• Ich bin arbeitsunfähig, was nun?

    Arbeitslose erhalten keine Lohnfortzahlung. Die Krankenkasse zahlt schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:

    • Der Grad der Arbeitsunfähigkeit beläuft sich auf mindestens 66% (dies wird vom Vertrauensarzt der Krankenkasse bewertet).
    • Zwischen Ihrem letzten Stempeltag und dem ersten Krankheitstag dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen.
    • Besteht noch eine Wartezeit für den Erhalt des Arbeitslosengeldes, wird auch kein Krankengeld gezahlt.

    Informieren Sie also die Krankenkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit. 

  • Wann und wie muss ich die Krankenkasse informieren?

    Informieren Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse mittels der Arbeitsunfähigkeitserklärung (siehe Downloadbereich). Die Arbeitsunfähigkeitserklärung enthält zwei Teile – einen auszufüllen von Ihnen, den anderen von Ihrem Arzt. Folgende Infos muss der Vordruck beinhalten:

    • Situation des Arbeitslosen
    • Diagnose
    • Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der Arbeitsunfähigkeit
    • Stempel, Datum und Unterschrift des Arztes
    • Vignette der Krankenkasse
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    Gut zu wissen

    Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.

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    Abgabefrist bei der Krankenkasse

    Die Abgabefrist der Krankmeldungen für Arbeitslose beträgt 8 Tage.
    Denken Sie auch daran, die Stempelkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.

  • Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?

    Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:

    • Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
    • Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 28.100,75 € pro Jahr (zuzüglich 5.202,22 € pro Person zu Lasten).
    • Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.

    Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens einen Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.

  • Was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht?

    Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung“ ausfüllen (siehe Downloadbereich).

  • Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise – was muss ich tun?

    Informieren Sie uns sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.

  • Was muss ich tun bei Verlängerung meiner Krankheitsperiode oder einem Rückfall?

    Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).

  • Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?

     Es ist wichtig, dass Sie Ihre Krankenkasse mind. 15 Tage im Voraus informieren.

     

    Warum?

    Sollte eine Vorladung bei unserem Vertrauensarzt/dem Paramediziner oder unserem „Return to work“-Koordinator geplant sein, so können wir – nach Möglichkeit – diesen Termin verschieben. Falls Sie die Frist nicht einhalten, bleibt der Termin (während Ihres Auslandsaufenthalts) bestehen und Sie sind verpflichtet ihn wahrzunehmen, andernfalls wird eine Sanktion aufs Kranken-/Invalidengeld angewendet.

Anerkennung und Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit 

  • Wie wird meine Arbeitsunfähigkeit anerkannt?

    Der Vertrauensarzt muss überprüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    Wenn die Arbeitsunfähigkeit anerkannt wird, legt der Vertrauensarzt die voraussichtliche Dauer fest und bestimmt ein Datum für die Kontrolluntersuchung.

  • Was ist, wenn meine Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt wird?

    Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, können Sie innerhalb von 3 Monaten Berufung beim Arbeitsgericht einlegen. Reichen Sie diese Beschwerde per Einschreibebrief ein. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten.

     

    Arbeitnehmer, die auf die Entscheidung des Gerichtes warten, müssen sich während dieser Zeit als arbeitslos eintragen lassen. Somit erhalten Sie während der Wartezeit Arbeitslosenunterstützung.

     

    Die Kosten des Verfahrens – gleich wie es ausgeht – trägt die Krankenversicherung, außer wenn der Richter der Meinung ist, das Verfahren sei herausfordernd und kränkend. Eventuelle Anwaltskosten sind zu Lasten des Klägers.

  • Welche Rolle spielt der Vertrauensarzt?

    Wer durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, hat eventuell Anrecht auf Krankengeld. Der Vertrauensarzt hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob Sie in dem Maße arbeitsunfähig sind (mindestens 66 %), dass Sie Ihre Arbeit nicht mehr ausüben können. Dazu werden Sie automatisch durch ihn vorgeladen. Die Vorladungen erfolgen zu gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkten.

    Kontrolluntersuchungen beim Vertrauensarzt

    Der Vertrauensarzt kann Sie in regelmäßigen Abständen zu Kontrolluntersuchungen vorladen. Dabei prüft er, ob Sie die gesundheitlichen Bedingungen erfüllen, um Krankengeld seitens der Krankenkasse zu erhalten. Der Vertrauensarzt entscheidet, ob die Krankheitsperiode anerkannt, ob sie ggf. verlängert oder beendet wird.

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    Falls jemand der Vorladung des Vertrauensarztes nicht Folge leistet, ohne triftigen Grund, oder falls jemand sich weigert, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, so kann das Krankengeld zeitweilig oder definitiv gestrichen werden.

    Eine Abmeldung wird nur akzeptiert, wenn die vorgeladene Person gesundheitlich nicht in der Lage ist, den Termin wahrzunehmen. Dies muss durch eine ausdrückliche ärztliche Erklärung belegt werden, eine einfache Krankmeldung ist nicht ausreichend.

    Um dem Vertrauensarzt die Kontrolle zu ermöglichen, müssen Sie uns jede Adressänderung und jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von 2 Tagen mitteilen. Auch Auslandsaufenthalte müssen spätestens 10 Tage vor dem Abreisedatum angekündigt werden.

    Wiedereingliederung ins Berufsleben

    Der Vertrauensarzt überprüft außerdem, ob für Sie die Möglichkeit der Wiedereingliederung ins Berufsleben besteht, eventuell in Form einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit oder im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation.

     

    Ein Wiedereinstieg des Erkrankten in die Arbeitswelt ist in manchen Fällen auch möglich dank Umschulungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziell unterstützt werden. In einem solchen Falle wird der Antrag vom Vertrauensarzt begutachtet. Erfahren Sie mehr unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Rückkehr ins Berufsleben

     

    Falls Sie die medizinischen Kriterien für die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erfüllen (mindestens 66 % Arbeitsunfähigkeit) und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung nicht gegeben ist, muss der Vertrauensarzt Ihre Arbeitsunfähigkeit beenden. Arbeitnehmer müssen sich in diesem Fall an ihren Arbeitgeber wenden, Personen ohne laufenden Arbeitsvertrag an ihre Stempelkasse sowie das Arbeitsamt, um sich als arbeitssuchend einzutragen.

     

  • Was geschieht, wenn ich meinen Termin beim Vertrauensarzt versäume?

    Nehmen Sie die Vorladung des Vertrauensarztes nicht wahr, werden Ihre Krankengeldzahlungen ausgesetzt, bis Sie den Kontrolltermin wahrgenommen haben.

  • Welche Rolle spielt der Return to work-Koordinator?

    Als Krankenkasse unterstützen und begleiten wir Sie auf Ihrem Weg zurück in die Arbeitswelt. Wir bieten Ihnen eine persönliche Begleitung durch einen spezialisierten Berater an, einem sogenannten Return to work-Koordinator, der Ihnen dabei hilft, Ihre Fähigkeiten einzuschätzen und einen Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten. Außerdem können wir Ihnen finanzielle Unterstützung, administrative Beratung und Nachsorgeleistungen anbieten, um sicherzustellen, dass Ihre Wiederaufnahme der Arbeit unter den bestmöglichen Bedingungen und unter Berücksichtigung Ihres Wohlbefindens erfolgt.

     

    Erfahren Sie mehr unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Rückkehr ins Berufsleben

Krankengeld

  • Wann und wie wird mein Krankengeld berechnet?

    In der Regel entspricht der Betrag des Krankengeldes etwa 60 % des Tagessatzes des Arbeitslosengelds. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den niedrigeren Tagessatz anzuwenden. Die Berechnung wird im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus.

     

    Ab dem 3. Monat der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse in der Regel weiterhin 60 % des Bruttolohns. Jedoch wird nun auch ein täglicher Mindestbetrag angewandt: Liegt der errechnete Krankengeld-Tagesatz unter dem garantierten Mindestbetrag, wird er demnach erhöht. Übersteigt der Mindestbetrag allerdings Ihr tägliches Bruttoeinkommen, wird der Krankengeld-Tagessatz auf die Höhe Ihres täglichen Bruttoeinkommens begrenzt.

    Der garantierte Mindestbetrag variiert je nach Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit sowie abhängig von Ihrer Familiensituation und Ihres beruflichen Status. Erfahren Sie mehr dazu unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Krankengeld für Arbeitslose

  • Wann wird das Krankengeld ausgezahlt?

    An jedem ersten Werktag des folgenden Monats. Zum Beispiel für den Monat Februar erhalten Sie am 1. März Ihr Krankengeld.

  • Geht ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?

    Arbeitslosen hält die Krankenkasse 10,09% während der ersten 6 Monate ab, insofern auch früher ein Berufssteuervorabzug vom Arbeitslosengeld abgehalten wurde. Ab dem 7. Monat werden 11,11% abgehalten.

     

    Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.

  • Wann enden meine Krankengeldzahlungen?

    Die Zahlungen enden, wenn …

    … das Enddatum des eingereichten ärztlichen Attestes abgelaufen ist.

    Das ärztliche Attest ist abgelaufen und es wurde kein Verlängerungsattest bei der Krankenkasse eingereicht.

     

    … Sie die Arbeit spontan wieder aufnehmen bzw. stempeln.

    Denken Sie daran, uns sofort darüber zu informieren. Hierzu haben Sie zu Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Vordruck (Karte) erhalten.

     

    … Sie die Arbeit teilweise wieder aufnehmen.

    Hierfür ist allerdings eine Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig. Außerdem müssen Sie sich vorher mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt haben. Die Genehmigung ist zeitlich unbegrenzt.

     

    … die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkannt wird.

    Dies geschieht sobald der Vertrauensarzt der Meinung ist, dass Ihr Zustand nicht mehr den rechtlichen Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit entspricht. Die Arbeit muss in diesem Fall zum gegebenen Datum wieder aufgenommen werden.

     

    … Sie das Rentenalter erreichen.

    In diesem Fall enden die Zahlungen am letzten Tag des Monats, in dem Sie 65 Jahre alt werden.