Änderungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2023


Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über alle Anpassungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit, die seit dem 1. Januar 2023 Anwendung finden.


Krankengeld für Arbeitnehmer: Mindestbetrag ab dem 3. Monat

Für Arbeitnehmer und Arbeitslose beträgt das Krankengeld normalerweise 60 % des letzten Bruttogehalts. Insofern es sich dabei jedoch um ein sehr niedriges Bruttogehalt handelt, kann die Krankenkasse ab dem 4. Krankheitsmonat einen höheren Tagesbetrag zahlen. Dieses System, das auch Geringverdienern einen Mindestbetrag an Krankengeld garantiert, wird stufenweise zu Gunsten der Kranken verbessert.

 

Seit dem 1. Januar 2023 wird der Mindestbetrag ab dem 3. Monat der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Und ab Januar 2024 wird der Mindestbetrag ab dem 1. Monat, d.h. ab dem ersten von der Krankenkasse bezahlten Tag auf den garantierten Mindestbetrag angehoben, insofern der errechnete Tagesbetrag des Krankengeldes niedriger ist als 60 % des Bruttogehalts. Erfahren Sie mehr über die Höhe des Mindestbetrags unter „Krankengeld für Arbeitnehmer“, siehe Verwandte Themen.

Selbstständige: Anfrage zur teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit

Der Antrag zur teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit muss nicht mehr im Voraus vom Vertrauensarzt genehmigt werden, d.h. Selbstständige müssen den Erhalt der Genehmigung nicht mehr abwarten. Bedingung ist jedoch, dass der Antrag spätestens am Tag vor der teilweisen Wiederaufnahme eingereicht werden muss. Die Arbeit darf also schon am darauffolgenden Tag aufgenommen werden und der Vertrauensarzt kann die Genehmigung rückwirkend erteilen.

 

Auch die Frist für den Antrag zur Ausübung einer Vereinsarbeit wird in diesem Zusammenhang angeglichen. Falls die Vereinsarbeit bereits vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt wurde, gilt eine 30-Tage-Toleranz für die Anfrage an den Vertrauensarzt, diese Vereinsarbeit weiter ausüben zu dürfen.

Ein verspätetes Einreichen des Antrages kann Kürzungen Ihres Krankengeldes zur Folge haben.

Return to work-Koordinator auch für Selbstständige

Seit dem 1. Januar 2023 werden auch Selbstständige die Dienste des Return to work-Koordinators in Anspruch nehmen dürfen. Die Regeln sind dieselben wie für Arbeitnehmer (ausführliche Informationen dazu erhalten Sie unter „Projekt: Rückkehr zur Arbeit“, siehe Verwandte Themen).

 

Genauso wie Arbeitnehmer müssen Selbständige einen medizinischen Fragenbogen ausfüllen. Nach einer Arbeitsunfähigkeitsperiode von 10 Wochen erhalten die Betroffenen den Fragebogen von der Krankenkasse. Dieser muss innerhalb von 10 Tagen ausgefüllt an uns zurückgesandt werden.