Behandlungsweg beim Zahnarzt: jährliche Untersuchung wieder notwendig


Der jährliche Zahnarztbesuch ist insbesondere für eine gute Mundhygiene wichtig. Um die Eigenverantwortung und Prävention zu fördern, wurde der Behandlungsweg beim Zahnarzt ins Leben gerufen, bei dem Personen, die jedes Jahr zum Zahnarzt gehen, für zahnärztliche Behandlungen eine höhere Erstattung erhalten. Im Zuge der Corona-Pandemie gab es eine Lockerung diese Regel, welche zum 1. Januar 2025 aufgehoben wird.


Was ist der Behandlungsweg beim Zahnarzt?

Aus Umfragen geht hervor, dass etwa 40 % der Belgier nicht jedes Jahr zum Zahnarzt gehen. Dabei ist eine jährliche Kontrolle sowohl für die Mundgesundheit als auch für die allgemeine Gesundheit von großer Bedeutung. Der Behandlungsweg soll mehr Menschen dazu bringen, jedes Jahr zum Zahnarzt zu gehen.

 

Das soll dadurch erreicht werden, indem Personen, die regelmäßig zum Zahnarzt gehen, für die meisten zahnärztlichen Behandlungen eine höhere Erstattung erhalten als Personen, die dies nicht tun.

 

„Regelmäßig“ beim Zahnarzt gewesen zu sein bedeutet, dass Sie im vorangegangenen Kalenderjahr eine zahnärztliche Behandlung erhalten haben, für die Ihnen die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten erstattet hat. Die Krankenkasse berechnet die Ihnen zustehende Erstattung automatisch auf Grundlage der Informationen über die im Vorjahr erfolgten Erstattungen.

 

Die Höhe der Eigenbeteiligung ist also davon abhängig, ob im Vorjahr Zahnbehandlungen durchgeführt wurden.

 

Wenn Sie im letzten Kalenderjahr keine Erstattung für Zahnbehandlungen erhalten haben, wird der Eigenanteil erhöht: Neben dem üblichen Eigenanteil bleibt ein zusätzlicher Betrag zu Ihren Lasten.

logo

An wen richtet sich der Behandlungsweg?

Der Behandlungsweg wird automatisch für alle Personen ab 18 Jahren angewandt.

Änderungen während der Corona-Pandemie

Durch die Einschränkungsmaßnahmen während der Corona-Pandemie mussten viele Routine- und Kontrolluntersuchungen verschoben oder abgesagt werden. Infolgedessen wurde die gesetzliche Regelung bezüglich der Rückerstattung geändert. Um die Erstattungshöhe zu bestimmen, wurden in den vergangen Jahren jeweils die beiden vorangegangenen Kalenderjahre (x-1 und x-2) berücksichtigt: Eine Zahnbehandlung im Jahr 2022 oder 2023 reicht somit aus, um im Jahr 2024 die Erstattung ohne Reduzierung zu erhalten.

 

Ab 2025 wird diese Maßnahme allerdings wieder aufgehoben und es wird nur noch das Vorjahr (x-1) berücksichtigt. Um 2025 die höchstmögliche Erstattung zu erhalten, muss also im Jahr 2024 ein Besuch beim Zahnarzt stattgefunden haben. Behandlungen im Jahr 2023 werden dann nicht mehr berücksichtigt.

 

Denken Sie also rechtzeitig daran, einen Termin zur jährlichen Kontrolluntersuchung bei Ihrem Zahnarzt zu vereinbaren.