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Ich bin arbeitsunfähig, was nun?
Arbeitslose erhalten keine Lohnfortzahlung. Die Krankenkasse zahlt schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:
- Der Grad der Arbeitsunfähigkeit beläuft sich auf mindestens 66% (dies wird vom Vertrauensarzt der Krankenkasse bewertet).
- Zwischen Ihrem letzten Stempeltag und dem ersten Krankheitstag dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen.
- Besteht noch eine Wartezeit für den Erhalt des Arbeitslosengeldes, wird auch kein Krankengeld gezahlt.
Informieren Sie also die Krankenkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit.
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Wann und wie muss ich die Krankenkasse informieren?
Informieren Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse mittels der Arbeitsunfähigkeitserklärung (siehe Downloadbereich). Die Arbeitsunfähigkeitserklärung enthält zwei Teile – einen auszufüllen von Ihnen, den anderen von Ihrem Arzt. Folgende Infos muss der Vordruck beinhalten:
- Situation des Arbeitslosen,
- Diagnose,
- Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der Arbeitsunfähigkeit,
- Stempel, Datum und Unterschrift des Arztes,
- Vignette der Krankenkasse.
Gut zu wissen
Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.
Abgabefrist bei der Krankenkasse
Die Abgabefrist der Krankmeldungen beträgt für Arbeitslose 8 Tage.
Denken Sie daran, auch die Stempelkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. -
Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?
Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:
- Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
- Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 28.100,75 € pro Jahr (zuzüglich 5.202,22 € pro Person zu Lasten).
- Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.
Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens 1 Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.
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Was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht?
Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung“ ausfüllen (siehe Downloadbereich).
Gut zu wissen
Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.
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Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise – was muss ich tun?
Informieren Sie uns sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.
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Was muss ich tun bei Verlängerung meiner Krankheitsperiode oder einem Rückfall?
Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).
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Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?
Es ist wichtig, dass Sie uns mindestens 15 Tage im Voraus informieren.
Warum?
Sollte eine Vorladung beim Vertrauensarzt/Paramediziner oder Return to work-Koordinator unserer Krankenkasse geplant sein, so können wir – nach Möglichkeit – diesen Termin verschieben. Falls Sie die Frist nicht einhalten, bleibt der Termin (während Ihres Auslandsaufenthalts) bestehen und Sie sind verpflichtet ihn wahrzunehmen, andernfalls wird eine Sanktion auf Ihr Kranken-/Invalidengeld angewendet.
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Was ist, wenn meine Arbeitsunfähigkeit auf eine Berufskrankheit zurückgeht?
Für Erkrankungen, die durch die Ausübung einer Tätigkeit am Arbeitsplatz hervorgerufen werden, ist es möglich eine Entschädigung zu erhalten. Diese wird durch die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) gezahlt.
Erfahren Sie mehr über diese Entschädigung unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Berufskrankheit
Anerkennung und Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit
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Wie wird meine Arbeitsunfähigkeit anerkannt?
Der Vertrauensarzt muss überprüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit anerkannt wird, legt der Vertrauensarzt die voraussichtliche Dauer fest und bestimmt ein Datum für die Kontrolluntersuchung.
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Was ist, wenn meine Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt wird?
Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, können Sie innerhalb von 3 Monaten Berufung beim Arbeitsgericht einlegen. Reichen Sie diese Beschwerde per Einschreibebrief ein. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten.
Arbeitnehmer, die auf die Entscheidung des Gerichtes warten, müssen sich während dieser Zeit als arbeitslos eintragen lassen. Somit erhalten Sie während der Wartezeit Arbeitslosenunterstützung.
Die Kosten des Verfahrens – gleich wie es ausgeht – trägt die Krankenversicherung, außer wenn der Richter der Meinung ist, das Verfahren sei herausfordernd und kränkend. Eventuelle Anwaltskosten sind zu Lasten des Klägers.
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Welche Rolle spielt der Vertrauensarzt?
Wer durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, hat eventuell Anrecht auf Krankengeld. Der Vertrauensarzt hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob Sie in dem Maße arbeitsunfähig sind (mindestens 66 %), dass Sie Ihre Arbeit nicht mehr ausüben können. Dazu werden Sie automatisch durch ihn vorgeladen. Die Vorladungen erfolgen zu gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkten.
Kontrolluntersuchungen beim Vertrauensarzt
Der Vertrauensarzt kann Sie in regelmäßigen Abständen zu Kontrolluntersuchungen vorladen. Dabei prüft er, ob Sie die gesundheitlichen Bedingungen erfüllen, um durch die Krankenkasse Krankengeld zu erhalten. Der Vertrauensarzt entscheidet, ob die Krankheitsperiode anerkannt bzw. ob sie verlängert oder beendet wird.
Sollte eine Person ohne triftigen Grund der Vorladung des Vertrauensarztes nicht Folge leisten oder sich weigern, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, so kann ihr das Krankengeld vorübergehend oder definitiv gestrichen werden.
Eine Abmeldung wird nur akzeptiert, wenn die vorgeladene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Termin wahrzunehmen. Dies muss durch eine ausdrückliche ärztliche Bescheinigung belegt werden, eine einfache Krankmeldung ist nicht ausreichend.Um dem Vertrauensarzt die Kontrolle zu ermöglichen, müssen Sie uns jede Adressänderung und jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von 2 Tagen mitteilen. Auch Auslandsaufenthalte müssen mindestens 15 Tage vor dem Abreisedatum angekündigt werden.
Wiedereingliederung ins Berufsleben
Der Vertrauensarzt überprüft außerdem, ob für Sie die Möglichkeit der Wiedereingliederung ins Berufsleben besteht, eventuell in Form einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit oder im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation.
Ein Wiedereinstieg des Erkrankten in die Arbeitswelt ist in manchen Fällen auch möglich dank Umschulungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziell unterstützt werden. In einem solchen Falle wird der Antrag vom Vertrauensarzt begutachtet. Erfahren Sie mehr unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Rückkehr ins Berufsleben
Falls Sie die medizinischen Kriterien für die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit (mindestens 66 % Arbeitsunfähigkeit) nicht mehr erfüllen und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung nicht gegeben ist, muss der Vertrauensarzt Ihre Arbeitsunfähigkeit beenden. Als Arbeitsloser müssen Sie sich unverzüglich als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt eintragen lassen und sich an Ihre Stempelkasse oder die Hilfskasse für Arbeitslosenunterstützung wenden.
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Was geschieht, wenn ich meinen Termin beim Vertrauensarzt versäume?
Nehmen Sie die Vorladung des Vertrauensarztes nicht wahr, werden Ihre Krankengeldzahlungen ausgesetzt, bis Sie den Kontrolltermin wahrgenommen haben.
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Welche Rolle spielt der Return to work-Koordinator?
Als Krankenkasse unterstützen und begleiten wir Sie auf Ihrem Weg zurück in die Arbeitswelt. Wir bieten Ihnen eine persönliche Begleitung durch einen spezialisierten Berater an, einem sogenannten Return to work-Koordinator, der Ihnen dabei hilft, Ihre Fähigkeiten einzuschätzen und einen Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten. Außerdem können wir Ihnen finanzielle Unterstützung, administrative Beratung und Nachsorgeleistungen anbieten, um sicherzustellen, dass Ihre Wiederaufnahme der Arbeit unter den bestmöglichen Bedingungen und unter Berücksichtigung Ihres Wohlbefindens erfolgt.
Erfahren Sie mehr unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Rückkehr ins Berufsleben
Sollte eine Person ohne triftigen Grund nicht zum ersten Termin mit dem Return to work-Koordinator erscheinen, so kann ihr das Krankengeld gekürzt werden.
Um die Terminplanung zu ermöglichen, müssen Sie uns jede Adressänderung und jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von 2 Tagen mitteilen. Auch Auslandsaufenthalte müssen mindestens 15 Tage vor dem Abreisedatum angekündigt werden.
Krankengeld
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Wann und wie wird mein Krankengeld berechnet?
In den ersten 6 Monaten entspricht der Betrag des Krankengeldes in der Regel dem Tagessatz des Arbeitslosengeldes. Die Berechnung wird im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus.
Ab dem 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit wird ein gewisser Mindestbetrag angewandt. Unterschiedliche Faktoren können die Höhe dieses Betrags beeinflussen, außerdem varriiert der er je nach Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit sowie abhängig von Ihrer Familiensituation und Ihres vorherigen beruflichen Statuts. Erfahren Sie mehr dazu unter Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Krankengeld für Arbeitslose
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Wann wird mein Krankengeld ausgezahlt?
An jedem 1. Werktag des folgenden Monats. Beispiel: Das Krankengeld für den Monat Februar erhalten Sie am 1. Werktag des Monats März.
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Geht ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?
Arbeitslosen hält die Krankenkasse 10,09 % während der ersten 6 Monate ab, insofern auch früher ein Berufssteuervorabzug vom Arbeitslosengeld abgehalten wurde. Ab dem 7. Monat werden 11,11 % abgehalten.
Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.
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Wann enden meine Krankengeldzahlungen?
Die Zahlungen enden, wenn …
… das Enddatum des eingereichten ärztlichen Attestes abgelaufen ist.
Das ärztliche Attest ist abgelaufen und es wurde kein Verlängerungsattest bei der Krankenkasse eingereicht.
… Sie die Arbeit spontan wiederaufnehmen bzw. stempeln.
Denken Sie daran, uns sofort darüber zu informieren. Hierzu haben Sie zu Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Vordruck (Karte) erhalten.
… Sie die Arbeit teilweise wiederaufnehmen.
Hierfür ist allerdings eine Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig. Außerdem müssen Sie sich vorher mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt haben. Die Genehmigung ist zeitlich unbegrenzt.
… die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkannt wird.
Dies geschieht sobald der Vertrauensarzt der Meinung ist, dass Ihr Zustand nicht mehr den rechtlichen Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit entspricht. Die Arbeit muss in diesem Fall zum gegebenen Datum wiederaufgenommen werden.
… Sie das Rentenalter erreichen.
In diesem Fall enden die Zahlungen am letzten Tag des Monats, in dem Sie 66 Jahre alt werden.
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Was ist der Zusatz „Hilfe einer Drittperson“?
Für Personen, die abhängig sind und ständige Hilfe von Personen brauchen, um alltägliche Aufgaben zu bewältigen, kann der Vertrauensarzt die Notwendigkeit der „Hilfe einer Drittperson“ genehmigen – dabei handelt es sich um einen Zusatz zum Kranken- und Invalidengeld.
Höhe des Zusatzes
Die Höhe des Zusatzes beträgt 29,39 € pro Tag. Im 1. Krankheitsjahr wird der Zusatz ab dem 4. Krankheitsmonat gezahlt. Invaliden erhalten ihn ab dem 1. Tag der Invalidität.
Genehmigung
Der Vertrauensarzt stuft den Grad der Abhängigkeit mittels einer Punkteliste für 6 alltägliche Aufgaben ein:
- sich fortbewegen,
- essen und sein Essen zubereiten,
- sich waschen und anziehen,
- das Haus unterhalten,
- im Stande sein, sich zu unterhalten oder soziale Kontakte aufrechtzuerhalten,
- im Stande sein, ohne Aufsicht zu leben, sich über Gefahren bewusst sein und diese zu vermeiden.
Die Punkte werden von 0 (keine Hilfe notwendig) bis 3 (Hilfe notwendig) vergeben. Erreichen Sie eine Gesamtzahl von 11 Punkten oder mehr, kann Ihr Antrag für „Hilfe einer Drittperson“ genehmigt werden. Sie werden vom Vertrauensarzt unserer Krankenkasse informiert.