Vertragliche Bindung
Mit der Unterzeichnung einer Einverständniserklärung werden Sie ins System des Ärztehauses eingetragen. Dadurch kann die pauschale Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgen. Das Ärztehaus übermittelt den Vertrag an Ihre Krankenkasse.
Die Eintragung beginnt jeweils am 1. Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Beispiel: Stellen Sie den Antrag am 5. November, sind Sie ab dem 1. Dezember eingeschrieben. Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, die im Ärztehaus angebotenen Leistungen ausschließlich dort in Anspruch zu nehmen, d.h. nur die dort praktizierenden Allgemeinmediziner aufzusuchen.
Ausnahmefälle
Ein anderer Allgemeinmediziner darf nur in folgenden Fällen konsultiert werden:
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wenn das Ärztehaus geschlossen ist,
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wenn Sie sich vorübergehend außerhalb des geografischen Einzugsgebietes befinden,
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wenn Sie vom Ärztehaus an einen anderen Mediziner überwiesen wurden.
In diesen Fällen trägt jedoch nicht die Krankenkasse die Behandlungskosten, sondern das Ärztehaus. Dieses erhält für Sie bereits eine pauschale Vergütung (siehe „Festbetrag pro Patient“).
In allen anderen Fällen werden Behandlungen durch externe Allgemeinmediziner nicht erstattet. Die Kosten bleiben dann zu Ihren Lasten.
Technische medizinische Leistungen (Nähen von Wunden, Anlegen eines Gipsverbands, EKG usw.) darf das Ärztehaus allerdings dem Patienten separat in Rechnung stellen. Diese werden ggf. von der Krankenkasse nach dem üblichen Tarif erstattet. Die vertragliche Bindung zwischen Arzt und Patient ist unbefristet, kann jedoch beidseitig beendet werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Beispiel: Wenn Sie am 14. Oktober kündigen, sind Sie zum 1. November ausgetragen.
Festbetrag pro Patient
Die Krankenkasse zahlt dem Ärztehaus einen monatlichen Festbetrag pro Patient, ganz unabhängig davon, ob oder wie oft er behandelt wird. Der monatliche Betrag wird auf Basis verschiedener Kriterien vom LIKIVLandesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (frz. INAMI, fläm. RIZIV). Das LIKIV verwaltet im Rahmen der belgischen Sozialgesetzgebung die Versicherung für Gesundheitspflege und für Geldleistungen (Ersatzeinkommen im Falle von Arbeitsunfähigkeit). Das LIKIV kontrolliert die Krankenkassen und die Pflegeleistenden (Ärzte, Pflegerinnen usw.). Mehr festgelegt. Es gibt Ärztehäuser, die neben dem Bereich der Allgemeinmedizin auch den Bereich der Krankenpflege und den Bereich der Kinesitherapie gewährleisten. Entsprechend erhöht sich der von der Krankenkasse an das Ärztehaus gezahlte monatliche Pauschalbetrag pro Patient.
Bisher umfassen die Angebote der 5 Häuser im deutschsprachigen Gebiet den Bereich der Allgemeinmedizin und teilweise auch der häuslichen Krankenpflege.
| Allgemeinmedizin | Krankenpflege | Total | |
|---|---|---|---|
| Ärztehaus A | 21,92 € | 25,59 € | 47,51 € |
| Ärztehaus B | 22,79 € | 30,24 € | 53,03 € |
| Ärztehaus C | 22,35 € | 25,82 € | 48,17 € |
| Ärztehaus D | 21,97 € | / | 21,97 € |
| Ärztehaus E | 22,37 € | 26,57 € | 48,94 € |
Beträge für das Jahr 2026
Andere Pflegeleistende
Auch andere Pflegeleistende wie Fachärzte, Psychologen oder Ergotherapeuten können im Ärztehaus tätig sein. Deren Leistungen fallen jedoch nicht unter das pauschale Bezahlsystem. Sie werden wie gewohnt auf Grundlage der Behandlungsbescheinigung separat von der Krankenkasse erstattet.
Einzel- und Gemeinschaftspraxis
Neben Ärztehäusern gibt es weiterhin die klassische Einzelpraxis, in der ein Hausarzt alleine arbeitet, oder aber die Gemeinschaftspraxis, in der mehrere Hausärzte in den gleichen Räumlichkeiten arbeiten, der Patient jedoch wie gewohnt das Honorar zahlt und daraufhin die Erstattung von seiner Krankenkasse erhält.
Wir stehen zu Ihrer Verfügung
Während der Öffnungszeiten versuchen wir Ihnen schnellstmöglich weiterzuhelfen, sei es telefonisch oder per Mail. Auch außerhalb der Öffnungszeiten können Sie einen Termin buchen oder gewisse Angelegenheiten in Ihrem persönlichen Online Büro selbst einsehen, Dokumente drucken, Vignetten bestellen und vieles mehr.