Pflegeleistungen und Erstattungen

Für bestimmte Gesundheitspflegekosten sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine Erstattung vor. Ergänzend dazu bieten wir unseren Mitgliedern fakultative Versicherungen an, denen sie sich anschließen können, um Anspruch auf eine zusätzliche Kostenübernahme bei Krankenhausaufenthalt und Zahnpflegeleistungen zu haben.

Erstattungen durch Zusatzversicherungen

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Hospitalia?

    Sie müssen einen Antrag auf Erstattung Hospitalia bei uns einreichen. Diesen erhalten Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen, in unseren Kontaktstellen oder vorausgefüllt im Online Büro. Dem Antrag müssen Sie die Krankenhausrechnung oder deren Kopie beifügen.

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    Gut zu wissen

    Sie können bereits im Vorfeld eine Erstattung der Krankenhausanzahlung bei uns beantragen. Fügen Sie in diesem Fall dem Antrag auf Erstattung Hospitalia die Quittung der Anzahlung oder deren Kopie bei. Dies gilt nicht, wenn Sie eine Einschränkung in Ihrem Hospitalia-Produkt erhalten haben – reichen Sie in diesem Fall den Antrag auf Erstattung erst bei Erhalt der Krankenhausrechnung ein. Die Erstattung der gesetzlichen Anzahlung an das Krankenhaus erfolgt jedoch frühstens zu Beginn des entsprechenden Krankenhausaufenthaltes.

    Kosten vor und nach dem Aufenthalt

    Nicht nur der Aufenthalt an sich bringt Kosten mit sich, je nach Anamnese führen unterschiedliche Untersuchungen im Vorfeld zu dem Krankenhausaufenthalt. Hinterher sind oft Nachsorgeuntersuchungen notwendig, wie z.B. Reha-Maßnahmen. Auch hier sehen die Hospitalia-Produkte unterschiedliche Erstattungen für die Eigenanteile, die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen usw. vor. Vermerken Sie auf den Behandlungsbescheinigungen, die Sie bei uns einreichen, dass es sich um Leistungen handelt, die in Verbindung mit dem Krankenhausaufenthalt stehen. So stellen Sie sicher, dass Sie die eventuelle ergänzende Erstattung erhalten. Für welche Zeiträume die ergänzende Erstattung vor und nach dem Aufenthalt gilt, können Sie hier unter „Hospitalia – Hospitalia Plus“ nachlesen.

     

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch die Garantie schwere Krankheiten?

    Auch wenn Sie der Garantie schwere Krankheiten angeschlossen sind, muss noch, im Falle einer auftretenden schweren Krankheit, ein Antrag auf Gewährung der Garantie schwere Krankheiten und/oder der Garantie Krebs einreicht bzw. die Krankheit erst noch anerkannt werden, um über die oben beschriebene Garantie eine zusätzliche Erstattung für ambulante Pflegekosten zu erhalten, d.h. Kosten, die nicht im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt stehen. Den Antrag auf Gewährung der Garantie schwere Krankheiten und/oder der Garantie Krebs finden Sie im Downloadbereich oder im Footer auf unserer Website unter Dokumente downloaden > Erstattungen; sowie vorausgefüllt im Online Büro. Sie können sich aber auch an einen Kundenberater in einer unserer Kontaktstellen wenden.

     

    Dem Antrag muss ein ärztlicher Bericht beigefügt werden, auf dem Folgendes vermerkt ist:

    • die Art der Erkrankung,
    • das Datum der Diagnose.

     

    Für die unheilbaren schweren Krankheiten gilt die Gewährung ohne zeitliche Begrenzung, solange der Versicherte Hospitalia angeschlossen bleibt.

     

    Für die anderen heilbaren schweren Krankheiten wird die Zustimmung für den Zeitraum von 1 Jahr erteilt, beginnend ab dem Datum der Diagnose der schweren Krankheit, insofern zwischen dem Datum der Diagnose der schweren Krankheit und dem Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind.

     

    Diese Zustimmung kann jeweils um einen Zeitraum von 1 Jahr für dieselbe Krankheit erneuert werden, entweder direkt oder nicht direkt im Anschluss an die erste Periode.

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Dentalia?

    Für eine Erstattung muss der Zahnarzt den Antrag auf Erstattung Dentalia ausfüllen. Fügen Sie diesem Antrag die Pflegebescheinigung bei und eine Honorarabrechnung, falls die Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

     

    Den Antrag auf Erstattung finden Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen oder mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro.

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Hospitalia Kontinuität?

    Sie müssen die detaillierte Abrechnung der Erstattung durch die Gruppenversicherung Ihres Arbeitgebers zusammen mit unserem Antrag auf Erstattung Hospitalia bei uns einreichen. Diesen erhalten Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen, in unseren Kontaktstellen oder vorausgefüllt im Online Büro.

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Medicalia?
    • Die Erstattung der gesetzlichen Eigenanteile für Konsultationen bei Ärzten oder anderen Leistungserbringern (Allgemeinmediziner, Facharzt, Kinesitherapeut, …) erfolgt automatisch mit unserer Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung.
    • Für die Geburtspauschale von Medicalia übermitteln Sie uns den ausgefüllten „Antrag auf Rückerstattung Medicalia„. Diesen erhalten Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen, in unseren Kontaktstellen oder vorausgefüllt im Online Büro. Diesem Antrag fügen Sie die Geburtsurkunde bei.
    • Für Erstattungen von alternativen Therapien oder Material muss der Leistungserbringer den „Antrag auf Erstattung Medicalia“ ausfüllen. Diesen erhalten Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen, in unseren Kontaktstellen oder vorausgefüllt im Online Büro. Diesem muss die Originalrechnung oder der Zahlungsbeleg beigefügt werden. Für die Erstattung von Material ist zudem eine Verordnung des Facharztes erforderlich.

Kostentransparenz

  • Wo und wie müssen diese Infos ausgehängt werden?

    Die Infos müssen klar, lesbar und verständlich sein und mindestens in der Praxis des Pflegeleistenden (z.B. im Wartezimmer) ausgehängt werden. Dabei steht es dem Pflegeleistenden frei, ob er sie auf Papier oder digital bereitstellt.

     

    Die Infos dürfen auch online zugänglich sein, wenn der Pflegeleistende über eine Website verfügt. Dies entbindet ihn jedoch nicht davon, die Infos in seiner Praxis auszuhängen. Wenn er seine Patienten an verschiedenen Orten empfängt, ist er verpflichtet, die Infos über die Kosten der Pflegeleistungen an allen Orten auszuhängen.

  • Bei welchen Pflegeleistenden kann ich eine Kostenschätzung anfragen?

    Eine Kostenschätzung muss von Orthopädietechnikern (Orthopäden, Bandagisten und Orthopädieschuhmachern), Chirurgen und Implantatanbietern erstellt werden. Bei Orthopädietechnikern, Hörgeräteakustikern und Optikern muss der Patient die Lieferbescheinigung unterschreiben, um zu bestätigen, dass er die Leistung erhalten hat und über den Betrag informiert wurde, den er nach Intervention der Krankenkasse selbst tragen muss.

  • Kann ich mich an die Krankenkasse wenden, wenn die Tarife schlecht oder gar nicht ausgehängt sind?

    Wenn Sie Fragen oder Probleme mit einem Pflegeleistenden in Bezug auf dessen Tarifinfos oder Abrechnung haben, können Sie uns kontaktieren:

    • per E-Mail,
    • über das Kontaktformular auf unserer Website,
    • in einer unserer Kontaktstellen,
    • per Telefon.
  • Mit welchen Konsequenzen müssen Pflegeleistende rechnen, die diese Infos nicht aushängen?

    Nicht konventionierte oder teilweise konventionierte Pflegeleistende, die ihren Konventionierungsstatus nicht aushängen, dürfen ihren Patienten keine Zuschläge berechnen.

  • Welche Infos müssen auf der Kostenschätzung mitgeteilt werden?

    Der zu zahlende Gesamtbetrag, die Liste der erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Leistungen (mit einer klaren Aufschlüsselung der Beträge, die von der Krankenkasse übernommen werden, und der Beträge, die zu Lasten des Patienten bleiben).

  • Welche Infos müssen mitgeteilt werden?
    • Allgemeine Infos (Zulassungsnummer, Fachbereich usw.),
    • Konventionierungsstatus (Status, ob der Pflegeleistende dem Kassenabkommen (ganz oder teilweise) beigetreten ist oder nicht, und ggf. die Tage und Uhrzeiten, an denen er nicht konventioniert ist),
    • eine Beschreibung der am häufigsten in Anspruch genommenen Pflegeleistungen und deren Kodenummer,
    • der Gesamtbetrag der Pflegeleistung bestehend aus:
      1. dem Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt,
      2. dem Betrag, der zu Lasten des Patienten bleibt (Eigenanteil), und
      3. dem Höchstbetrag der möglichen Zuschläge, die der Pflegeleistende zusätzlich zum gesetzlichen Tarif berechnen darf, wenn er nicht konventioniert ist.

    Auch für Pflegeleistungen, die in einem Ärztehaus erbracht werden, müssen die Kosten der erbrachten Leistungen im Rahmen der Pauschalzahlung angegeben werden.

  • Welche Pflegeleistenden müssen ihre Honorartarife aushängen?

    Seit dem 1. März 2024 sind Zahnärzte (Allgemeinzahnärzte, Kieferorthopäden und Parodontologen), Krankenpfleger, Kinesitherapeuten, Logopäden, Optiker, Orthopädietechniker (Orthopäden, Bandagisten und Orthopädieschuhmacher), Apotheker, Hebammen und Akustiker gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Honorartarife auszuhängen.

  • Wie kann ich herausfinden, ob ein Pflegeleistender konventioniert ist?

    Besuchen Sie die dafür vorgesehene Website des LIKIV: www.pflegeerbringerfinden.be. Die Suche im Recherche-Tool erfolgt nach Name, Gemeinde oder Beruf.

Erstattungen durch Genehmigung des Vertrauensarztes

  • Wozu dient eine Genehmigung durch den Vertrauensarzt?

    Eine Genehmigung durch den Vertrauensarzt gibt Anrecht auf eine finanzielle Unterstützung durch die Krankenkasse – sei es für ein bestimmtes Medikament, für eine medizinische Behandlung oder für die Periode Ihrer Arbeitsunfähigkeit.

  • Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einer Entscheidung des Vertrauensarztes nicht einverstanden bin?

    Bringen Sie zuerst bei unserer Krankenkasse in Erfahrung, ob die Unterlagen und Informationen, die dem Vertrauensarzt vorgelegt wurden, vollständig waren. Möglicherweise fehlten darin wichtige Angaben, was dazu geführt hat, dass der Vertrauensarzt eine ablehnende Entscheidung treffen musste. Ein vervollständigtes Dossier kann jederzeit neu eingereicht werden.

     

    Gegen eine Entscheidung des Vertrauensarztes kann das betroffene Mitglied Berufung beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen, innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Vertrauensarztes.

  • Was geschieht mit meiner Genehmigung des Vertrauensarztes, wenn ich die Krankenkasse wechsle?

    Falls ein Vertrauensarzt eine Genehmigung erteilt hat, wird diese in der Akte des Mitglieds festgehalten. Auch im Falle eines Wechsels der Krankenkasse behält die erteilte Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ihre Gültigkeit.

  • Was ist, wenn mein Antrag auf Kinesitherapiestunden abgelehnt wird?

    Sie können die Stunden dennoch in Anspruch nehmen, erhalten allerdings eine geringere Erstattung. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Website unter Leistungen A-Z > Kinesitherapie.

  • Wie nehme ich Kontakt zum Vertrauensarzt auf?

    Sämtliche Unterlagen für eine Genehmigung können Sie einfach in einer unserer Kontaktstellen einreichen oder ggf. per E-Mail schicken. In unserem Medizinischen Dienst wird die Vollständigkeit des Antrags geprüft, bevor er dem Vertrauensarzt vorgelegt wird. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit werden Sie automatisch vom Kabinett des Vertrauensarztes vorgeladen bzw. können nicht selbst die Termine vereinbaren.