Eine Ausnahme hierzu ist das belgisch-luxemburgische Abkommen. Die belgische Krankenkasse meldet der luxemburgischen Krankenkasse die Erstattungen, die in Belgien vorgenommen wurden. Die luxemburgische Krankenkasse nimmt daraufhin eine zusätzliche Erstattung an das Mitglied vor, falls dort eine höhere Rückzahlung vorgesehen ist. Dies ist sehr oft der Fall.
Auch Gesundheitspflegeleistungen, für die in Belgien keine, wohl aber in Luxemburg eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist, können eventuell durch die luxemburgische Krankenkasse erstattet werden. Reichen Sie hierzu die Rechnungen bei uns ein. Wir prüfen die Möglichkeit einer Erstattung und leiten die erforderlichen Dokumente ggf. an die luxemburgische Krankenkasse weiter.
Medikamente
Dies gilt ebenfalls für Ihren Eigenanteil an Arzneimitteln, die Sie in der belgischen Apotheke kaufen. Bitten Sie Ihren Apotheker, Ihnen ein Formular CBL auszustellen, welches Sie bei uns abgeben. Wir leiten es der luxemburgischen Krankenkasse weiter.
Hinweis
Falls jedoch in Belgien Leistungen vergütet wurden, welche über dem in Luxemburg anwendbaren Prozentsatz der Erstattung liegen (dies ist verschiedentlich bei Krankenhausaufenthalt der Fall), so behält die luxemburgische Krankenkasse alle zusätzlichen Erstattungen ein, bis dieser Betrag abgetragen ist.