Eigenanteil

Der Eigenanteil ist der Anteil der Kosten, den der Patient nach Intervention der gesetzlichen Krankenversicherung selbst tragen muss. Der gesetzliche Eigenanteil beträgt für Normalversicherte ca. 25 % des Honorars. Patienten mit Anrecht auf den Vorzugstarif haben häufig einen geringeren oder gar keinen Eigenanteil zu zahlen.

Honorarzuschlag

Nicht konventionierte Pflegeleistende dürfen einen sogenannten Honorarzuschlag berechnen. Das ist ein Betrag, der zusätzlich zum Basistarif vom Pflegeleistenden in Rechnung gestellt wird. Der Patient muss diese Kosten zusätzlich zum Eigenanteil selbst zahlen, denn die gesetzliche Krankenversicherung kommt für Honorarzuschläge nicht auf.

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Konventioniert - nicht konventioniert

Ein konventionierter Pflegeleistender hat das Kassenabkommen unterzeichnet und hält sich an die gesetzlich festgelegten Honorare. Ein nicht konventionierter Pflegeleistender ist dem Abkommen nicht beigetreten und hat die Möglichkeit, neben dem Honorar einen Zuschlag zu berechnen.

 

Jeder Pflegeleistender kann selbst entscheiden, ob er vollständig, teilweise oder nicht konventioniert sein möchte. Ein teilweise konventionierter Pflegeleistender kann bspw. zu bestimmten Zeiten (vormittags oder nachmittags) oder an bestimmten Orten (im Krankenhaus oder in der eigenen Praxis) konventioniert bzw. nicht konventioniert sein.

Beispiel

Gesamtkosten

Basistarif (gesetzliches Honorar)

Erstattung gesetzliche Versicherung

Gesetzlicher Eigenanteil

Honorarzuschlag

Gesamtkosten für den Patienten

60,00 €

45,00 €

33,75 €

11,25 €

15,00 €

 11,25 € + 15,00 € = 26,25 €