Was sind pflegende Angehörige?

Man spricht von pflegenden Angehörigen, wenn jemand eine Person, zu der er eine enge und vertrauensvolle Beziehung hat, im Alltag unterstützt. Bedingung ist, dass diese Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustands oder einer Behinderung Hilfe benötigt. Die Unterstützung erfolgt unentgeltlich und auf nicht-professioneller Basis. Zu den anerkannten Leistungen gehören sämtliche Hilfen im Alltagsleben wie die Zubereitung der Mahlzeiten, Waschen und Ankleiden der hilfsbedürftigen Person, Erledigung der Einkäufe, Reisebegleitung, psychologische Betreuung usw.

Anerkennung als pflegender Angehöriger

Es gibt 2 Arten der Anerkennung:  

Die allgemeine Anerkennung

Der pflegende Angehörige muss:

  • seinen Hauptwohnsitz in Belgien haben und im Bevölkerungsregister eingetragen sein. Auch die hilfsbedürftige Person muss in Belgien leben;
  • eine Beziehung des Vertrauens und der Nähe (emotional oder geographisch) zur betreuten Person haben. Es muss sich aber nicht zwingend um ein Familienmitglied handeln;
  • dem hilfsbedürftigen Menschen ständige oder regelmäßige Unterstützung leisten, d.h. monatlich mindestens 50 Stunden oder 600 Stunden pro Jahr;
  • die Unterstützung auf freiwilliger Basis leisten, ohne finanzielle Gegenleistung und in Zusammenarbeit mit mindestens einem (para-)medizinischen Dienstleister (Krankenpfleger, Arzt, Kinesitherapeut, …)

Die Anerkennung mit Anrecht auf soziale Vorteile

In diesem Fall kann der pflegende Angehörige einen bezahlten Pflegeurlaub in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Arbeitsunterbrechung, die entweder vollständig für 3 Monate bzw. als Teilzeitunterbrechung von einem Fünftel oder halbzeitig während maximal 6 Monaten genommen werden kann.

 

Um als pflegender Angehöriger mit Anrecht auf soziale Vorteile anerkannt zu werden, muss zusätzlich zu den oben erwähnten Bedingungen (Allgemeine Anerkennung) der Grad der Abhängigkeit der betreuten Person bestimmt werden. 

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Höchstens 3 Angehörige können die Anerkennung als „pflegende Angehörige mit Anrecht auf soziale Rechte“ erhalten. Diese Einschränkung gilt nicht für „allgemein anerkannte“ pflegende Angehörige.

Wie erfolgt die Anerkennung als beeinträchtigte Person?

Pflegebedürftige Personen über 21 Jahre müssen bei den Kriterien zur Bewertung des Autonomieverlustes, die bei einem Antrag auf Eingliederungsbeihilfe festgelegt werden, mindestens 12 Punkte erreichen. Diese Einschätzung erfolgt durch:

  • die Generaldirektion „Personen mit Behinderung“ des FÖD Soziale Sicherheit oder
  • Medex (Direction d’Expertise Médicale) des FÖD Volksgesundheit.

 

Wurde die Beeinträchtigung nicht schon durch eine dieser Institutionen festgestellt, kann der Autonomieverlust auch durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse bewertet werden.

 

Pflegebedürftige Personen unter 21 Jahren müssen bei den Kriterien zur Bewertung einer Beeinträchtigung, die für die Familienzulagen gelten, insgesamt mindestens 12 Punkte erzielen oder mindestens 6 Punkte in der 3. Säule (diese Säule misst die Auswirkungen des Zustands des Kindes auf sein familiäres Umfeld).

Antrag bei uns einreichen

Pflegende Angehörige können sich für den Antrag an uns wenden. Unsere Mitarbeiter werden gerne mit Ihnen die Antragsformulare ausfüllen. Jedoch muss der Antrag auch von der versorgten Person unterzeichnet werden.

Wenn die Bedingungen für eine Anerkennung mit sozialen Vorteilen erfüllt sind, können wir Ihnen dies bescheinigen. Diese ermöglicht es Ihnen, bei Ihrem Arbeitgeber und dem LfA (Landesamt für Arbeitsbeschaffung) einen Pflegeurlaub zu beantragen. Die Anerkennung als pflegender Angehöriger gilt für ein Jahr. Insofern die Bedingungen erfüllt bleiben, kann die Anerkennung jährlich erneuert werden.

Die allgemeine Anerkennung können wir Ihnen unbefristet anerkennen. Diese bringt keine staatlichen Vorteile mit sich, andere Einrichtungen (z. B. Gemeinden, Regionen, Städte usw.) können jedoch auf der Grundlage dieser Art von Anerkennung eine Leistung gewähren.