Arbeitslose erhalten keine Lohnfortzahlung. Die Krankenkasse zahlt schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld wird in Tagessätzen berechnet, im System der 6-Tage-Woche. Die Arbeitslosenkasse teilt der Krankenkasse den Lohnverlust mit, auf dessen Basis das Arbeitslosengeld berechnet wird und informiert über die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Besteht noch eine Wartezeit für den Erhalt des Arbeitslosengeldes, wird auch kein Krankengeld gezahlt.
Während der ersten sechs Monate
In den ersten sechs Monaten entspricht der Betrag des Krankengeldes entweder 60 % des Lohnverlustes oder dem Tagessatz des Arbeitslosengelds. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den niedrigeren Tagessatz anzuwenden.
Ab dem 7. Monat
Ab dem 7. Monat werden generell 60 % des Lohnverlustes ausgezahlt.
Dabei wird ein Mindestbetrag berücksichtigt. Der Mindestbetrag ist abhängig von Ihrer Haushaltssituation und davon, ob Sie als Regelmäßiger oder Unregelmäßiger Arbeitnehmer eingestuft werden.
Mindestbeträge Krankengeld ab dem 7. Monat
46,96 €
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39,98 €
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58,68 €
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34,33 €
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34,33 €
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47,32 €
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Letzte Indexanpassung am 1. Januar 2018
Invalidengeld
Das Invalidengeld der Arbeitslosen wird auf Basis des angegebenen Lohnverlustes berechnet. Dabei variiert der Prozentsatz je nach Haushaltssituation.
| 65 % des Lohnverlustes |
55 % des Lohnverlustes |
40 % des Lohnverlustes |
Auch hier werden Grenzbeträge berücksichtigt. Die Grenzbeträge sind abhängig von Ihrer Haushaltssituation und ob Sie als Regelmäßiger oder Unregelmäßiger Arbeitnehmer eingestuft werden.
Grenzbeträge: Tagessatz Invalidengeld für "Regelmäßige Arbeitnehmer"
58,68 €
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89,00 €
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46,96 €
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75,31 €
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39,98 €
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54,77 € |
Grenzbeträge: Tagessatz Invalidengeld "Unregelmäßige Arbeitnehmer"
47,32 €
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89,00 €
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34,33 €
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75,31 €
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34,33 €
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54,77 € |
Letzte Indexanpassung am 1. Januar 2018
Invalidenprämie
Zusätzlich zum Invalidengeld wird Langzeitinvaliden jedes Jahr im Mai eine Prämie seitens der Krankenkasse ausgezahlt.
Die Höhe der Prämie ist abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit:
- Arbeitnehmer und Arbeitslose, die zum 31. Dezember des vorherigen Jahres seit mindestens einem Jahr arbeitsunfähig sind, erhalten 320,54 €.
- Arbeitnehmer und Arbeitslose, die zum 31. Dezember des vorherigen Jahres seit mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig sind, erhalten 540,04 €.
Beispiel
- Im Jahr 2015 haben die Personen Anrecht auf die Invalidenprämie von 320,54 €, die seit mindestens 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig sind.
- Im Jahr 2015 haben die Personen Anrecht auf die Invalidenprämie von 540,04 €, die seit mindestens 31. Dezember 2012 arbeitsunfähig sind.
Ausführliche Informationen rund um das
Thema Invalidität >>
Hilfe einer Drittperson
Personen, die sehr abhängig sind und ständige Hilfe benötigen, um alltägliche Aufgaben zu bewältigen, können den Zuschlag "Hilfe einer Drittperson" beantragen. Dieser wird ab dem 4. Krankheitsmonat gezahlt und beläuft sich auf 21,85 € pro Tag (zzgl. des Kranken- oder Invalidengeldes).
Gut zu wissen
Die Abgabefrist der Krankmeldungen für Arbeitslose beträgt 3 Tage. Die Krankmeldung muss per Post an den Vertrauensarzt gesendet werden. Als Abgabedatum gilt das Datum des Poststempels.
Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitsunfähigkeit" >>
58,68 €
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89,00 €
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46,96 €
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75,31 €
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39,98 €
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54,77 €
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Letzte Indexanpassung am 1. Januar 2018