Eigenanteil für Leistungen von Hebammen: Was sich ab November ändert


Ab dem 1. November 2026 müssen Sie für bestimmte Leistungen Ihrer Hebamme einen kleinen Teil der Kosten selbst zahlen. Solch ein Betrag, auch Eigenanteil genannt, wird bereits von anderen Pflegeleistenden wie z.B. Hausärzten angewendet. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt weiterhin den Großteil der Kosten.


Was ändert sich?

Bisher wurden die Leistungen von konventionierten Hebammen vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Ab dem 1. November 2026 müssen Sie für bestimmte Leistungen einen kleinen Teil der Kosten selbst übernehmen. Dieser Betrag nennt sich Eigenanteil.

 

Die Änderung beeinflusst nicht, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben oder welche Aufgaben Ihre Hebamme ausführt. Sie erhalten weiterhin dieselbe Begleitung und Betreuung.

 

Ziel der Maßnahme ist es, die Erstattungsregeln für Hebammen an die Regeln für andere Pflegeleistende wie z.B. Hausärzte anzugleichen.

Wie viel müssen Sie selbst zahlen?

Die Höhe des Eigenanteils hängt von der jeweiligen Leistung ab und davon, ob Sie Anrecht auf den Vorzugstarif haben oder nicht.

Vor- und nachgeburtliche Beratungen:

  • 4,25 € ohne Anrecht auf den Vorzugstarif,
  • 1 € mit Anrecht auf den Vorzugstarif.

Nachgeburtliche Betreuung während der ersten 5 Tage nach der Geburt:

  • 2,50 € ohne Anrecht auf den Vorzugstarif,
  • 0,50 € mit Anrecht auf den Vorzugstarif.
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Für die Entbindung, die Begleitung während der Geburt und Injektionen zahlen Sie keinen Eigenanteil. Diese Leistungen werden nach wie vor vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.

Kann Ihre Hebamme auf den Eigenanteil verzichten?

Ja. Ihre Hebamme darf selbst entscheiden, ob sie den Eigenanteil berechnet oder nicht. Deshalb kann es sein, dass Sie trotz der neuen Regelung keinen Eigenanteil zahlen müssen.

 

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Hebamme einen Eigenanteil berechnet, fragen Sie am besten direkt bei ihr nach.

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Ist Ihre Hebamme nicht konventioniert, kann sie Ihnen zusätzlich zum Eigenanteil einen Zuschlag berechnen, sofern Sie kein Anrecht auf den Vorzugstarif haben. Diese Regelung gilt bereits heute und ändert sich nicht.