Arbeitslosenreform

  • Welche Änderungen bringt die Arbeitslosenreform mit sich?
    • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist künftig auf höchstens 24 Monate beschränkt, bestehend aus 12 Grundmonaten sowie, je nach Berufserfahrung, bis zu 12 zusätzlichen Monaten.
    • Der Anspruch auf Berufseingliederungsgeld wird künftig auf eine Höchstdauer von 1 Jahr begrenzt.
    • Ab dem 1. März 2026 wird das Arbeitslosengeld stärker reduziert. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit wird es auf Grundlage des letzten Gehalts ermittelt – es gilt ein höherer Höchstbetrag. In den späteren Perioden sinken sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Ab dem 13. Monat wird das Arbeitslosengeld als Pauschalbetrag ausgezahlt.
      Zudem werden ab diesem Zeitpunkt auch die Zugangsbedingungen für Arbeitslosen- und Berufseingliederungsgeld geändert.

    Bestimmte Fälle von Arbeitslosigkeit sind nicht von den zeitlichen Begrenzungen betroffen und einige Ereignisse fallen nicht innerhalb dieser Fristen. Genauere Informationen finden Sie unter „Ausnahmen“ auf dieser Seite des LfA.

     

    Die Reform umfasst Übergangsregelungen. Das bedeutet, dass für Personen, die bereits vor dem 1. März 2026 arbeitslos sind, das Anrecht auf Leistungen schrittweise auslaufen wird. Dies geschieht in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen ab dem 1. Januar 2026, je nach Situation der arbeitssuchenden Person.

     

    Bei Fragen, die die Leistungen selbst betreffen (Berechnung, Dauer oder andere Modalitäten), wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft, die CAPAC (Hilfszahlstelle für Arbeitslosenunterstützungen) oder das LfA.

  • Ich bin aktuell arbeitsunfähig/in Mutterschaftsruhe und das LfA schreibt, dass mein Anspruch auf Arbeitslosen-/Berufseingliederungsgeld endet. Was bedeutet das für mein laufendes Kranken-/Mutterschaftsgeld?

    Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Mutterschaftsruhe verlängert den Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Das bedeutet, selbst wenn das „theoretische“ Ende Ihres Anspruchs bspw. auf den 1. Januar 2026 festgelegt wurde, dieses Datum in der Praxis um die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. Ihres Mutterschaftsurlaubs nach hinten verschoben wird.

     

    Hinweis: Die gleiche Antwort gilt, wenn Ihr Anspruch im Rahmen einer der späteren Phasen nach dem 1. Januar 2026 endet.

  • Mein Anspruch auf Arbeitslosen-/Berufseingliederungsgeld läuft ab. Danach werde ich arbeitsunfähig/mich in Mutterschaftsruhe befinden. Habe ich Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld?

    Das hängt von dem Moment ab, an dem die Krankheit bzw. die Mutterschaftsruhe beginnt:

    • Wenn die Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaftsruhe spätestens am 30. Tag nach Ende Ihres Anspruchs auf Arbeitslose-/Berufseingliederungsgeld beginnt, können Sie weiterhin eine Entschädigung bei uns beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen finden Sie auf den jeweiligen Seiten:
      • Arbeitsunfähigkeit: Meine Situation > Berufliche Situation > Arbeitsunfähigkeit > Krankengeld für Arbeitslose
      • Mutterschaftsruhe: Meine Situation > Persönliche Situation > Eltern werden > Schwangerschaft & Geburt > Anrecht der Mutter > Rechte der Mutter: Arbeitnehmerinnen
    • Wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die Mutterschaftsruhe mehr als 30 Tage nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslose-/Berufseingliederungsgeld beginnt, können Sie keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung unsererseits als kontrollierter Arbeitsloser geltend machen. Der Anspruch wird auf dieser Grundlage abgelehnt, es sei denn, Sie können in der Zwischenzeit ein anderes entschädigungsberechtigtes Versicherungsstatut nachweisen (z. B. als Arbeitnehmer).
  • Ich werde arbeitsunfähig/befinde mich in Mutterschaftsruhe, bin Arbeitsloser mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehe eine Einkommenssicherungszulage: Bin ich von diesen Maßnahmen betroffen?

    Ja. Arbeitslose mit Aufrechterhaltung der Rechte, die eine Einkommenssicherungszulage beziehen, sind ebenfalls von diesen Maßnahmen betroffen. Bei ihnen erfolgt die Berechnung des Kranken-/Mutterschaftsgeldes unsererseits individuell: Ein Teil bezieht sich auf Ihre Teilzeitbeschäftigung, der andere auf den Anteil der Arbeitslosigkeit.

     

    Dabei ist zu beachten, dass beim Ende Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld aufgrund der zeitlichen Begrenzung die Einkommenssicherungszulage weiterhin gezahlt wird, solange die Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen besteht und mindestens halbtags ist. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Website des LfA.

  • Ich werde am 10. Dezember 2025 kontrollierter Arbeitsloser und bin ab dem 25. Januar 2026 arbeitsunfähig. Ich erhalte Krankengeld, habe aber von Änderungen gehört, die ab dem 1. März 2026 in Kraft treten: Was bedeutet das für mich?

    Ab dem 1. März 2026 werden bestimmte Berechnungselemente angepasst. Während der ersten 6 Monate der Arbeitslosigkeit entspricht das Krankengeld Ihrem Arbeitslosengeld, es sei denn, dieses liegt über 60 % des vom Arbeitslosensektor festgelegten Gehalts. Da die Höchstbeträge zu Beginn der Arbeitslosigkeit angehoben werden, kann dies ab März 2026 möglicherweise zu einer erhöhten Entschädigung führen.

     

    Hinweise:

    • Diese Anpassung gilt auch im Falle einer Mutterschaftsruhe, wobei die Berechnung leicht abweicht (Höhe des Arbeitslosengeldes + Zuschlag von 19,5 % bzw. 15 % des vom Arbeitslosensektor gedeckelten Gehalts, je nachdem, ob man sich innerhalb der ersten 30 Tage der Mutterschaftsruhe oder danach befindet).
    • Arbeitslose, die ein Berufseingliederungsgeld beziehen, sind von diesen Höchstbeträgen nicht betroffen, da das Eingliederungsgeld aus einem Pauschalbetrag besteht.
  • Ich werde nach dem 28. Februar 2026 arbeitslos oder beziehe ein Berufseingliederungsgeld und werde anschließend arbeitsunfähig oder beginne eine Mutterschaftsruhe: Was bedeutet das für mich?

    Wenn Sie nach dem 28. Februar 2026 arbeitslos werden, fallen Sie nicht unter die Übergangsregelungen. Sie unterliegen daher unmittelbar den neuen Bestimmungen, sowohl hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen zur Arbeitslosigkeit als auch der Berechnung eines Kranken- oder Mutterschaftsgeldes.

     

    • Bei Arbeitsunfähigkeit entspricht Ihre Entschädigung während der ersten 6 Monate Ihrem Arbeitslosengeld, es sei denn, dieses liegt über 60 % des vom Arbeitslosensektor festgelegten Gehalts, das für die Berechnung verwendet wird.
    • Im Falle einer Mutterschaftsruhe entspricht Ihre Entschädigung dem Betrag Ihres Arbeitslosengeldes plus einem Zuschlag von 19,5 % (bzw. 15 % ab dem 31. Tag der Mutterschaftsruhe) des vom Arbeitslosensektor festgelegten Gehalts.