Gesetzliche Krankenversicherung: Änderungen und Neuerungen ab 2026
12.01.2026Zum 1. Januar 2026 sind mehrere gesetzliche Änderungen im Bereich der belgischen Krankenversicherung in Kraft getreten. Diese betreffen u.a. die Erstattung bestimmter Medikamente sowie weitere allgemeine Regelungen. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie im Folgenden.
„Vaccicard“: Ihre Impfungen künftig online an einem Ort
Seit dem 1. Januar 2026 werden all Ihre Impfdaten zentral und digital über „Vaccicard“ gespeichert. Eine Übersicht Ihrer Covid-19-Impfungen sollte dort bereits hinterlegt sein. Alle künftigen Impfungen werden automatisch hinzugefügt. Sie müssen selbst nichts unternehmen: Über MeineGesundheit.be können Sie Ihre Impfdaten jederzeit einsehen – melden Sie sich einfach mit Ihrer eIDIhr elektronischer Personalausweis (eID) dient dazu, Ihre Rechte in der Sozialsicherheit, insbesondere Ihr Anrecht auf Erstattungen für Gesundheitspflege, zu prüfen. Sie wird vor allem beim Besuch in Krankenhäusern, Apotheken und beim Arztbesuch benutzt. Mehr oder über itsme an.
Erhöhung der Prämien der Pflegeversicherung in Flandern
Ab 2026 wird die Prämie der flämischen Sozialschutzversicherung (Vlaamse Sociale Bescherming) wie folgt angehoben:
- von 64 € auf 100 € für Normalversicherte,
- von 32 € auf 35 € für Versicherte mit Anrecht auf den VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Mehr.
Diese Prämie ist für alle Personen ab 26 Jahren mit Wohnsitz in Flandern verpflichtend (und für in Brüssel wohnhafte Personen freiwillig). Sie dient der Finanzierung des flämischen Sozialschutzes. Damit werden u.a. Pflegeleistungen, Pflegeheime sowie Mobilitätshilfen finanziert – zum Nutzen von mehr als 300.000 Personen.
Auch wenn diese Prämie nur einen begrenzten Teil des insgesamt benötigten Budgets abdeckt (rund 10 %), soll ihre Anpassung die langfristige Tragfähigkeit des Systems angesichts des steigenden Pflegebedarfs und der zunehmenden Organisationskosten sichern.
Arbeitsunfähigkeit
Ab 2026 ändern sich mehrere Regelungen im Zusammenhang mit der ArbeitsunfähigkeitDie Unfähigkeit zu arbeiten wegen einer Krankheit oder eines Unfalls. Mehr. Diese können Personen betreffen, die sich in einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder in einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit befinden:
- Während des 1. Jahres der Arbeitsunfähigkeit werden ärztliche Atteste auf eine Dauer von maximal 3 Monaten begrenzt.
- Hausärzte müssen für jede Abwesenheit von mehr als 14 Tagen sowie für Verlängerungen ein elektronisches Arbeitsunfähigkeitsattest verwenden.
- Die Rückfallfrist, die Anspruch auf garantiertes Einkommen gewährt, wird im Rahmen der Arbeitgebergesetzgebung von 14 Tagen auf 8 Wochen verlängert. Hinsichtlich der Abgabe Ihrer Krankmeldung bei der Krankenkasse ändert sich jedoch nichts. Die Regel bleibt wie bisher: Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).
- Die Frist zur Einleitung eines Kündigungsverfahrens wegen medizinisch höherer Gewalt kann von 9 auf 6 Monate verkürzt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer dauerhaft daran hindert, die vereinbarte Arbeit auszuüben, nachdem die Möglichkeiten einer angepassten oder anderen Arbeit ggf. geprüft wurden.
Vorladungen
Bei Nichterscheinen zu Vorladungen/Terminen beim VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. Mehr im Rahmen Ihrer Arbeitsunfähigkeit/Invalidität oder eines möglichen Wiedereingliederungsprozesses werden Sanktionen verschärft oder neu eingeführt: Diese können von einem Abzug von 10 % Ihres Krankengeldes bis hin zu dessen vollständiger Aussetzung reichen. Es ist daher äußerst wichtig, die von uns übermittelten Vorladungen wahrzunehmen.
Medikamente
Auch bei verschiedenen Medikamentenerstattungen gibt es Neuerungen. Mit diesen Anpassungen soll das Gesundheitsbudget besser gesteuert und der angemessene Einsatz von Behandlungen gefördert werden.
Magensäureblocker (PPI): geringere Erstattung
Protonenpumpenhemmer (Englisch: Proton Pump Inhibitors – Abkürzung: PPI) werden zur Behandlung von Verdauungsbeschwerden wie Reflux oder Speiseröhrenentzündungen sowie bestimmter seltener Erkrankungen (z.B. Barrett-Ösophagus) eingesetzt. Bei ärztlicher Verschreibung beteiligt sich die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr an den Kosten. Die Erstattung kann je nach Erstattungskategorie unterschiedlich ausfallen.
Seit dem 1. Januar 2026 werden PPI nur noch in der Kategorie Cx erstattet: Das bedeutet eine geringere Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung und einen höheren Eigenanteil.
Diese Maßnahme gilt nicht für Patienten, die eine Genehmigung des Vertrauensarztes für ein solches Medikament haben, etwa bei seltenen Erkrankungen wie z.B. dem Barrett-Ösophagus.
Weitere Informationen finden Sie unter Verwandte Themen.
Statine und Kombinationspräparate
Statine sind Medikamente, die den Cholesterinspiegel im Blut zu senken. Sie werden manchmal mit Ezetimib kombiniert, wenn sie alleine nicht ausreichen. In Belgien sind verschiedene Statine erhältlich, wie Atorvastatin, Rosuvastatin, Pravastatin oder Simvastatin. Auch hier beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung an den Kosten – je nach Erstattungskategorie.
Ab dem 1. Januar 2026 werden Medikamente auf Basis von Statinen, Ezetimib oder Kombinationen aus beiden in Kategorie C eingestuft. Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung weniger zahlt und der Eigenanteil entsprechend höher ausfällt.
Patienten, die eine Genehmigung durch den Vertrauensarzt haben, z.B. bei familiärer Hypercholestinämie (einer seltenen genetischen Erkrankung), sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Mindesteigenanteil pro Packung
Bei einigen Medikamenten zahlen Sie derzeit dank der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung weniger als € pro Packung.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für jede erstattete Packung ein Mindesteigenanteil:
- 2 € für Normalversicherte,
- 1 € für Versicherte mit Anrecht auf den Vorzugstarif.
Dies gilt auch für Medikamente, für die bisher kein Eigenanteil anfiel, etwa solche der Kategorie A (z.B. bestimmte Diabetesmedikamente).
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Maximale Gesundheitsrechnung: erweiterter Anwendungsbereich
Das System der Maximalen Gesundheitsrechnung begrenzt die Summe der Eigenanteile, die ein Haushalt jährlich für die Gesundheitspflege aufbringen muss. Dieses System bietet vor allem einkommensschwachen Familien mit hohen medizinischen Ausgaben finanzielle Vorteile. Seit dem 1. Januar 2026 werden alle erstattbaren Medikamente in die Berechnung einbezogen, auch jene der Kategorien Cs und Cx, die bisher ausgeschlossen waren.
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Referenzapotheker: angepasste Bedingungen bei Multimedikation
Chronisch Kranke, die mind. 5 erstattbare Medikamente einnehmen, können einen Referenzapotheker benennen. Dieser sorgt für eine kontinuierliche Betreuung, hält den Medikationsplan aktuell und passt die Begleitung an die Bedürfnisse des Patienten an. Diese Dienstleistung wird von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Mit dem Beginn des neuen Jahres ändern sich die Bedingungen:
- Nur Patienten, die mind. 5 Medikamente, darunter 2 Medikamente zur Behandlung einer chronischen Krankheit, einnehmen, haben weiterhin Anspruch auf die Erstattung dieser Dienstleistung.
- Wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) zutreffen, kann zwar weiterhin ein Referenzapotheker gewählt werden, seine Dienstleistung wird jedoch nicht mehr durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet.
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