Arbeitnehmer und Selbständige, die vollständig arbeitsunfähig sind, haben die Möglichkeit, ihre Arbeit – unter bestimmten Bedingungen – teilzeitig wieder aufzunehmen. Grundvoraussetzung ist die vorherige Genehmigung des Vertrauensarztes der Krankenkasse.
Allgemeine Voraussetzungen
- Selbständige: Die teilzeitige Wiederaufnahme der Berufstätigkeit wurde durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse genehmigt;
- Arbeitnehmer: Die teilzeitige Wiederaufnahme der Berufstätigkeit wurde dem Vertrauensarzt vorher mitgeteilt;
- Ihr Gesundheitszustand lässt die Ausübung der erlaubten Tätigkeit zu;
- Die Erlaubnis erfolgt während eines anerkannten Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit und dies erst nach einer festgelegten Karenzzeit:
- Arbeitnehmer, nach mindestens einem Tag vollständiger Arbeitsunfähigkeit.
Allerdings wird während der gesamten Periode der garantierten Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kein Krankengeld seitens der Krankenkasse gezahlt.
- Selbständige, ab dem zweiten Krankheitsmonat.
- Die Wiederaufnahme der Arbeit beträgt höchstens 50 %.
Sollten Sie bei einer erteilten Genehmigung dann trotzdem keine Teilzeitarbeit aufnehmen, so müssen Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse darüber informieren.
Je nach Statut, d.h. abhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer oder Selbständiger sind, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten. Auch das Krankengeld wird, davon abhängig, unterschiedlich berechnet. Informieren Sie sich unter
Besondere Regelungen gelten ebenfalls in folgenden Fällen