Covid-19: Erstattung für Zahnarztbesuche


Da der diesjährige Besuch beim Zahnarzt aufgrund der Corona-Krise für viele Menschen nicht möglich war, hat das LIKIV die Erstattungsbedingungen für das Jahr 2021 gelockert.


Zahnärztlicher Behandlungsweg

Der sogenannte Behandlungsweg beim Zahnarzt sieht vor, dass Patienten, die ihren Zahnarzt im Vorjahr nicht besucht haben, einen höheren Eigenanteil für Munduntersuchungen und Zahnsteinentfernungen tragen müssen. Patienten sollen so ermutigt werden, eine jährliche Kontrolle durchzuführen, um schwerwiegendere Zahnerkrankungen zu verhindern.

 

Aufgrund von Covid-19 konnten viele Menschen ihren jährlichen Besuch beim Zahnarzt im Jahr 2020 nicht wahrnehmen. Daher hat das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung die Erstattungsbedingung für das Jahr 2021 angepasst: Für eine Munduntersuchung oder Zahnsteinentfernung werden nun nicht nur die Leistungen des Vorjahres (2020) berücksichtigt, sondern die Leistungen der beiden vorherigen Kalenderjahre, d.h. 2020 und 2019. 

Dentalia Plus

Für eine Erstattung seitens der zusätzlichen Zahnpflegeversicherung Dentalia Plus sind präventive Zahnuntersuchungen ebenfalls ausschlaggebend. Die Erstattung von Dentalia Plus für heilende Zahnpflege, Zahnprothesen und Implantate sowie Parodontologie beträgt 80 %, wenn Sie im vorausgegangenen Kalenderjahr ein „präventives Verhalten“ an den Tag gelegt haben. Ist dies nicht der Fall, dann beträgt die Erstattung nur 50%.

 

Aufgrund der Coronavirus-Krise hat MLOZ Insurance die Bedingungen hierfür gelockert. Ähnlich wie es im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist, werden zur Definition des „präventiven Verhaltens“ die beiden vorherigen Kalenderjahre, d.h. 2020 und 2019, berücksichtigt.