Manche Menschen haben Probleme beim mündlichen oder schriftlichen Ausdruck. Solche Kommunikationsprobleme können anhand einer logopädischen Behandlung individuell aufgegriffen und behoben werden.

Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Erstattungstarife für Logopädiebehandlungen

    Die folgenden Erstattungstarife gelten für Behandlungen bei Logopäden, die dem Kassenabkommen beigetreten sind:

    Leistung Honorar Normale Erstattung Erstattung Vorzugstarif
    Startbilanz

    42,75 €

    35,25 €

    39,75 €

    Folgebilanz

    51,50 €

    40,50 €

    47,00 €

    Rückfallbilanz

    51,50 €

    40,50 €

    47,00 €

    Einzelsitzung 
    30 Minuten

    36,14 €

    30,64 €

    34,14 €

    Einzelsitzung 
    60 Minuten

    72,59 €

    61,59 €

    68,09 €

    Gruppensitzung  

    18,61 €

    15,61 €

    17,61 €

    Einzelsitzung für Eltern (60 Minuten)

    72,59 €

    61,59 €

    68,09 €

    Gruppensitzung für Eltern (90 Minuten)

    30,98 €

    25,48 €

    28,98 €

    logo

    Allgemein gilt: Es wird nur eine Sitzung pro Tag erstattet. Nur elterliche Begleitsitzungen dürfen am gleichen Tag wie eine Sitzung ihres Kindes stattfinden. Die erste Sitzung findet frühestens am Tag nach dem Erstellen der Startbilanz statt. 

  • Erstattungsbedingungen für Logopädiebehandlungen

    Damit eine logopädische Behandlung beginnen und erstattet werden kann, benötigen Sie die vorherige Genehmigung des Vertrauensarztes. Um die Antragsakte zu erstellen, sind mehrere Schritte zu unternehmen:

    1. Untersuchung beim Arzt

    Wenn eine Kommunikationsstörung diagnostiziert wird, verordnet der Arzt eine Startbilanz, die durch einen Logopäden erstellt wird.

    2. Startbilanz

    Der Logopäde analysiert die Ausdrucksschwierigkeiten und entscheidet nach Rücksprache mit dem Arzt über die Notwendigkeit einer logopädischen Behandlung. In der Startbilanz wird die vorliegende Störung sowie die Behandlung detailliert beschrieben. Die Startbilanz wird während einer Sitzung von mindestens 30 Minuten erstellt, kann sich jedoch auf bis zu 5 Sitzungen erstrecken.

    3. Verordnung der Behandlung

    Ist eine logopädische Behandlung notwendig, so muss ein Facharzt (HNO-Arzt, Neurologe, Psychiater, Neuropsychiater, Kinderarzt, Chirurg, Arzt für Munderkrankungen) diese im Anschluss an die Startbilanz verordnen.

    4. Antrag an den Vertrauensarzt

    Folgende Dokumente müssen innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Arztbesuch eingereicht werden:

    • die ärztliche Verordnung für die logopädische Startbilanz
    • die Startbilanz des Logopäden
    • die fachärztliche Verordnung für die logopädische Behandlung

    In bestimmten Fällen sind zusätzliche Berichte erforderlich, bspw. die Resultate eines Hörtestes (Audiogramm) oder die Bestimmung des Gesamt-Intelligenzquotienten (hierfür sehen wir eine Erstattung durch unsere Zusätzlichen Dienste vor).

    5. Genehmigung

    Die Erstattung der Behandlungskosten kann jeweils für die Dauer eines Jahres genehmigt werden.

    6. Behandlung

    Die zu genehmigende Behandlung wird nach dem sogenannten Container-Prinzip erstattet: Für jede Pathologie ist ein „Container“ vorgesehen, der aus einer bestimmten Anzahl Logopädie-Sitzungen besteht, die jeweils 30 Minuten dauern.

    Das Container-Prinzip

    Je nach Schwere der Störung entscheidet der Logopäde, ob der gesamte Container (sprich alle Sitzungen) benötigt wird oder ob das Problem mit einem Teil der Behandlungseinheiten bereits behoben werden kann. Im letzteren Fall können unter bestimmten Umständen die restlichen Sitzungen des Containers bei einem Rückfall in Anspruch genommen werden, insofern dieser im Zeitraum zwischen 6 und 24 Monaten nach Abschluss der Behandlung eine erneute Behandlung erforderlich macht. Dies gilt aber nur für folgende Störungen:

    • Aphasie
    • Sprachentwicklungsstörungen
    • Legasthenie oder Dyskalkulie
    • Stottern
    • Dysfunktion des Kehlkopfes oder der Stimmbänder
    • Schluckstörungen

     

    Logopädische Störung Container

    Container bei Rückfall*

    Chronische Kommunikationsstörungen
    Lippen-, Gaumen- oder Zahnfachspalte

    0 bis 2-Jährige: 30 Sitzungen

    3 bis 19-Jährige: 75 Sitzungen pro Jahr (8 Jahre)

     
    Sprechstörung wegen eines neuromuskulären Leidens

    520 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

     
    Funktionsstörung wegen kieferorthopädischer Behandlung

    20 Sitzungen

    (während 1 Jahr)

     
    Dysfunktion des Kehlkopfes oder der Stimmbänder

    80 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

    24 Sitzungen

    Gehörstörung

    520 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

     
    Dysphasie

    384 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

     
    Nicht-chronische Kommunikationsstörungen

    Sprach- und Sprechstörung

    55 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

     

    Aphasie

    288 Sitzungen

    (während 4 Jahren)

    86 Sitzungen

    Sprachentwicklungsstörung

    190 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

    57 Sitzungen

    Lernstörung

    140 Sitzungen(während 2 Jahren)

    42 Sitzungen

    Störung wegen Radiotherapie oder chirurgischem Eingriff

    55 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

     

    Dysglossie

    149 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

     

    Stottern

    128 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

    38 Sitzungen

    Folgen einer Laryngektomie

    90 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

     

    Dysphagie

    65 Sitzungen

    (während 2 Jahren)

    20 Sitzungen

    Locked-in-Syndrom

    150 Sitzungen pro Jahr

    (ein Leben lang)

     

    * Rückfall: Darf nur beansprucht werden, wenn der „Container“ noch nicht komplett aufgebraucht wurde.

    Verlängerung der Kostenübernahme

    Falls die Behandlung nach einem Jahr nicht abgeschlossen ist, kann ein Antrag auf Verlängerung der Kostenübernahme gestellt werden:

    • Folgebilanz: Noch vor Ablauf der bestehenden Genehmigung muss eine Folgebilanz durch den Arzt verordnet und durch den Logopäden erstellt werden. Eine Folgebilanz darf nur einmal pro Kalenderjahr erstellt werden.
    • Antrag an den Vertrauensarzt: Folgende Dokumente werden benötigt, um die Kostenübernahme für eine Verlängerung zu bewilligen:
      • eine ärztliche Verordnung für eine Folgebilanz
      • die Folgebilanz, ausgestellt durch einen Logopäden
      • eine fachärztliche Verordnung für die logopädische Behandlung

    Elterliche Begleitung

    Für bestimmte Kommunikationsstörungen von Kindern sind zusätzlich auch Sitzungen für Eltern vorgesehen, damit diese ihre Kinder zu Hause besser unterstützen können. Eltern, deren Kind an einer der folgenden Störungen leidet:

    • Sprachentwicklungsstörung

    • Lernstörung
    • Stottern
    • Dysfunktion des Kehlkopfes oder der Stimmbänder
    • Dysphasie

    können bis zu 10 Logopädie-Sitzungen des für ihr Kind festgelegten Containers in Anspruch nehmen. Diese elterliche Begleitung findet immer in Abwesenheit des Kindes statt und kann individuell (min. 60 Minuten) oder mit anderen Eltern gemeinsam (min. 90 Minuten) in Anspruch genommen werden. 

    logo

    Keine Kostenübernahme

    • bei Patienten, die an einer bestimmten Störung leiden, die auf eine unvermögende Schulzeit, auf eine zweisprachige Erziehung, usw. zurückzuführen ist.
    • bei Anfragen, die dem Vertrauensarzt nicht innerhalb der 60-tägigen Frist eingereicht werden.

  • Besondere Logopädiebehandlungen

    Multidisziplinäre Rehabilitation

    Im Rahmen einer multidisziplinären Rehabilitationsmaßnahme in einem Reha-Zentrum können Sie ebenfalls eine logopädische Behandlung erhalten. In diesem Fall ist die Logopädie ein Teil der Rehabilitation und wird von der gesetzlichen Krankenversicherung pauschal rückerstattet.

    Stationäre Aufenthalte

    Patienten, die stationär in einem Dienst der Geriatrie oder Psychiatrie oder in einer Spezialklinik oder Reha-Klinik behandelt werden, erhalten nachträglich keine Erstattung für dort erhaltene logopädische Behandlungen, denn in diesem Fall sind die Kosten im Tagespreis für den Krankenhausaufenthalt enthalten.

logo

Zusätzliche Dienste

Insofern die Behandlungskosten nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden, erfolgt eine Erstattung durch unsere Zusätzlichen Dienste in Höhe von 15,00 € pro Sitzung. Die Anzahl der Sitzungen pro Jahr ist dabei auf 200 begrenzt.

Bedingungen

Die Erstattung erfolgt nur, wenn die Behandlung durch einen anerkannten selbstständigen Logopäden durchgeführt wurde. Sie gilt nicht für Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung oder in einer anderen Institution.

 

Der Logopäde muss von uns anerkannt sein. Finden Sie einen Therapeuten in Ihrer Nähe. Klicken Sie auf das jeweilige Icon des Ortes, damit sich die Informationen anzeigen:

 

Eupen

Eupen

Eupen

    Cleuren Marie

  • Aachener Straße 16, 4700 Eupen
  • 0498 071 995

Eupen

    Klinkenberg Michelle

  • Aachener Straße 78, 4700 Eupen
  • 0494 610 018

Eupen

Hergenrath

Raeren

Sankt Vith

Wirtzfeld

    Andres Patricia

  • Zur Holzwarche 44, 4760 Wirtzfeld
  • 0478 535 325

Büllingen

    Kohnen Birgit

  • Hauptstraße 36, 4760 Büllingen
  • 0473 230 453

Büllingen

    Mölter-Groven Isabelle

  • Honsfeld 26D, 4760 Büllingen
  • 0479 580 966

Krinkelt

    Palm-Arens Esther

  • Wirtzfelder Weg 15, 4761 Krinkelt
  • 080 511 571

Amel

Meyerode

    Quetsch-Huby Dajana

  • Martinusstraße 151, 4770 Meyerode
  • 0474 484 881

Sankt Vith

    Hilgers-Scholzen Elisabeth

  • Am Sonnenhang 9, 4780 Sankt Vith
  • 080 221 494

Sankt Vith

Recht

Burg Reuland

Burg Reuland

    Cornely-Landeck Sabrina

  • Oudler, Hofstraße 63, 4790 Burg Reuland
  • 0474 458 137

Klingelgasse

Wahlerscheider Straße

Eupen

Burg-Reuland

 

Ihr Logopäde ist nicht aufgelistet? Dann haben wir entweder kein Einverständnis zur Veröffentlichung seiner Daten oder er wurde (noch) nicht von uns anerkannt. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

IQ-Test

Für einen IQ-Test, der im Vorfeld einer logopädischen Behandlung durch einen selbstständigen Psychologen durchgeführt wird, erstatten wir die Honorarkosten des Psychologen zu 50,00 €, unter der Bedingung, dass im Anschluss an den Test ein Antrag auf Folgebehandlung bei einem Logopäden gestellt wird.

Die Beteiligung wird nicht erstattet für Behandlungen in einer Rehabilitations­einrichtung oder in einer von der öffentlichen Hand bezuschussten öffentlichen Institution (bspw. Kaleido).