen deckt die gesetzliche Krankenversicherung ab?

Die Vereinbarung sieht eine Rückerstattung vor für:

  • die mikrochirurgische Gewebetransplantation (Phase 1)
  • die Rekonstruktion der Brust einschließlich der Brustwarze sowie möglicherweise eine zusätzliche Wiederherstellung (Phase 2)
  • die Tätowierung der Brustwarze und des Warzenhofes durch den plastischen Chirurgen oder unter dessen Aufsicht (Phase 3)
  • die eventuelle Zusatzbehandlung des „Hautlappens“

Diese Leistungen können nur einmal erstattet werden und nicht mit anderen Eingriffen kumuliert werden, die damit in Verbindung stehen. Sie müssen zudem in einem anerkannten Krankenhaus erbracht werden.

 

Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet die vollständigen Kosten des Wiederaufbaus innerhalb eines Jahres ab dem ersten Tag des Wiederaufbaus (Phase 1). Dieser Zeitraum kann bei Komplikationen, die in der medizinischen Akte dokumentiert sind, angepasst werden.

Welche Krankenhäuser sind durch das LIKIV anerkannt?

Die Liste der Krankenhäuser und Chirurgen, die dem Abkommen beigetreten sind, finden Sie auf der Website des LIKIV. Diese wird regelmäßig aktualisiert. Kontaktieren Sie ggf. die Mitarbeiter unserer Geschäftsstellen.

 

Damit Krankenhäuser diesem Abkommen beitreten können, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Chirurgen müssen bestimmte Qualifikationen bezüglich der Brustrekonstruktion aufweisen und die Brustklinik des Krankenhauses muss eine multidisziplinäre Struktur aufweisen.

Wozu verpflichten sich Krankenhaus und Arzt?

  • Die Honorarzuschläge für eine Patientin im Einzelzimmer dürfen bestimmte Beträge nicht überschreiten.
  • Unter keinen Umständen darf die Patientin dazu gedrängt werden, ein Einzelzimmer zu wählen. Sie muss eine Broschüre mit allen nützlichen medizinischen und finanziellen Informationen erhalten, bevor sie gut informiert ihre Zustimmung erteilt.
  • Spätestens 7 Tage vor der Operation erhält die Patientin einen schriftlichen Kostenvoranschlag und den Entwurf der Aufnahmebestätigung.
  • Vorauszahlungen dürfen nur verlangt werden in Bezug auf Kosten, die zu Lasten der Patientin bleiben. Diese sind jedoch immer begrenzt auf 50 % des Honorarzuschlags, maximal 1.250 €.
  • Alle der Patientin in Rechnung gestellten Beträge, auch die nicht erstattbaren, werden ihrer Krankenkasse zur Information mitgeteilt.