Covid-19: Krankengeldzusatz für Arbeitnehmer


Im Rahmen der Covid-19-Pandemie werden Arbeitnehmer, die seit dem 1. März 2020 arbeitsunfähig sind, einen Zusatz zum herkömmlichen Krankengeld erhalten. Ziel der Maßnahme ist es, dass das Krankengeld während der Covid-19-Krise nicht geringer ist, als das Arbeitslosengeld.


Voraussetzungen für die zusätzliche Entschädigung:

  • Sie wurden frühstens am 1. März 2020 als arbeitsunfähig anerkannt.
  • Sie sind durch einen Arbeitsvertrag oder einen gleichwertigen Vertrag gebunden.
  • Ihr Bruttomonatsgehalt übersteigt nicht den Betrag von 3.457,79 €.

Höhe des Krankengeldes und des Zusatzes

In der Regel erhalten Sie ein Krankengeld in Höhe von 60 % Ihres Bruttogehaltes, ab dem 2. Monat Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Im ersten Krankheitsmonat ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen den garantierten Lohn zu zahlen.

 

Für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2020 erhalten Sie zusätzlich zum herkömmlichen Krankengeld eine weitere Entschädigung. Diese beträgt 10 % Ihres Bruttotagessatzes, erhöht um weitere 5,63 €.

 

Der Grenzbetrag liegt bei 61,22 € pro Tag, im System der 6-Tage-Woche. Das heißt, wenn der Tagessatz Ihres Krankengeldes, erhöht um den Zusatz, geringer ausfällt, so wird er auf diese Summe angehoben – dies gilt ebenfalls für das Ersatzeinkommen während einer Mutterschaftsruhe. Der maximale Betrag liegt bei 79,80 € pro Tag und wird ggf. auf diese Summe begrenzt.

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Beispiel

  • Sie verdienen monatlich 2600 € brutto, geteilt durch 26 Tage ergibt dies einen Bruttotagessatz von 100 € im System der 6-Tage-Woche.
  • Ihr herkömmliches Krankengeld liegt somit bei 60 € (60 % des Bruttotagessatzes).
  • Die zusätzliche Entschädigung beträgt 10 % des Bruttotagessatzes (10 €) sowie weitere
    5,63 €, also 15,63 €.
  • Der Tagessatz Ihres Krankengeldes beträgt insgesamt 75,63 € (60 € + 15,63 €), wovon
    11,11 % Steuervorabzug abgehalten werden.

Für welchen Zeitraum?

Sie erhalten den Zusatz zum Krankengeld für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021. Verlängert bis zum 31. März 2022.

Auszahlung des Zusatzes

Wir zahlen Ihnen den Zusatz zeitgleich zum Krankengeld aus.