Wohnen, arbeiten, studieren

Grenzgänger

Viele Menschen haben ihren Wohnsitz nicht in demselben Land, in dem sie arbeiten. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in einem EU-Land arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und die mindestens einmal wöchentlich an ihren dortigen Wohnsitz zurückkehren.

  • Wie muss ich mich krankenversichern, wenn ich Grenzgänger bin?

    Arbeiten in Belgien und wohnen im Ausland

    Sie können in beiden Ländern krankenversichert sein. Nach der Eintragung in Belgien können wir der Krankenkasse Ihres Wohnlandes einen S1-Schein übermitteln, welcher es Ihnen ermöglicht, dort Leistungen in Anspruch zu nehmen. Für die gesetzliche Krankenversicherung brauchen Sie in diesem Land keine Beitragszahlungen zu tätigen, die vorgestreckten Kosten werden von der Krankenkasse Ihres Wohnlandes mit uns abgerechnet.

    Wohnen in Belgien und arbeiten im Ausland

    Sie müssen sich in Ihrem Beschäftigungsland versichern lassen. In diesem Fall kann die ausländische Krankenkasse Ihnen einen S1-Schein (Luxemburg: BL1-Schein) ausstellen, sodass Sie auch in Belgien medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können. Dieses Dokument müssen Sie bei uns einreichen.

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    Als Grenzgänger benötigen wir von Ihnen eine Ehrenwörtliche Erklärung für Grenzgänger. Das Dokument erhalten Sie in unseren Kontaktstellen oder hier im Downloadbereich.

Start in die Selbstständigkeit

Sind Sie bereit für die Selbstständigkeit? Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, um einen guten Start als Selbstständiger mit maximalem Schutz für Ihre Gesundheitskosten zu haben. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

  • Was muss ich unternehmen, wenn ich mich selbstständig mache?

    Bevor Sie Ihre Selbstständigkeit starten, regeln Sie ein paar administrative Dinge

    1. Schließen Sie sich einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige an. Dort erhalten Sie alle notwendigen Dokument für die Krankenkasse.
    2. Reichen Sie die erhaltenen Dokumente bei uns ein. Wir ändern Ihr Versicherungsstatut im System. Sobald alles regelt ist und Sie mit Ihren Beiträgen in Ordnung sind, können Sie auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – also auf Erstattungen für in Belgien beanspruchte Pflegeleistungen oder Krankengeld bei Arbeitsausfall – zählen.
    3. Wenn Sie sich zusätzlich durch eine Krankenhausversicherung oder eine Zahnzusatzversicherung absichern möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Erste Infos finden Sie unter Versicherungen > Weitere Versicherungen.
  • Was muss ich unternehmen, wenn ich mich nebenberuflich selbstständig mache?

    Schließen Sie sich ebenfalls einer Sozialversicherungskasse an und informieren Ihre Krankenkasse. Sobald alle administrativen Schritte geregelt sind und Sie mit Ihren Beitragszahlungen in Ordnung sind, gelten die gleichen Leistungen wie oben erwähnt. 

Erster Job

Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen berufstätige Personen sich als Hauptversicherte bei einer Krankenkasse eintragen. Als Schüler, Student oder Lehrling ist man in der Regel bei einem Elternteil mitversichert. Mit dem ersten Job muss man sich aber selbst krankenversichern.

  • Wann muss ich mich einer Krankenkasse anschließen?

    Als Lehrling oder Student bleibt man in der Regel bei seinen Eltern mitversichert. Spätestens ab dem Alter von 25 Jahren muss man sich – unabhängig vom Werdegang – selbst versichern.

    Ich bin Student.

    1. Solange Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, können Sie bei Ihren Eltern mitversichert bleiben. Es sei denn, Sie arbeiten als Student und verdienen mehr als einen bestimmten gesetzlich festgelegten Betrag pro Jahr.
    2. Sie sind bereits 25 Jahre alt oder verdienen mehr als die gesetzliche Höchstgrenze für Studentenarbeit? In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern. Sie werden mit dem Statut Student eingetragen und haben Anrecht auf Erstattung für belgische Pflegeleistungen.

     

    Nachdem die Lehre, Ausbildung oder das Studium absolviert wurde, können unterschiedliche Situationen eintreffen:

     

    1. Ich trete meinen ersten Job als Angestellter an.

    Sobald Sie nach Ihrer Ausbildung oder dem Studium ein Angestelltenverhältnis eingehen, müssen Sie sich bei einer Krankenkasse als Hauptversicherter eintragen lassen.

    2. Ich bin auf der Suche nach einer Arbeit.

    1. Schreiben Sie sich nach Abschluss Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums sofort als arbeitssuchend beim Arbeitsamt ein. Arbeitslosenunterstützung erhalten Sie normalerweise erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit. Wenn Sie noch keine 25 Jahre alt sind, bleiben Sie während dieser Wartezeit bei Ihren Eltern mitversichert.
    2. Sie sind bereits 25 Jahre alt, beziehen aber noch keine Geldleistungen für Arbeitssuchende? In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern. Sie werden mit dem Statut Einwohner eingetragen und haben Anrecht auf Erstattung für belgische Pflegeleistungen.
    3. Sie haben eine Arbeit gefunden oder beziehen Geldleistungen als Arbeitssuchender? In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern.

    3. Ich mache mich selbstständig.

    Bevor Sie Ihre Selbstständigkeit starten, müssen Sie sich einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige anschließen. Dort erhalten Sie alle notwendigen Dokumente für die Krankenkasse. Reichen Sie die erhaltenen Unterlagen bei der von Ihnen ausgewählten Krankenkasse zusammen mit den anderen erforderlichen Dokumenten ein. Wenn Sie sich für uns entscheiden, lesen Sie mehr dazu im nächsten Punkt.

  • Kann ich meine Beiträge als Student oder Einwohner steuerlich absetzen?

    Personen, die als Student oder Einwohner eingetragen sind, können ihre gesetzlichen Pflichtbeiträge an die Krankenkasse steuerlich absetzen. Sie erhalten dazu eine Bescheinigung der Krankenkasse. Wo sie den Betrag der gezahlten Beiträge in der Steuererklärung eintragen müssen, ist abhängig von der Art Ihres Einkommens:

    • Entlohnte Arbeitnehmer: In Teil 1, Rahmen IV, Rubrik A, 13 „Nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge“
    • Empfänger einer Arbeitslosenunterstützung, von Kranken- oder Invalidengeld, von Ersatzeinkünften oder von Frühpensionen: In Teil 1, Rahmen IV, Rubriken B, C, D oder E (ziehen Sie diese Beträge direkt von Ihrem Bruttolohn, bzw. der Arbeitslosenunterstützung, des Kranken- oder Invalidengeldes, der Ersatzeinkünfte oder der Vorruhestandsentschädigung ab)
    • Empfänger von Renten oder Pensionen: In Teil 1, Rahmen V, Rubrik A, 4 „Nicht einbehaltene, persönliche Sozialbeiträge“.
    • Personen, die Einkünfte als Unternehmer beziehen: In Teil 2, Rahmen XVI, 9 „Nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge“.
    • Personen, die Profite aus industriellen, kommerziellen oder landwirtschaftlichen Unternehmen beziehen: In Teil 2, Rahmen XVII, 7c „Berufsaufwendungen“.
    • Personen, die Profite aus freien Berufen, Ämtern, Posten oder sonstigen gewinnbringenden Erwerbstätigkeiten beziehen : In Teil 2, Rahmen XVIII, 7 „Sozialbeiträge“.
    • Mithelfende Ehepartner und mithelfende gesetzlich zusammenwohnende Partner: In Teil 2, Rahmen XX, 2 „Sozialbeiträge“.