Covid-19: Krankengeldzusatz für Selbstständige


Selbstständige, die während der Covid-19-Pandemie arbeitsunfähig sind, können eventuell eine zusätzliche Zahlung zum Krankengeld erhalten. Es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme im Zusammenhang mit dem Krisenüberbrückungsrecht für Selbstständige.


Wer hat Anrecht?

Sie erhalten einen Zusatz zum Krankengeld, wenn Sie sich in einer der folgenden beiden Situationen befinden:

SITUATION 1

  • Sie sind hauptberuflich selbstständig (oder aus Krankheitsgründen gleichgestellt) oder sind mithelfender Ehepartner.
  • Ihre Arbeitsunfähigkeit hat frühstens am 1. März 2020 begonnen.
  • Sie sind seitdem für mindestens 8 aufeinanderfolgende Kalendertage als arbeitsunfähig anerkannt worden.
  • Sie haben das Statut „zusammenlebend, ohne mitversicherte Personen“.

warning pictogram freie Sie erhalten den Zusatz nicht mehr, sobald Sie ein Jahr der Arbeitunfähigkeit überschritten haben und in die Invalidität übergehen.

SITUATION 2

  • Sie sind hauptberuflich selbstständig (oder aus Krankheitsgründen gleichgestellt) oder sind mithelfender Ehepartner.
  • Während Ihrer Arbeitsunfähigkeit hat der Vertrauensarzt Ihnen erlaubt, eine Tätigkeit auszuüben, die Sie jedoch während mindestens 7 aufeinander folgenden Kalendertagen eingestellt haben (zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021).
  • Sie haben das Statut „zusammenlebend, ohne mitversicherte Personen“.

warning pictogram freie Befinden Sie sich in der 2. Situation, muss Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht erst ab dem 1. März 2020 begonnen haben.

Betrag

Der Tagessatz der Zusatzzahlung entspricht der Differenz der „Überbrückungszahlung ohne Mitversicherte“ (in Arbeitstagen bemessen: 1.291,69 €/26 Arbeitstage = 49,68 €) und dem Pauschalbetrag des Invaliden- oder Krankengeldes. Der tägliche Betrag der Zusatzzahlung beträgt somit :

  • bei primärer Arbeitsunfähigkeit (im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit): 49,68 € – 38,10 € = 11,58 €;
  • bei Invalidität (ab dem zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit) ohne Schließung des Unternehmens: 49,68 € – 38,10 € = 11,58 €;
  • bei Invalidität mit Betriebsschließung: 49,68 €- 42,60 € = 7,08 €.

 

warning pictogram freie Die Zulage unterliegt der persönlichen Einkommensteuer und einer festen Besteuerung von 11,11%.

Für welchen Zeitraum?

Sie erhalten den Zusatz zum Krankengeld für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021. Verlängert bis zum 31. Dezember 2021.

Wann erfolgt die Zahlung ?

Wir zahlen Ihnen den Zusatz spätestens bis zum 1. Januar 2021 aus, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, die vor diesem Datum liegt. In den Monaten Januar, Februar und März 2021 erhalten Sie den Zusatz zeitgleich zum Krankengeld.