Teilzeitige Wiederaufnahme der Arbeit

Während einer Arbeitsunfähigkeitsperiode haben Sie die Möglichkeit, teilzeitig eine Arbeit wieder aufzunehmen. Dabei muss es sich nicht zwingend um die gleiche Tätigkeit handeln, die Sie vor der Krankheitsperiode ausgeübt haben. Selbstständige dürfen bspw. eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, andersherum dürfen Arbeitnehmer einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Auch ein Arbeitgeberwechsel ist möglich oder aber eine ehrenamtliche Tätigkeit.

Bedingungen

  • Sie müssen dem Vertrauensarzt die teilzeitige Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vorher mitteilen.
  • Ihr Gesundheitszustand muss die Ausübung der beantragten Tätigkeit zulassen.
  • Vor der teilzeitigen Aufnahme müssen Sie mindestens einen Tag lang vollständig arbeitsunfähig gewesen sein.
  • Erlaubte Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer

    Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und mit dem Arbeitsarzt über Ihre Möglichkeiten im Betrieb. Unabhängig davon wird unser Vertrauensarzt bzw. sein paramedizinischer Berater Sie bezüglich der Wiedereingliederung ins Berufsleben beraten.

    Antrag an den Vertrauensarzt

    Wenn geregelt ist, wann, wo und welche Arbeiten Sie erledigen können, müssen Sie einen Antrag an den Vertrauensarzt richten. Dieser muss spätestens am Werktag vor Beginn der Arbeit beim Vertrauensarzt eingereicht werden (der Poststempel gilt als Abgabedatum).

     

    Der Vertrauensarzt trifft innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag der Wiederaufnahme der Arbeit seine Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht. Er kann dies spontan aufgrund der vorliegenden Unterlagen in der medizinischen Akte entscheiden oder aber nach einer Untersuchung des Betreffenden. Die Genehmigung sowie deren genaue Bedingungen (Zeitraum der Erlaubnis, Arbeitsbelastung, Art der Tätigkeit usw.) werden Ihnen schriftlich mitgeteilt.

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    Gut zu wissen

    Zu Beginn Ihrer Teilzeitarbeit müssen Sie eine Bescheinigung (siehe Downloadbereich) Ihres Arbeitgebers bei uns einreichen, worin die Stundenanzahl Ihrer Tätigkeit eingetragen ist.

    Bei jeder Änderung des Stundenplans müssen Sie eine neue Bescheinigung einreichen.

    Antrag zu spät eingereicht…

    Wenn der Vordruck zu spät eingereicht wird, hat dies folgende Konsequenzen für Sie:

    • Einreichen noch innerhalb der ersten 14 Kalendertage nach der Wiederaufnahme der Arbeit: das Krankengeld wird um 10 % gekürzt bis zum Tag des Eingangs des Vordruckes einschließlich.
    • Einreichen später als 14 Kalendertage nach der Wiederaufnahme der Arbeit: das Krankengeld wird bis zum Tag der Entscheidung durch den Vertrauensarzt gestrichen.
    • Wie wird das Krankengeld bei einer erlaubten Teilzeitarbeit berechnet?

      Es wird ein Prozentsatz errechnet anhand der gearbeiteten Stunden im Verhältnis zu einem Vollzeitstundenplan im Betrieb. Von diesem Prozentsatz werden 20 % „immunisiert“, d.h. nicht reduziert, der restliche Prozentsatz der geleisteten Stunden wird vom bisherigen Tagessatz Ihres Krankengeldes abgehalten.

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      Beispiel

      Sie arbeiten ab dem 1. Januar 2025 während 15 Stunden wöchentlich in dem Betrieb, in dem ein Vollzeitstundenplan 38 Stunden beträgt: 15 geteilt durch 38 %= 39,47 %
      Von den 39 % werden 20 % abgezogen. Ihr Tagessatz wird somit nur um die restlichen 19 % reduziert. Angenommen Ihr bisheriger Tagessatz des Krankengeldes läge bei 61,77 €: um 19 % reduziert ergibt dies den neuen Tagessatz von 50,03 €.

      Wenn Sie als Arbeitnehmer eine teilzeitige Tätigkeit als Selbstständiger aufnehmen, werden die Regeln angewandt, die für Selbstständige gelten.

    Beendigung der erlaubten Teilzeitarbeit

    Wenn Sie die erlaubte Teilzeitarbeit beenden möchten, müssen Sie dies ebenfalls dem Vertrauensarzt der Krankenkasse mitteilen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Entweder wechseln Sie von der Teilzeitarbeit zurück in eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Reichen Sie ggf. eine Ehrenwörtliche Erklärung ein, in der Sie dies bestätigen. Ein Muster für diese Erklärung haben wir Ihnen zusammen mit der Genehmigung des Vertrauensarztes für die Teilzeitarbeit zugesandt.
    • Oder Sie nehmen Ihre frühere Berufstätigkeit wieder vollständig auf. Reichen Sie dazu die Karte „Mitteilung zur Wiederaufnahme der Arbeit“ bei uns ein.
    • Darf ich eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben?

      Während einer Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen. Als ehrenamtliche Tätigkeiten gelten unverbindliche Hilfen, die ohne Bezahlung für eine oder mehrere Personen, für eine Gruppe oder für eine Organisation ausgeführt werden; dies jedoch außerhalb des privaten oder familiären Umfeldes.

      Eine ehrenamtliche oder gemeinnützige Organisation darf

      • keine Rechtspersönlichkeit oder eine Rechtsperson mit öffentlichem oder privatem Recht sein;
      • kein gewinnbringendes Ziel verfolgen.

       

      Die ehrenamtliche Organisation verfolgt somit ein soziales Ziel ohne wirtschaftliches Interesse. Es muss sich dabei jedoch nicht um eine „VoG“ (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) handeln.

      Bedingungen

      Damit Sie auch weiterhin Ihr Anrecht auf Krankengeld wahren, müssen folgende 3 Bedingungen erfüllt sein:

      • Ihr Gesundheitszustand lässt die Ausführung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu.
      • Die Tätigkeit wird nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Dienstleistungsvertrages ausgeführt;
      • Es wird kein Honorar für die gemeinnützige Arbeit ausgezahlt.

      Diverse Unkosten (Spesen) können Ihnen allerdings durch die Organisation zurückerstattet werden.
      Die erhaltenen Rückzahlungen bedürfen keiner Belege, insofern die Gesamtheit der Zahlungen einen gewissen Betrag pro Jahr nicht übersteigt (1.692,51 € pro Jahr oder 42,31 € pro Tag). Andernfalls müssen Sie beweisen können, um welche Auslagen es sich handelt und dass diese tatsächlich für die Organisation getätigt wurden.

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      Genehmigung

      Der Vertrauensarzt der Krankenkasse entscheidet darüber, ob die ehrenamtliche Tätigkeit vereinbar ist mit Ihrem gesundheitlichen Zustand oder nicht. Aus diesem Grund müssen Sie ihn über Ihr Vorhaben, eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen, informieren. Füllen Sie diesbezüglich das Mitteilungsformular aus (siehe Downloadbereich).

      Jegliche Änderung der Angaben oder auch Einstellung der Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt sofort mitgeteilt werden.

      Des Weiteren kann der Vertrauensarzt zu jedem Zeitpunkt erneut darüber entscheiden, ob die ehrenamtliche Tätigkeit auch weiterhin vereinbar ist mit Ihrem gesundheitlichen Zustand. Die Entscheidung des Vertrauensarztes wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    • Wie sieht es mit einer Vereinsarbeit aus?

      Wenn Sie bereits vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem Verein tätig waren, dann teilen Sie dem Vertrauensarzt dies mit über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“. Es handelt sich dabei um ein Formular, dass in allen Fällen ausgefüllt werden muss, wenn jemand eine Arbeit teilzeitig aufnimmt, ganz gleich, ob es sich dabei um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handelt. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.

       

      Reichen Sie das Formular spätestens einen Monat nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Vertrauensarzt ein, um Kürzungen Ihres Krankengeldes zu vermeiden.

      Im Allgemeinen wird Vereinsarbeit nicht als professionelle Tätigkeit eingestuft, eventuelle Einkünfte aus einer Vereinstätigkeit sind normalerweise mit Ihrem Krankengeld kumulierbar. Es ist aber wichtig, dass folgende Bedingungen eingehalten werden, die der Vertrauensarzt mithilfe des Antrags prüfen wird:

      • Der Betroffene muss weiterhin als arbeitsunfähig anerkannt sein.
      • Die Tätigkeit muss mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen vereinbar sein.

       

      Im Falle einer Vereinsarbeit, die Sie erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt, müssen Sie je nach Berufsstatut unterschiedlich handeln:

      Arbeitnehmer

      Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden, spätestens einen Tag vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.

       

      Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

       

      Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist bis zu 2 Jahre gültig.

  • Erlaubte Teilzeitarbeit für Selbstständige

    Wenn geregelt ist, wann, wo und welche Arbeiten Sie erledigen können, müssen Sie einen Antrag an den Vertrauensarzt richten, den Vordruck für Ihr Berufsstatut finden Sie im Downloadbereich. Dieser muss spätestens am Werktag vor Beginn der Arbeit beim Vertrauensarzt eingereicht werden (der Poststempel gilt als Abgabedatum).

     

    Der Vertrauensarzt trifft innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag der Wiederaufnahme der Arbeit seine Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht. Er kann dies spontan aufgrund der vorliegenden Unterlagen in der medizinischen Akte entscheiden oder aber nach einer Untersuchung des Betreffenden. Die Genehmigung sowie deren genaue Bedingungen (Zeitraum der Erlaubnis, Arbeitsbelastung, Art der Tätigkeit usw.) werden Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    • Wie wird das Krankengeld bei einer erlaubten Teilzeitarbeit berechnet?

      Während der ersten 6 Monate der teilzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit wird das Invalidengeld dem Selbstständigen wie gewohnt ausgezahlt. Ab dem 7. Monat wird das Invalidengeld um 10 % gekürzt. Diese Periode dauert bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit. Anschließend wird das Invalidengeld unter Berücksichtigung des erlaubten Einkommens reduziert:

      Einkommen pro Jahr Kürzung des Invalidengeldes
      Das Einkommen liegt unter 20.098,71 €

      Das Invalidengeld wird nicht gekürzt.

      Das Einkommen liegt zwischen 20.098,71 € und 20.098,71 € + 15 % pro Jahr (=23.113,52 €)

      Das Invalidengeld wird um den Prozentsatz gekürzt, welcher über dem erlaubten Einkommen liegt.

      Das Einkommen liegt über 20.098,71 € + 15 % (=23.113,52 €) pro Jahr

      Es wird kein Invalidengeld mehr ausgezahlt.

       

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      Beispiel

      Sie erhalten die Erlaubnis, Ihre Arbeit ab dem 1. Januar 2025 für einen unbegrenzten Zeitraum teilzeitig wieder aufzunehmen.

      Januar 2025 bis 30. Juni 2025: Invalidengeld zum Tagessatz;
      Juli 2025 bis 31. Dezember 2028 (2025 + 3 Jahre): 10 % Kürzung auf das Invalidengeld;
      ab dem 1. Januar 2029 prüft die Krankenkasse Ihr Einkommen:

      liegt dieses unter 20.098,71 €, so erhalten Sie Ihr gewohntes Invalidengeld, ohne Kürzung;
      liegt dieses höchstens 15 % über 20.098,71 €, bspw. 12 % drüber (d.h. 22.510,56 €), so wird Ihr Invalidengeld um 12 % gekürzt;
      liegt dieses mehr als 15 % über 20.098,71 €, d.h. ab einem Einkommen von 23.113,52 €, so verlieren Sie das weitere Anrecht auf Invalidengeld.

    • Darf ich eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben?

      Während einer Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen. Als ehrenamtliche Tätigkeiten gelten unverbindliche Hilfen, die ohne Bezahlung für eine oder mehrere Personen, für eine Gruppe oder für eine Organisation ausgeführt werden; dies jedoch außerhalb des privaten oder familiären Umfeldes.

      Eine ehrenamtliche oder gemeinnützige Organisation darf

      • keine Rechtspersönlichkeit oder eine Rechtsperson mit öffentlichem oder privatem Recht sein;
      • kein gewinnbringendes Ziel verfolgen.

       

      Die ehrenamtliche Organisation verfolgt somit ein soziales Ziel ohne wirtschaftliches Interesse. Es muss sich dabei jedoch nicht um eine „VoG“ (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) handeln.

      Bedingungen

      Damit Sie auch weiterhin Ihr Anrecht auf Krankengeld wahren, müssen folgende 3 Bedingungen erfüllt sein:

      • Ihr Gesundheitszustand lässt die Ausführung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu.
      • Die Tätigkeit wird nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Dienstleistungsvertrages ausgeführt;
      • Es wird kein Honorar für die gemeinnützige Arbeit ausgezahlt.

      Diverse Unkosten (Spesen) können Ihnen allerdings durch die Organisation zurückerstattet werden.
      Die erhaltenen Rückzahlungen bedürfen keiner Belege, insofern die Gesamtheit der Zahlungen einen gewissen Betrag pro Jahr nicht übersteigt (1.692,51 € pro Jahr oder 42,31 € pro Tag). Andernfalls müssen Sie beweisen können, um welche Auslagen es sich handelt und dass diese tatsächlich für die Organisation getätigt wurden.

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      Genehmigung

      Der Vertrauensarzt der Krankenkasse entscheidet darüber, ob die ehrenamtliche Tätigkeit vereinbar ist mit Ihrem gesundheitlichen Zustand oder nicht. Aus diesem Grund müssen Sie ihn über Ihr Vorhaben, eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen, informieren. Füllen Sie diesbezüglich das Mitteilungsformular aus (siehe Downloadbereich).

      Jegliche Änderung der Angaben oder auch Einstellung der Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt sofort mitgeteilt werden.

      Des Weiteren kann der Vertrauensarzt zu jedem Zeitpunkt erneut darüber entscheiden, ob die ehrenamtliche Tätigkeit auch weiterhin vereinbar ist mit Ihrem gesundheitlichen Zustand. Die Entscheidung des Vertrauensarztes wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    • Wie sieht es mit einer Vereinsarbeit aus?

      Wenn Sie bereits vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem Verein tätig waren, dann teilen Sie dem Vertrauensarzt dies mit über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“. Es handelt sich dabei um ein Formular, dass in allen Fällen ausgefüllt werden muss, wenn jemand eine Arbeit teilzeitig aufnimmt, ganz gleich, ob es sich dabei um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handelt. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.

       

      Reichen Sie das Formular spätestens einen Monat nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Vertrauensarzt ein, um Kürzungen Ihres Krankengeldes zu vermeiden.

      Im Allgemeinen wird Vereinsarbeit nicht als professionelle Tätigkeit eingestuft, eventuelle Einkünfte aus einer Vereinstätigkeit sind normalerweise mit Ihrem Krankengeld kumulierbar. Es ist aber wichtig, dass folgende Bedingungen eingehalten werden, die der Vertrauensarzt mithilfe des Antrags prüfen wird:

      • Der Betroffene muss weiterhin als arbeitsunfähig anerkannt sein.
      • Die Tätigkeit muss mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen vereinbar sein.

       

      Im Falle einer Vereinsarbeit, die Sie erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt, müssen Sie je nach Berufsstatut unterschiedlich handeln:

      Selbstständige

      Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich. Dies muss vor Beginn der Vereinsarbeit geschehen und zwar vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Die Vereinsarbeit darf erst begonnen werden, wenn der Vertrauensarzt diese genehmigt hat. 

       

      Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld, können nach 6 Monaten allerdings zu einer Kürzung des Krankengeldes führen (-10 %).

       

      Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

      Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist auf unbestimmte Zeit gültig.