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Geburtsruhegeld
Das Geburtsruhegeld Drucken Drucken

Mit Beginn des Mutterschaftsurlaubs entfällt Ihr Anrecht auf Lohn oder Arbeitslosenunterstützung. Während der gesamten Geburtsruhe jedoch erhalten Sie von unserer Krankenkasse ein Geburtsruhegeld. Dieses wird prozentual zum Einkommen berechnet.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose

 

In den ersten 30 Tagen

Ab dem 31. Tag

Arbeitnehmerinnen 82 % des Bruttolohnes 75 % des Bruttolohnes, auf einen Höchstbetrag begrenzt
Arbeitslose Basishilfe(*)
+ 19,5 %
Basishilfe(*)
+ 15 %

(*) Die Basisbeihilfe für eine Arbeitslose beträgt im Prinzip 60% des letzten Einkommens, ist jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt. Außerdem darf dieser Betrag nicht höher sein als das Arbeitslosengeld.

Das Geburtsruhegeld müssen Sie bei uns beantragen. Für dessen Berechnung benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins sowie Ihre schriftliche Mitteilung über das Anfangsdatum der Geburtsruhe.

Selbständige

Zur Geburt eines Kindes haben Selbständige Anrecht auf einen durchgehenden Mutterschaftsurlaub von sechs bis acht Wochen. Die Berufstätigkeit muss während dieses Zeitraums vollständig unterbrochen werden. Die Geburtsruhe beginnt spätestens eine Woche vor dem errechneten Entbindungstermin und gibt Anrecht auf ein pauschales Geburtsruhegeld in Höhe von 440,50 € pro Woche. Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtsruhe auf sieben bis neun Wochen verlängert. (Stand 01.12.2013)

Um Anrecht auf das Geburtsruhegeld zu haben, müssen Sie uns schon vor der Geburt über das voraussichtliche Anfangsdatum und die Dauer der Geburtsruhe informieren. Fügen Sie dem Schreiben ein medizinisches Attest bei, in dem auch das voraussichtliche Geburtsdatum genannt wird.

Nach der Entbindung sollten Sie uns schnellstmöglich über die Geburt Ihres Kindes informieren, indem Sie bei uns einen Auszug aus der Geburtsurkunde, ausgestellt durch die Gemeindeverwaltung, einreichen.

Beamtinnen

So wie Arbeitnehmerinnen haben auch Beamtinnen Anrecht auf 15 bzw. 19 Wochen Geburtsruhe. In dieser Zeit erhalten sie ihr volles Gehalt. Dieses wird jedoch nicht von der Krankenkasse, sondern von der zuständigen Verwaltung gezahlt.

Auführliche Informationen zum Thema Geburtsruhe finden Sie unter Was tun bei,...? > Schwangerschaft.

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