Neue Erstattungsregelung für Fernkonsultationen


Im Frühjahr 2022 wird es einen neuen Rahmen für die Erstattung der von Ärzten ausgeübten Telemedizin geben.


Ab diesem Jahr können pro Patient und pro Arzt 4 Telefonkonsultationen sowie 4 Videokonsultationen erstattet werden. Diese Fernkonsultationen ersetzen nicht die regulären Arztbesuche, können aber eine Ergänzung für diejenigen Patienten und Pflegeleistenden darstellen, für die eine Telekonsultation am sinnvollsten ist.

 

Es wird davon ausgegangen, dass die Fernkonsultationen höchstens 20 % der Gesamtzahl der Konsultationen der Praxen ausmachen werden. Der persönliche Kontakt, die körperliche Untersuchung und die Kommunikation von Angesicht zu Angesicht haben in der Gesundheitspflege jedoch weiterhin Priorität.

Welche Konsultationen werden erstattet?

Es werden ausschließlich Konsultationen berücksichtigt bei einem Arzt, zu dem der Patient bereits eine Behandlungsbeziehung hat:

  • wenn in den 2 Kalenderjahren vor der Telekonsultation eine physische Konsultation stattgefunden hat
  • oder wenn es sich um eine Telekonsultation mit dem Arzt handelt, der die Globale Medizinische Akte des Patienten verwaltet (bzw. einem anderen Arzt der betreffenden Praxis)

Zudem werden Telekonsultationen mit einem Facharzt, zu dem der Patient von einem Allgemeinmediziner überwiesen wurde, erstattet.

 

Bei diesen Fernkonsultationen kommt das Drittzahlersystem zur Anwendung, d.h. die direkte Kostenabrechnung mit der Krankenkasse.