Fernkonsultationen: Neue Erstattungsregelung ab 1. August 2022


Im Sommer diesen Jahres wird ein neuer Rahmen für die Honorare und die Erstattung der von Ärzten ausgeübten Telemedizin eingeführt. Die Krankenkassen dürfen Video- oder Telefonkonsultationen ohne Begrenzung der Anzahl erstatten, wenn diese mit einem Arzt, den der Patient bereits konsultiert hat, oder mit einem Spezialisten, an den ein anderer Arzt den Patienten überwiesen hat, oder mit einem Bereitschaftsdienst stattfinden.


Mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wurde das System der Fernkonsultation in die Wege geleitet. Dieses inzwischen allgemein akzeptierte und geschätzte System soll beibehalten werden. Es soll als zweckmäßige Ergänzung zu den klassischen physischen Konsultationen dienen, dabei aber die Qualität der Patientenversorgung nicht aus den Augen verlieren.

Andere Realität, andere Honorare, andere Erstattungen

Zu Beginn der Covid-19-Pandemie führte das LIKIV ein spezifisches Honorar für die Ärzte und neue Erstattungskodenummern ein. Diese Maßnahme ermöglichte es den Ärzten, in zwei mit der Coronakrise zusammenhängenden Situationen telefonisch Ratschläge zu erteilen:

  • Erfassung und Überweisung von potenziell mit dem Virus infizierten Patienten;
  • Gewährleistung der Kontinuität der Gesundheitsversorgung, insbesondere von schwächeren Personen, die aufgrund des Ansteckungsrisikos nicht mehr in die Sprechstunde kommen konnten.

Das in der Notsituation der Pandemie eingeführte System der Telekonsultation wird derzeit allgemein akzeptiert und geschätzt. Dieses soll beibehalten werden, dabei aber die Qualität der Patientenversorgung nicht aus den Augen verlieren.

 

Zum 1. August 2022 werden die ersten Kodenummern für Fernkonsultationen, die während der Coronakrise geschaffen wurden, verschwinden und durch andere Nomenklaturnummern für Telefonkonsultationen und für Videokonsultationen ersetzt. Für Videokonsultationen werden die Ärzte ein höheres Honorar erhalten.

 

Um die Telemedizin optimal in unser Gesundheitssystem zu integrieren, wird der Patient auch künftig, wie bei herkömmlichen physischen Konsultationen, einen Eigenanteil zahlen: 4 € für eine Videokonsultation und 2 € für eine Telefonkonsultation. Patienten mit Anrecht auf den Vorzugstarif zahlen in beiden Fällen 1 €.

Keine Begrenzung der Anzahl der erstattbaren Fernkonsultationen

Die Anzahl der erstattbaren Fernkonsultationen wird nicht begrenzt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Fernkonsultationen nur eine Ergänzung zu den klassischen Konsultationen mit persönlichem Kontakt und physischer Untersuchung sein können.

Voraussetzungen für die neue Erstattung

Folgende Bedingungen sind zu erfüllen, damit eine Fernkonsultation erstattet wird:

  • Es muss sich um eine Konsultation handeln mit einem Arzt, den der Patient bereits zuvor aufgesucht hat, oder mit einem Facharzt, an den ein anderer Arzt den Patienten überwiesen hat, oder mit einem allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienst.
  • Die Telekonsultation muss auf Wunsch des Patienten und mit Zustimmung des Arztes erfolgen.
  • Der Arzt muss während der Konsultation Zugriff auf die Patientenakte haben.
  • Die Plattform, die für eine Videokonsultation verwendet wird, muss gesichert sein und dem bewährten Verfahren entsprechen. Der Austausch muss verschlüsselt sein und darf nicht abgespeichert werden.

Was sind die nächsten Schritte?

Die neuen Erstattungsregeln werden am 1. August 2022 in Kraft treten, sind jedoch auch noch als provisorisch zu betrachten. Denn in den vergangenen Monaten hat eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe an einem Vorschlag für die Optimierung sowie die Finanzierung von Fernkonsultationen durch Allgemeinmediziner gearbeitet. Dieser Vorschlag soll als Grundlage für ein bleibendes Modell dienen. Zudem wird überlegt, auch telemedizinische Leistungen weiterer Gesundheitsberufe in die Nomenklatur der Gesundheitsleistungen aufzunehmen.