Selbstständige: Erhöhung des Mutterschaftsgeldes


Die Zahlungen für Selbstständige in Mutterschaftsruhe werden zum 1. Januar 2022 erhöht. Durch diese Anpassung sind fortan unterschiedliche Pauschalbeträge vorgesehen – die ersten 4 Wochen werden anders vergütet als die restlichen Wochen.


Die (halb-)wöchentliche Pauschale

Anders als es bei Arbeitnehmern der Fall ist, erhalten Selbstständige nicht einen gewissen Prozentsatz ihres Bruttogehaltes als Ersatzeinkommen während ihrer Mutterschaftsruhe. Frischgebackene Mütter, die einer Selbstständigen-Tätigkeit nachgehen, erhalten während ihrer Auszeit vom Berufsleben einen wöchentlich bzw. halbwöchentlichen Pauschalbetrag – je nachdem ob die Mutterschaftsruhe in Halb- oder Vollzeit genommen wird.

Derzeit erhalten Selbstständige während der Mutterschaftsruhe  ein pauschales Mutterschaftsgeld in Höhe von 514,64 € pro Woche, bei Teilzeit in Höhe von 257,32 €. Dieser Pauschalbetrag wird zum 1. Januar 2022 erhöht.

Außerdem wird ab 2022 zwischen einer Pauschale für die ersten 4 Wochen und die Folgewochen unterschieden. Natürlich unter Berücksichtigung der halb- oder vollzeitigen Auszeit. Diese neue Maßnahme berücksichtigt, ob die Wochen zur Hälfte oder vollständig genommen werden. Ab dem 1. Januar 2022 werden folgende Beträge ausgezahlt:

  • Die ersten 4 Wochen der Mutterschaftsruhe:
    • 752,34 € bei vollständiger Inanspruchnahme
    • 376,17 € bei halber Inanspruchnahme
  • Ab der 5. Woche der Mutterschaftsruhe:
    • 688,12 € bei voller Inanspruchnahme
    • 344,06 € bei halber Inanspruchnahme

Die Beträge der möglichen darauffolgenden Urlaube (Eltern- oder Adoptionsurlaub) werden nicht angepasst.

Neue und laufende Fälle

Diese Änderungen werden ab dem 1. Januar 2022 für alle neuen und bereits laufende Mutterschaftsruhen gelten. Wenn Sie sich also schon im Dezember in Mutterschaftsruhe befinden und bereits ein Mutterschaftsgeld durch Ihre Krankenkasse beziehen, wird dieser Betrag im Januar höher ausfallen.

Wie Sie vorgehen müssen, um das Mutterschaftsgeld bei uns zu beantragen lesen Sie unter „Rechte der Mutter“ (siehe Verwandte Themen).