Unter bestimmten Voraussetzungen werden stationäre Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union erstattet. Dazu ist immer eine vorherige Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig.
Voraussetzungen
- Sie haben die Nationalität eines EU-Mitgliedstaates.
- Die Genehmigung der Krankenkasse muss vor der Behandlung im Ausland beantragt und erteilt worden sein.
- Die Genehmigung ist nur anwendbar für Leistungen, die im Rahmen der belgischen und der ausländischen Krankenversicherung vorgesehen sind.
- Die Behandlung ist in einem belgischen Krankenhaus nicht möglich, bzw. sie kann nur im Ausland unter besseren medizinischen Bedingungen stattfinden.
Achtung:
- Die Sprache gilt nicht als ein Kriterium, um die Kostenzusage für eine Behandlung im Ausland zu erhalten.
- Auch "soziale Gründe", z.B. weil die Familie im Ausland wohnt, können nicht als ein Kriterium für eine Genehmigung angeführt werden.
Antrag
Übermitteln Sie uns Ihre schriftliche Anfrage und einen Bericht Ihres Facharztes, der die Behandlung im Ausland ausdrücklich verordnet hat. Darin muss folgendes erläutert sein:
- die genaue Beschreibung der Behandlung;
- aus welchem Grund die Behandlung nicht in Belgien vorgenommen werden kann;
- in welcher Einrichtung oder Klinik die Behandlung durchgeführt werden soll;
- für welchen Zeitraum die Genehmigung erforderlich ist.
Kostenübernahme
Der Vertrauensarzt muss seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen treffen.
Wird die Genehmigung erteilt, so erhalten Sie einen S2-Schein, den Sie bei der ausländischen Krankenkasse oder der Krankenhausverwaltung abgeben.
Damit werden die Kosten für die medizinische Versorgung von einer ausländischen Krankenkasse übernommen, gemäß der ausländischen Erstattungsregelung. Sie zahlen nur Ihren Eigenanteil.
Auch bei stationären Aufenthalten in einem Privatkrankenhaus ist diese Vorgehensweise einzuhalten. Hierfür kann jedoch kein S2-Schein ausgestellt werden. Die Kostenübernahme geschieht im Nachhinein durch die belgische Krankenkasse und nach belgischem Erstattungstarif.
Achtung: Wenn Sie in einem Privatkrankenhaus behandelt werden, können erhebliche Kosten zu Ihren Lasten anfallen, zum Beispiel Zimmer- und Honorarzuschläge, welche nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden.
Pflege vor und nach einem Krankenhausaufenthalt
Die Pflegeleistungen vor und nach einem Krankenhausaufenthalt im Ausland werden nicht über den S2-Schein abgerechnet, sondern so wie alle ambulanten Behandlungen im Ausland. Die Erstattung erfolgt im Nachhinein, durch die belgische Krankenkasse, nach belgischem Tarif.
Ambulante, bildgebende Verfahren (bspw. Scanner) müssen vorher vom Vertrauensarzt der Krankenkasse genehmigt werden.