Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht eine Kostenbeteiligung für herausnehmbare Zahnprothesen (vollständige oder Teilprothesen) vor sowie für alle zahnärztlichen Leistungen, die in Verbindung mit der Prothese gebracht werden: das Einsetzen und Ersetzen der Prothese, das Hinzufügen oder Ausbessern von einem oder mehreren Zähnen, das Erneuern der Basisplatte.

 

Zahnprothesen werden immer pro Kiefer erstattet, d.h. Ober- und Unterkiefer werden jeweils getrennt vergütet. Auch die Anzahl der Zähne pro Prothese spielt für die Rückerstattung eine Rolle.

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Eine Erstattung für Implantate zur Befestigung der Zahnprothese ist erst ab einem Mindestalter von 70 Jahren vorgesehen und nachdem die Zahnprothese mindestens 12 Monate alt ist.

Bedingungen

  • Sie sind mindestens 50 Jahre alt
  • Damit Sie die Erstattung für den Zahnersatz erhalten können, müssen Sie ein Antragsformular Ihres Zahnarztes gemeinsam mit der Behandlungsbescheinigung bei unserer Krankenkasse einreichen.

 

  • Ausnahmen für die Erstattung einer Zahnprothese

    In bestimmten Ausnahmefällen können auch Personen, die jünger als 50 Jahre sind, eine Erstattung erhalten. Dazu ist die vorherige Genehmigung unseres Vertrauensarztes erforderlich. In einigen Fällen muss der Vertrauensarzt den Antrag an den technischen Zahnärzterat des LIKIV weiterleiten.

    Entscheidung durch den Vertrauensarzt

    In folgenden Situationen kann der Vertrauensarzt sein Einverständnis erteilen:

    • die Person leidet an einer Verdauungsstörung und an einer Krankheit des Dick- und Enddarms
    • es wurde ein verstümmelnder Eingriff am Verdauungstrakt vorgenommen
    • der Betroffene verliert seine Zähne oder die Zähne müssen gezogen werden, aufgrund:
      • einer Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung)
      • einer Osteo- oder Radionekrose (Knochen- oder Zelltod infolge einer Behandlung mit Biphosphonaten oder Strahlentherapie, welche Zahnerosion auslösen können)
      • einer Tumortherapie
      • einer Behandlung mit immunsuppressiven Mitteln
    • es müssen vorzeitig Zähne gezogen werden, da:
      • der Patient am offenen Herzen operiert wird
      • eine Organtransplantation vorgenommen wird
      • eine Behandlung mit Immunsuppressiva, oder Biphosphonaten durchgeführt wird
      • eine Chemo- oder Strahlentherapie  durchgeführt werden muss
    • aufgrund eines angeborenen oder erblichen Defektes fehlen mindestens 3 Zähne (ausgenommen die Weisheitszähne) oder die Person leidet an einer angeborenen oder erblichen Missbildung des Kiefers oder der Zähne
    • Ein Patient verliert infolge einer traumatischen Epilepsie-Behandlung Zähne, verursacht durch einen epileptischen Anfall

    Entscheidung durch den technischen Zahnärzterat

    In folgenden Situationen ist der technische Zahnärzterat für die Entscheidung zuständig:

    • Es handelt sich um ein Kind, das jünger ist als 12 Jahre
    • Verlust oder Entfernung der Zähne infolge fehlender Hygiene, weil der Patient an einer anhaltenden Behinderung leidet
    • Verlust oder Entfernung von Zähnen infolge einer unwiderlegbar bewiesenen außergewöhnlichen Krankheit oder infolge deren Behandlung, wobei der Verlust oder das Ziehen der Zähne nicht durch eine korrekte Mundhygiene verhindert werden konnte
    • Ziehen von Zähnen bei einem Patienten, bei dem eine Operation am offenen Herzen, eine Organtransplantation, eine Behandlung mit ionisierenden Mitteln oder mit Immundepressiva vorgesehen war, allerdings nicht durchgeführt wurde

Erneuerungsfrist

Die Erneuerungsfrist für herausnehmbare Zahnprothesen beträgt 7 Jahre. Hier ein Beispiel:

  • 22/09/2017: Ihnen wird eine Unterkieferprothese eingesetzt.
  • 23/05/2018: Ihnen wird eine Oberkieferprothese eingesetzt.
  • 01/01/2024: ab diesem Datum kann Ihnen eine neue Unterkieferprothese eingesetzt werden.
  • 01/01/2025: ab diesem Datum kann Ihnen eine neue Oberkieferprothese eingesetzt werden.
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Der technische Zahnärzterat kann in bestimmten Fällen und auf Anfrage des Vertrauensarztes die Erstattung für einen vorzeitigen Ersatz erlauben (z.B. bei einem Kiefertumor oder aufgrund des körperlichen Wachstums eines Kindes). In diesem Fall muss der Zahnarzt unserem Vertrauensarzt besondere Antragsformulare zusenden.

Ergänzung und Reparatur der Prothese

Im Laufe der Zeit ist es möglich, dass Ihre Prothese um weitere Zähne ergänzt, angepasst oder repariert werden muss. Dazu ist eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.

  • Anbringen zusätzlicher Zähne: Die Kosten für das Anbringen des ersten zusätzlichen Zahnes sind höher als für die folgenden Zähne. Insgesamt darf die Erstattung innerhalb des Zeitraums von 7 Jahren nicht die Rückvergütung einer vollständigen Zahnprothese übersteigen.
  • Reparatur der Prothese: Pro Zahnprothese wird maximal eine Reparatur pro Ziviljahr erstattet.
  • Ersatz der Basisplatte: Innerhalb eines Zeitraums von 7 Ziviljahren kann ein Ersatz der Basisplatte der Prothese 2 x erstattet werden.

1. Beispiel

  • 18/11/2013: Ihnen wurde eine Unterkieferprothese eingesetzt.
  • 02/05/2018: Die Basisplatte wurde erneuert.
  • 01/02/2020: die Unterkieferprothese wurde ersetzt.
  • 01/01/2025: bis zu diesem Datum kann noch ein weiterer Ersatz der Basisplatte erstattet werden. 

2. Beispiel

  • 18/11/2013: Ihnen wurde eine Unterkieferprothese eingesetzt.
  • 14/03/2016: Die Basisplatte wurde zum 1. Mal erneuert.
  • 02/05/2018: Die Basisplatte wurde zum 2. Mal erneuert.
  • 01/02/2020: Ihre Unterkieferprothese wurde durch eine neue ersetzt.
  • 01/01/2025: bis zu diesem Datum darf kein weiterer Ersatz der Basisplatte erstattet werden

Tarife Zahnprothesen ab 50 Jahre

Die angegebenen Honorarkosten beinhalten den Zahnersatz sowie die Konsultation. Allerdings handelt es sich dabei um die gesetzlich vorgesehenen Basishonorare; eventuelle Zuschläge sind darin nicht inbegriffen. 

  • Herausnehmbare Prothese, inklusive Konsultation

    Leistung

    Honorar

    Erstattung

     

     

    Normaltarif

    jährlicher

    Zahnarztbesuch

    Normaltarif

    nicht jährlicher

    Zahnarztbesuch

    Vorzugstarif
    jährlicher
    Zahnarztbesuch 

    Vorzugstarif 
    nicht jährlicher
    Zahnarztbesuch

    1 – 5 Zähne 

    577,00 €

    452,00 €

    396,00 €

    559,00 €

    557,00 €

    6 – 7 Zähne

    632,50 €

    479,50 €

    424,00 €

    611,00 €

    609,00 €

    8 – 9 Zähne

    695,50 €

    542,50 €

    487,00 €

    674,00 €

    672,00 €

    10 – 11 Zähne  

    808,00 €

    618,50 €

    565,50 €

    783,00 €

    781,00 €

    ab 12 
    Zähne

    869,00 €

    679,50 €

    626,50 €

    844,00 €

    842,00 €

  • Reparatur und Einsetzen von zusätzlichen Zähnen

    Leistung

    Honorar

    Erstattung

     

     

    Normaltarif

    jährlicher

    Zahnarztbesuch

    Normaltarif

    nicht jährlicher

    Zahnarztbesuch

    Vorzugstarif
    jährlicher
    Zahnarztbesuch

     Vorzugstarif 
    nicht jährlicher
    Zahnarztbesuch

    Reparatur

    142,00 €

    121,00 €

    100,50 €

    142,00 €

    141,00 €

    Hinzufügen

    1 Zahn

    196,00 €

    175,00 €

    154,50 €

    196,00 €

    195,00 €

    Hinzufügen pro weiteren Zahn

    56,50 €

    46,50 €

    37,50 €

    56,50 €

    55,50 €

  • Ersatz der Prothesenbasisplatte

    Leistung

    Honorar

    Erstattung 

     

     

    Normaltarif
    jährlicher
    Zahnarztbesuch

    Normaltarif
    nicht jährlicher
    Zahnarztbesuch

    Vorzugstarif
    jährlicher
    Zahnarztbesuch

    Vorzugstarif

    nicht jährlicher

    Zahnarztbesuch 

    1 – 5 Zähne

    173,10 €

    135,60 €

    118,80 €

    167,70 €

    167,10 €

    6 – 7 Zähne

    189,75 €

    143,85 €

    127,20 €

    183,30 €

    182,70 €

    8 – 9 Zähne

    208,65 €

    162,75 €

    146,10 €

    202,20 €

    201,60 €

    10 – 11 Zähne 

    242,40 €

    185,55 €

    169,65 €

    234,90 €

    234,30 €

    ab 12 Zähne

    207,50 €

    186,50 €

    166,00 €

    199,00 €

    198,00 €

  • Implantate zur Befestigung der herausnehmbaren Zahnprothese (ab 70 Jahre)

    Leistung

    Honorar

    Erstattung

     

     

    Normaltarif

    jährlicher

    Zahnarztbesuch

    Normaltarif

    nicht jährlicher

    Zahnarztbesuch

    Vorzugstarif
    jährlicher
    Zahnarztbesuch

     Vorzugstarif 
    nicht jährlicher
    Zahnarztbesuch

    2 osteo-integrierte Implantate im zahnlosen Unterkiefer

    2.197,50 €

    1.756,50 €

    1.716,00 €

    2.112,50 €

    2.110,50 €

    2 Implantate und Verankerungen in der unteren herausnehmbaren Prothese

    2.061,50 €

    1.620,50 €

    1.580,00 €

    1.976,50 €

    1.976,50 €

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Zusätzliche Dienste

Unsere Zusätzlichen Dienste zahlen alle 7 Jahre eine Erstattung bis zu 175,00 € pro Person für Zahnersatz. Diese Unterstützung gilt für :

  • Feste Prothesen, Kronen, Brücken oder Implantate (ungeachtet des Alters);
  • Herausnehmbare Prothese vor dem 50. Geburtstag.

Reichen Sie dazu die Rechnung oder Behandlungsbescheinigung Ihres Zahnarztes ein.

Erstattung durch Dentalia Up

Mitglieder der Zahnpflegeversicherung Dentalia Up können eine zusätzliche Erstattung erhalten. Dentalia Up erstattet 50 % oder 80 % der Kosten (je nach zahnärztlichem Behandlungsweg) für Zahnprothesen und Implantate, bis zu 2.200,00 € pro Jahr.