Häusliche Krankenpflege und Euthanasie: Änderungen


Seit November dieses Jahres gibt es 2 Änderungen im Rahmen der Gesundheitspflege: Zum einen können die meisten ambulanten Pflegeleistungen bei häuslicher Krankenpflege nun ohne individuelle ärztliche Verschreibung erbracht werden. Zum anderen wird die Durchführung von Euthanasie am Lebensende nun auch erstattet.


Was sich genau ändert

1. Ausdehnung der Krankenpflegeleistungen ohne Verordnung

Einige Pflegeleistungen in der häuslichen Krankenpflege – wie etwa Hygienepflege oder die Versorgung leichter Wunden – konnten bislang auch ohne ärztliche Verordnung erbracht werden. Für viele weitere Leistungen war jedoch eine Verschreibung erforderlich. Seit November können nun auch die meisten anderen ambulanten Krankenpflegeleistungen ohne ärztliche Verordnung durchgeführt werden und für diese dann trotzdem eine Erstattung möglich ist.

 

Der Arzt legt zwar weiterhin den allgemeinen Behandlungsrahmen fest und ist für die Verordnung von Medikamenten verantwortlich, aber der Krankenpfleger darf nun viele notwendige Behandlungen ohne erneute Verordnung durchführen.

 

Ziel dieser Änderung ist es, den Krankenpflegern mehr Autonomie zu schenken und weniger administrative Belastung aufzuerlegen. Für Patienten bedeutet dies eine schnellere Versorgung und mehr Kontinuität.

 

2. Erstattung für Euthanasie

 

Eine weitere wichtige Änderung, die im November in Kraft getreten ist: Die Durchführung der Euthanasie (Sterbehilfe) wird nun seitens der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Ein wichtiger Schritt in Richtung gerechtem Zugang medizinischer Versorgung – auch am Lebensende.

 

Bisher erhielten Ärzte hierfür keine Honorare von der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass für die Angehörigen zusätzliche Kosten entstanden. Die neue Erstattung umfasst nun das ärztliche Honorar für die Materialkosten (mit Ausnahme von Medikamenten), die Durchführung der Euthanasie, die Feststellung des Ablebens sowie das Ausstellen der Sterbeurkunde.