Arbeitnehmer und Arbeitslose: Mindestbetrag ab dem 4. Monat der Arbeitsunfähigkeit


Zum 1. Januar 2022 soll der garantierte Mindestbetrag für arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitslose bereits ab dem 4. Monat der Arbeitsunfähigkeit angewandt werden, außerdem wird dieser Mindestbetrag erhöht.


Mindestbetrag seit Januar 2021

Lange Zeit, bis vor 2 Jahren noch, belief sich das Krankengeld, das Arbeitnehmern und Arbeitslosen im Falle von Arbeitsunfähigkeit seitens der Krankenkasse gezahlt wird, immer nur auf 60 % des Bruttolohnes, selbst wenn es sich dabei um einen sehr geringen Betrag handelte. Lediglich ab dem 7. Krankheitsmonat wurde ein gewisser Mindestbetrag gezahlt, dessen Höhe aber von der persönlichen Lebenssituation des Krankengeldempfängers abhing.

 

Diese Regelung wurde ab Januar 2021 verbessert. Seitdem wird das Krankengeld für Arbeitnehmer und Arbeitslose bereits ab dem 5. Monat der Arbeitsunfähigkeit auf einen garantierten Mindestbetrag angehoben.

 

Dieses System soll im Laufe der kommenden Jahre ausgebaut werden, d.h. der Mindestbetrag soll bereits nach einer kürzeren Frist gewährt werden. Infolgedessen gilt ab Januar 2022 der Mindestbetrag schon ab dem 4. Monat der Arbeitsunfähigkeit, zudem wurde der Betrag etwas angehoben.

 

Ab dem 1. Januar 2023 soll der Betrag bereits ab dem 3. Monat gelten und ab dem Jahr 2024 schon ab dem 1. Krankheitsmonat. Somit wird dann das Krankengeld in allen Fällen ab dem 1. Tag der Zahlung dem garantierten Mindestbetrag entsprechen, falls dieser niedriger ist als 60 % des Bruttogehalts.

Wer hat Anrecht?

Sie sind arbeitsunfähig und sind:

  • Arbeiter oder Angestellter
  • Lehrling
  • Teilzeitarbeiter mit Aufrechterhaltung der Rechte (d.h. einem Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt)
  • Vollzeitarbeitsloser

Am 1. Januar 2022 hatten Sie bereits den 4. Monat Ihrer Arbeitsunfähigkeit erreicht ODER Ihre Arbeitsunfähigkeit wird zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2021 länger als 4 Monate andauern.

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In bestimmten Situationen ist die Zahlung des Mindestbetrages nicht garantiert. Dies ist bspw. der Fall, wenn Sie neben Ihrem Krankengeld noch ein anderes Einkommen beziehen, sei es für eine teilweise Laufbahnunterbrechung o.ä.

Wie hoch ist der Mindestbetrag?

Der Mindestbetrag hängt von der Familiensituation (alleinstehende und zusammenlebende Berechtigte) und dem Status als „regelmäßiger Arbeitnehmer“ und „unregelmäßiger Arbeitnehmer“ ab (erfahren Sie mehr dazu unter „Krankengeld für Arbeitnehmer“, siehe Verwandte Themen).

Wenn Sie derzeit arbeitslos sind, sollten Sie daran denken, dass der Mindestbetrag des Krankengeldes in den ersten 6 Monaten der Arbeitsunfähigkeit nicht höher sein darf als die Entschädigung, die von der Arbeitslosenkasse gezahlt worden wäre.

 

Familiäre Situation/Status Tagessatz Minimum begrenzt auf das Bruttomonatsgehalt
Alleinstehend/mit Mitbewohner

51,69 €

1.343,94 €

Regelmäßiger Arbeitnehmer mit Familienlast

64,91 €

1.687,66 €

Unregelmäßiger Arbeitnehmer mit Familienlast

53,25 €

1.384,50 €